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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 5/09·14.01.2009

Pflicht zur mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren über Abschiebungshaft

Öffentliches RechtAusländerrecht (Aufenthaltsrecht)Verfahrensgarantien/VerfahrensrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene focht eine amtsgerichtliche Abschiebungshaft an; das Landgericht bestätigte die Haft ohne erneute mündliche Anhörung. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und verwies zurück, weil das Recht auf ordnungsgemäße Anhörung (Art.104 GG; FEVG) verletzt sei. Eine Anhörung ist erforderlich, wenn der Betroffene in der Beschwerde erstmals umfassend zu mehrdeutigen Umständen vorträgt, die die Haftgründe in Frage stellen.

Ausgang: Angefochtene Entscheidung aufgehoben; Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur erneuten Entscheidung und mündlichen Anhörung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Beschwerdegericht muss den betroffenen Ausländer vor seiner Entscheidung über Abschiebungshaft mündlich anhören; ein Unterlassen verletzt Art.104 Abs.1 GG und die Amtsermittlungspflicht (§§ 3, 5 FEVG), es sei denn, es ist ausgeschlossen, dass durch die Anhörung entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten sind.

2

Bringt der Betroffene im Beschwerdeverfahren erstmals umfassende schriftliche Angaben zu mehrdeutigen Umständen vor, die die Haftgründe des § 62 Abs.2 Satz1 AufenthG in Frage stellen, darf das Beschwerdegericht diese Einwendungen nicht ohne mündliche Anhörung als belanglos verwerfen.

3

Die mündliche Anhörung dient auch der Glaubwürdigkeitsprüfung; eine für die Annahme von Haftgründen wesentliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung darf nicht allein auf schriftlichen Unterlagen beruhen.

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Wurde das Recht auf ordnungsgemäße Anhörung verletzt, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, einschließlich der Durchführung einer Anhörung, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG§ Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3, Nr. 5 AufenthG§ 3 FEVG§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Nr. 5 AufenthG§ 12 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 18 T 70/08

Leitsatz

GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1; FEVG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Nr. 5; FGG § 12

1.

Das Erstbeschwerdegericht darf vor seiner Entscheidung über die Abschiebungshaft von einer mündlichen Anhörung des betroffenen Ausländers nur absehen, wenn auszuschließen ist, dass durch sie für die gerichtliche Entscheidung bedeutsame Erkenntnisse zu erwarten sind.

2.

Hat der Betroffene sich vor dem Amtsgericht nicht zur Sache geäußert und stehen die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 und/oder Nr. 5 AufenthG in Rede, so ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die in zweiter Instanz erstmals umfassend zu mehrdeutigen Umständen vorgebrachte schriftliche Stellungnahme des Betroffenen als der Haftanordnung nicht entgegen stehend zu erachten, ohne den Betroffenen zuvor mündlich angehört zu haben.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2009 – I-3 Wx 5/09

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des dritten Rechtszuges – an das Landgericht zurückverwiesen.

Rubrum

1

I.

2

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen Abschiebungshaft für höchstens drei Monate angeordnet. Bei der vorangegangenen Anhörung hatte der Betroffene erklärt, er wolle keine Angaben zur Sache machen, sondern erst einen Rechtsanwalt befragen. Die gegen die amtsgerichtliche Haftanordnung gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat für ihn sein Anwalt eingelegt und näher begründet.

3

Das Landgericht hat die Beschwerde ohne erneute mündliche Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen und insoweit zur Begründung ausgeführt, gegenüber dem ersten Rechtszug neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine weitere Sachaufklärung nahelegten, hätten sich nicht ergeben.

4

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

6

II.

7

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg. Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil das Recht des Betroffenen auf eine ordnungsgemäße Anhörung im Beschwerdeverfahren bislang nicht gewahrt worden ist.

8

Die mündliche Anhörung des Betroffenen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG zählt zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. Zugleich stellt ihr Unterlassen eine Verletzung der Amtsermittlungs-pflicht (§§ 12 FGG, 3 FEVG) dar, weil sie unter anderem der richterlichen Sachaufklärung dient; bei der Anordnung von Freiheitsentziehungen darf sich der Richter nicht auf die Prüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde vorgetragenen Grün-de für die Abschiebungshaft beschränken. Auch das Beschwerdegericht ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den betroffenen Ausländer vor seiner Entscheidung über die Abschiebungshaft mündlich anzuhören. Die Anhörung darf nur dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auszuschließen ist, dass durch sie für die gerichtliche Entscheidung bedeutsame Erkenntnisse zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 5. Februar 2008 in Sachen I-3 Wx 22/08 m.w.Nachw.). In Konkretisierung dieser Grundsätze ist die Anhörung im Beschwerdeverfahren insbesondere dann unerlässlich, wenn der Betroffene erstmals in zweiter Instanz umfassend zu mehrdeutigen Umständen schriftlich Stellung nimmt, aus denen die antragstellende Behörde den begründeten Verdacht, der Ausländer wolle sich der Abschiebung entziehen, herleitet (OLG München InfAuslR 2008, S. 87 ff.). Dem folgt der Senat zumindest für den Fall, dass sich ein Betroffener vor dem Amtsgericht gar nicht zur Sache äußert, ferner die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 und/oder Nr. 5 AufenthG in Rede stehen und das Beschwerdegericht die Stellungnahme des Betroffenen als der Haftanordnung nicht entgegenstehend erachten will (vgl. dazu OLG Köln OLGR 2005, S. 408 f.). Denn in diesem Fall ist das Anordnungsverfahren in dem Umfang, in dem sich typischerweise der Betroffene zu relevanten Umständen selbst erklären kann, praktisch in die Beschwerdeinstanz verlagert.

9

Im vorgenannten Sinne liegen die Dinge hier.

10

Im Verfahren vor dem Amtsgericht ist der Betroffene persönlich angehört worden, jedoch hat er sich zur Sache nicht geäußert.

11

Erstmals in der Beschwerdebegründung hat er dann Tatsachen angeführt, die aus seiner Sicht den Rückschluss auf eine fehlende Entziehungsabsicht tragen und durch die seiner Meinung nach darüber hinaus glaubhaft gemacht ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen werde. Damit hat er sich gegen beide der Haftanordnung zugrunde liegenden Haftgründe – § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - i.V.m. Satz 3 - und Nr. 5 AufenthG – gewandt. Den Einwendungen des Antragstellers gegen seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 28. November 2008 ist er mit Schrift vom 5. Dezember 2008 mit weiteren, zum Teil belegten Ausführungen entgegengetreten.

12

Das Beschwerdegericht hat seine die Haftanordnung bestätigende Entscheidung auf dieselben beiden Haftgründe wie das Amtsgericht gestützt. Hierbei hat es die Einlassungen des Betroffenen im Kern deshalb als der Entziehungsabsicht nicht entgegenstehend angesehen, weil der Betroffene vor seiner Festnahme mehrere Monate ohne festen Wohnsitz und in der Illegalität gelebt habe und – so versteht der Senat die landgerichtliche Begründung – angesichts dessen auch die angeblich beabsichtigte Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen keine dem Betroffenen günstigere Einschätzung seiner Entziehungsabsicht erlaube.

13

Eine solche Beurteilung des Vorliegens von Haftgründen war dem Landgericht nach den zuvor dargestellten Grundsätzen verwehrt, ohne den Betroffenen anzuhören und sich dabei auch einen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu verschaffen.

14

Die bisher unterlassene Anhörung wird das Landgericht nachzuholen und über die Beschwerde erneut (sowie über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde) zu entscheiden haben.