Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 55/11·04.07.2011

Beschwerde gegen Zurückweisung des Aufgebotsantrags (§3 VerschG) zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtErbrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Eröffnung des Aufgebotsverfahrens nach § 3 VerschG, um seine seit 1999 verschwundene Ehefrau für tot zu erklären. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die Beschwerde blieb beim OLG ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass neben der Zehnjahresfrist konkrete Umstände erforderlich sind, die ernstliche Zweifel am Fortleben begründen; bloße Nachrichtenlosigkeit ohne Erwartung von Nachrichten genügt nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Aufgebotsverfahrens nach § 3 VerschG zurückgewiesen; Antrag auf Todeserklärung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Todeserklärung im Aufgebotsverfahren nach § 3 VerschG reicht der bloße Ablauf der Zehnjahresfrist nicht aus; es müssen zusätzlich konkrete Umstände vorliegen, die ernstliche Zweifel am Fortleben des Verschollenen gemäß § 1 Abs. 1 VerschG begründen.

2

Der Antragsteller hat nach § 18 VerschG die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen; die Darlegungspflicht umfasst insbesondere sämtliche Voraussetzungen der Verschollenheit nach § 1 Abs. 1 VerschG.

3

Nachrichtenlosigkeit im Sinne des VerschG ist nur anzunehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls überhaupt Nachrichten zu erwarten waren; bei einem freiwilligen "Aussteigen" sind keine Nachrichten zwangsläufig zu erwarten.

4

Reine wirtschaftliche Erwägungen oder allgemein gehaltene persönliche Beziehungsbeschreibungen ohne prüffähige Anhaltspunkte genügen regelmäßig nicht, um ernstliche Zweifel am Fortleben zu begründen.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 VerschG§ 13 ff. VerschG§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 b) VerschG§ 2 VerschG§ 3 bis 7 VerschG§ 18 VerschG

Vorinstanzen

Amtsgericht Emmerich am Rhein, 8 II 8/10

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 €.

Gründe

2

I.

3

Die Betroffene, die Ehefrau des Antragstellers, verließ am 6. Januar 1999 den ehelichen Grundbesitz und ist seitdem verschwunden. Der Antragsteller erstattete bei der Polizei Vermisstenanzeige, jedoch blieben die polizeilichen Nachforschungen ergebnislos. Im Jahre 2000 wurde auf Antrag des hiesigen Antragstellers eine Abwesenheitspflegschaft eingerichtet, um finanzielle Angelegenheiten der Eheleute zu regeln.

4

Mit Schrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Februar 2010 hat der Antragsteller, unter Berufung auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf von mehr als zehn Jahren und gestützt auf § 3 Abs. 1 VerschG, einen Antrag auf Eröffnung des Aufgebotsverfahrens nach §§ 13 ff. VerschG mit dem Ziel, die Betroffene für tot zu erklären, gestellt.

5

Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen.

6

Gegen den ihm am 22. Dezember 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem am 20. Januar 2011 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel. Diesem hat das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 3. Februar 2011 nicht abgeholfen; es hat die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

7

Die Beteiligten zu 2. bis 5. haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte und der Pflegschaftsakte 6 VIII 7362 AG Emmerich am Rhein Bezug genommen.

9

II.

10

Das gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 b) VerschG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

11

Gemäß § 2 VerschG kann ein Verschollener unter den Voraussetzungen der dortigen §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 VerschG zufolge ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. § 3 Abs. 1 VerschG bestimmt bei Personen, die älter als 25, aber jünger als 80 Jahre sind, dass die Todeserklärung zulässig ist, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre verstrichen sind. Alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller vor Einleitung des Aufgebotsverfahrens glaubhaft zu machen, § 18 VerschG.

