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Oberlandesgericht Düsseldorf·I - 3 Wx 51/10·17.03.2010

Aufhebung der Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung wegen Verfahrens- und Begründungsmängeln

VerfahrensrechtZivilprozessrechtHandelsregisterverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hebt die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts auf und rügt mehrere Mängel. Die Nichtabhilfe hätte als Beschluss ergehen müssen; die Begründung sei unklar bezüglich des geforderten neuen Gesellschaftsvertrags und widerspreche einer nicht hinreichend berücksichtigten Rechtsprechung (u.a. OLG München zu §2 Abs.1a GmbHG). Bei erneuter Vorlage sind formelle Anforderungen an elektronische Unterlagen, Transfervermerk und ein aktueller Handelsregisterauszug zu beachten.

Ausgang: Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts wird aufgehoben; das Amtsgericht zur erneuten, form- und inhaltlich ordnungsgemäßen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtabhilfeentscheidung in Registerverfahren ist als Beschluss und nicht als Verfügung zu erlassen (§§ 68, 41, 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

2

Die Begründung einer Nichtabhilfe muss so konkret und bestimmt sein, dass ersichtlich ist, welche Unterlagen fehlen bzw. welche konkreten Änderungen an einem vorzulegenden Gesellschaftsvertrag erforderlich sind.

3

Das Registergericht hat sich substantiiert mit den vorgebrachten Einwendungen und einschlägigen Entscheidungen auseinanderzusetzen, damit die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht möglich wird.

4

Bei Vorlage einer elektronisch eingereichten Registersache sind der Akte vollständige Ausdrucke der elektronischen Dokumente, ein Transfervermerk nach § 298 Abs. 2 ZPO und ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister beizufügen.

Relevante Normen
§ 68 FamFG§ 41 FamFG§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG§ 2 Abs. 1 a GmbHG§ 2 Abs. 1 a Satz 5 GmbHG§ 9 Abs. 6 Satz 1 HRV

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, HRB 60756

Tenor

Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts

vom 24. Februar 2010  wird aufgehoben.

Gründe

2

Die aufgehobene Entscheidung leidet an diversen Mängeln.

3

1.

4

Die Nichtabhilfeentscheidung ist durch Beschuss und nicht durch Verfügung zu treffen ( §§ 68, 41, 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG; vgl. Keidel/Sternal FamFG 16. Auflage 2009 § 68 Rdz. 12).

5

2.

6

Die Begründung der Nichtabhilfe erscheint in zwei Richtungen unzureichend:

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a)

8

Die Formulierung „ Die Erstellung eines neuen  Gesellschaftsvertrages, der inhaltlich nicht über die im Musterprotokoll geregelten bzw. geänderten Gesellschaftsverhältnisse hinausgehen muss,  ist der Verwendung des Musterprotokolls aus den in der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 01. September 2009 genannten Gründen vorzuziehen, lässt zum Einen nicht eindeutig erkennen, was sich das Amtsgericht unter dem zu erstellenden „neuen Gesellschaftsvertrag“  vorstellt, was der Notar also im Einzelnen vorlegen soll bzw. was das Registergericht an den bisher eingereichten Unterlagen vermisst.

9

b)

10

Die Begründung der Nichtabhilfe setzt sich nicht hinreichend mit dem Beschwerdevorbringen, hier insbesondere mit der von dem Notar angegebenen Entscheidung des OLG München vom 29.10.2009 – 31 Wx 124/09-(NJW-RR 2010, 180), auseinander, wonach wegen § 2 Abs. 1 a GmbHG bei späteren Änderungen die entsprechenden Vorschriften des GmbHG zu beachten sind (so ausdrücklich auch § 2 Abs. 1 a Satz 5 GmbHG).

11

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich das Registergericht substantiell mit dem Beschwerdevorbringen auseinander zu setzen hat (vgl. Keidel/Sternal a.a.O.), und zwar nicht nur zum Zwecke der notwendigen Selbstkontrolle, sondern auch zur Entlastung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rhld-Pfalz -3 Ta 88/09 – vom 17.04.2009 bei Juris).

12

3.

13

Sollte das Amtsgericht der Beschwerde nicht abhelfen, so wird es im Falle der erneuten

14

Vorlage zu berücksichtigen haben:

15

Bei der Vorlage einer Registersache an das Beschwerdegericht sind, wenn die betroffene Anmeldung – wie hier – auf elektronischem Weg erfolgt ist, der Akte ein vollständiger Ausdruck der – zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen (vgl. § 9 Abs. 6 Satz 1HRV)- elektronischen Dokumente und ein Transfervermerk mit dem in § 298 Abs. 2 ZPO bezeichneten Inhalt beizufügen. Der Akte beizufügen ist ferner ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister (vgl. OLG Köln FG-Prax 2010, 56).