12

Die Obliegenheit des Antragstellers zur Darlegung und Glaubhaftmachung bezieht sich zumindest bei einem auf § 3 VerschG gestützten Antrag auf sämtliche Voraussetzungen der Verschollenheit gemäß § 1 Abs. 1 VerschG. Soweit die Beschwerdebegründung der Kommentierung bei Staudinger (heute: Habermann, BGB, Neubearb. 2004,§ 2 VerschG Rdnr. 4 und 5; nicht ohne weiteres damit in Einklang zu bringen jedoch § 1 VerschG Rdnr. 7 und § 3 VerschG Rdnr. 2 a.E.) letztlich entnehmen will, dass für das Vorliegen des Erfordernisses der ernstlichen Zweifel am Fortleben des Betroffenen eine Vermutung spreche, wenn ein Tatbestand der §§ 3 bis 7 VerschG erfüllt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass zweifelhaft erscheint, ob die dortigen Ausführungen einen so weitgehenden Rückschluss tragen würden, mag es sein, dass in Fällen der sogenannten Gefahrverschollenheit (§§ 4 bis 7 VerschG) faktisch allein durch die Umstände, durch die die Verschollenheit begründet wurde, ernstliche Zweifel am Fortleben regelmäßig bestehen. Das gilt aber nicht für § 3 VerschG, der – neben der Voraussetzung der Verschollenheit – allein auf einen bestimmten Zeitablauf abstellt. Mit dem Standpunkt der Rechtsmittelbegründung würde im Ergebnis bei jedem Betroffenen zwischen 25 und 80 Jahren, dessen Aufenthalt nachrichtenlos seit über zehn Jahren unbekannt ist, eine gesetzliche Verschollenheitsvermutung eingeführt. Hierfür findet sich im Gesetz aber keine Stütze (BayObLG Rpfleger 1999, S. 229 f.). Vielmehr setzt eine Todeserklärung gemäß §§ 1 und 3 VerschG konkrete Umstände voraus, die für das Ableben sprechen (OLG Oldenburg OLGR 1997, S. 275). Erst wenn solche feststellbar sind, stellt sich die Frage, ob sie am Fortleben „ernstliche Zweifel“ begründen. Hierzu hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Auffassung vertreten, solche ernstlichen Zweifel lägen vor, wenn der Tod des Vermissten für einen vernünftig Denkenden mindestens ebenso wahrscheinlich sei wie sein Fortleben (MDR 1999,S. 1270). Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Wahrscheinlichkeitsgewichtung zwingend unter Berücksichtigung des Merkmals der Nachrichtenlosigkeit zu erfolgen habe und von einem Fehlen von Nachrichten im Sinne des Gesetzes nur ausgegangen werden könne, wenn über das Schicksal des Betroffenen keine Nachrichten zu erlangen seien, obwohl sie nach Lage des Falles zu erwarten gewesen wären (in: FamRZ 2002, S. 339 f.). In der unter Geltung des früheren BGB streitigen Frage, ob die bloße Tatsache der Nachrichtenlosigkeit genüge, um die Verschollenheit zu begründen, oder ob es ferner darauf ankomme, dass nach den Umständen des Falles überhaupt Nachrichten zu erwarten seien, hat sich das Verschollenheitsgesetz für die zweitgenannte Ansicht entschieden (dazu eingehend: Staudinger-Habermann a.a.O., § 1 VerschG Rdnr. 5). Aus diesem Erfordernis folgt die Notwendigkeit, genauer zu prüfen, ob ein Betroffener den feststellbaren Umständen nach überhaupt die Absicht gehabt hat, Nachrichten zu geben, was vor allem in Fällen des „Untertauchens“ oder „Aussteigens“ keineswegs gegeben sein muss (dazu: Staudinger-Habermann a.a.O., § 1 VerschG Rdnr. 5 und § 2 VerschG Rdnr. 2 a.E.).

13

In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich im vorliegenden Fall bereits die Nachrichtenlosigkeit im oben beschriebenen Sinne nicht tragfähig feststellen. Denn nach den Gesamtumständen, soweit sie zu ermitteln waren, lässt sich nicht sagen, dass von der Betroffenen nach dem 6. Januar 1999 Nachrichten zu erwarten gewesen wären.

14

Die Betroffene war seinerzeit knapp 45 Jahre alt. In ihrem Vermerk vom 28. Januar 1999 im Ermittlungsverfahren (4 Js 74/99), den schon das Amtsgericht in Ablichtung zur Akte genommen hat, stellte die Staatsanwaltschaft Kleve fest, ein Suizid sei „äußerst unwahrscheinlich“. Die Betroffene hatte drei Kinder, von denen die beiden Erstgeborenen (Geburtsjahre 1975 und 1977) bereits selbständig lebten. Bei diesen Kindern hatte die Betroffene – dem erwähnten Vermerk zufolge – nach früheren Ehestreitigkeiten Zuflucht gesucht. Der Antragsteller selbst ließ sich im Ermittlungsverfahren dahin ein, seine Frau habe das Haus im Verlaufe eines Streites verlassen, ohne irgendwelche Sachen mitzunehmen, die für eine längere Abwesenheit notwendig seien (Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 1999). Die Intensität des Streites lässt sich daran erkennen, dass der Antragsteller am nächsten Tage die Schlösser am Hause auswechseln ließ (Vermerk a.a.O.). Auch teilte er der Abwesenheitspflegerin nach deren Darstellung im Vermögensverzeichnis mit, der Schmuck seiner Ehefrau sei nicht auffindbar. Schließlich ergab sich aus den polizeilichen Ermittlungen, dass die Betroffene sich von dem Antragsteller trennen wollte und bereits verschiedene Sachen ohne dessen Wissen aus dem Hause gebracht hatte, wenngleich sie auch diese zurückließ (Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 1999). Diese Umstände in ihrer Gesamtheit lassen es als ohne weiteres möglich, wenn nicht gar naheliegend, erscheinen, dass sich die Betroffene am 6. Januar 1999 entschloss, nunmehr ein radikal neues Leben zu beginnen und ihre bisherigen Lebensverhältnisse vollständig hinter sich zu lassen. Eine vorangegangene Äußerung entsprechender Absichten – sich von der Familie trennen zu wollen – ist ebensowenig notwendige Voraussetzung eines derartigen „Aussteigens“ wie die Existenz von Kontakten ins Ausland. Dann aber waren von ihr fortan keine Nachrichten zu erwarten.

15

Hiergegen lassen sich wirtschaftliche Erwägungen nicht anführen. Denn eine derartige Argumentation würde voraussetzen, dass die Betroffene seinerzeit Gesichtspunkten wirtschaftlicher Vernunft überhaupt Raum gab. Ihre subjektive Befindlichkeit bleibt jedoch nach den Darstellungen des Antragstellers in beiden Instanzen völlig unklar, ohne dass insofern Ermittlungsansätze (§ 26 FamFG) erkennbar wären. Darüber hinaus ließ die Betroffene an Vermögenswerten nicht nur, wie vom Antragsteller geltend gemacht, Aktiva zurück, sondern auch in nicht zu vernachlässigendem Umfang Schulden; gerade zu deren Bereinigung sah sich der Antragsteller im Jahre 2000 veranlasst, die Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft zu beantragen. Im übrigen würden, ohne dass es hierauf noch entscheidungstragend ankäme, die vom Antragsteller vorgebrachten und nach Aktenlage feststellbaren Umstände – keine Verwendung der „Bankkarten“/keine Kontenabhebungen, Aufgabe „der Arbeit“ – auch nicht die Feststellung erlauben, die Betroffene sei vollständig nicht in der Lage gewesen, d.h. auch für einen begrenzten Zeitraum nicht, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

16

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die vom Antragsteller angeführten persönlichen Beziehungen. Die Erwägungen, zu allen Kindern habe sie „ein gutes Verhältnis“ gehabt bzw. „eine exzellente Beziehung“, auch hätte sie ihr damals 13jähriges Kind (den Beteiligten zu 4.) nicht ohne jede Unterrichtung über ihren Verbleib zurückgelassen, überdies hätte sie ein Interesse an ihren Enkelkindern gehabt, bleiben abstrakt, letztlich allein auf allgemeine Lebenserfahrungen gestützt, und in dieser Form ohne prüffähige (§ 26 FamFG) Substanz.

17

III.

18

Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen. Die Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung. Einer Erstattungsanordnung bezüglich außergerichtlicher Kosten bedarf es nicht, da sich die hinzugezogenen Beteiligten zu 2. bis 4. am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt haben und das Entstehen ersatzfähiger Kosten der Beteiligten zu 5. nicht ersichtlich ist.

19

Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.

20

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.