Nachbeurkundung einer Auslands-Ehe trotz nicht legalisierbarer turkmenischer Urkunden
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten die Nachbeurkundung ihrer in Dänemark geschlossenen Ehe und eine Namenserklärung; das Standesamt lehnte wegen fehlender Legalisation turkmenischer Urkunden ab. Das OLG bestätigt, dass eine Legalisation nach § 13 KonsG hier faktisch nicht erlangt werden kann und eine „Vorbeglaubigung“ durch das turkmenische Außenministerium keinen höheren Beweiswert hat. Das Standesamt darf die Nachbeurkundung daher nicht allein wegen fehlender Urkundenlegalisation ablehnen, sondern muss nach § 5 PStV/§ 9 Abs. 2 PStG weitere Ermittlungen und alternative Beweismittel würdigen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der ablehnende Bescheid wird aufgehoben und das Standesamt zur Fortführung des Verfahrens angewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Anweisung an das Standesamt erfolglos; Bescheid aufgehoben und Verfahren fortzuführen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe setzt neben der formgerechten Eheschließung die Feststellung der materiellen Wirksamkeit (insbesondere Nichtbestehen von Ehehindernissen) voraus.
Kann die Beschaffung oder Legalisation erforderlicher ausländischer Personenstandsurkunden aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert sein, dürfen nach § 9 Abs. 2 PStG auch andere Beweismittel (einschließlich eidesstattlicher Versicherungen) herangezogen werden.
Eine Ablehnung der Nachbeurkundung allein mit dem Hinweis auf fehlende Legalisation ausländischer Urkunden ist unzulässig, wenn die Legalisation auf nicht absehbare Zeit objektiv nicht erreichbar ist und keine tragfähigen objektivierten Anhaltspunkte für Unrichtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestehen.
Der Standesbeamte ist nach § 5 PStV verpflichtet, den Sachverhalt vor der Beurkundung von Amts wegen hinreichend zu ermitteln und die zur Überzeugungsbildung erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu veranlassen.
Zweifel an der Richtigkeit von Nachweisen dürfen nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Eheschließung in einem Staat erfolgt ist, der die Ehevoraussetzungen nicht in gleicher Weise prüft; es bedarf objektivierbarer Gründe.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 98 III 12/11
Tenor
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der angefochtene Beschluss klarstellend dahin neu gefasst wird, dass der Bescheid des Standesamts vom 15. November 2010 aufgehoben und dieses angewiesen wird, das Verfahren unter Beachtung der Gründe des nachfolgenden Senatsbeschlusses fortzuführen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 sind deutsche Staatsangehörige. Die am 19. März 1970 in Ashgabat/ Turkmenistan geborene Beteiligte zu 1 a wurde am 16. August 2010 eingebürgert.
Sie hatte in Turkmenistan ihren ersten Ehemann geheiratet, der nach ihren Angaben dort am 07. September 1997 verstorben ist.
Im Jahre 2009 zogen die Beteiligten zu 1 in Düsseldorf zusammen; im Januar 2010 wurde ihr erstes gemeinsames Kind geboren.
Die Beteiligten zu 1 beabsichtigten, zu heiraten. Der Beteiligte zu 2 machte die Eheschließung von der Vorlage beglaubigter Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden abhängig. Da die deutsche Botschaft in Turkmenistan derzeit unstreitig keine Legalisierungen turkmenischer Urkunden vornimmt, weil laut Auskunft der deutschen Botschaft formell echte Urkunden mit falschem Inhalt im Umlauf und eine Überprüfung der Urkunden durch Vertrauensanwälte vor Ort nicht mehr möglich sind, verzichtete das Standesamt hierauf, verlangte jedoch eine Echtheitsbestätigung (Vorbeglaubigung) durch das turkmenische Außenministerium. Die Beteiligte zu 1 a legte indes die Urkunden mit einem Legalisierungsvermerk der turkmenischen Botschaft in Berlin vor. Diese Urkunden hielt der Beteiligte zu 2 nicht für ausreichend, weshalb die Beteiligten zu 1 am 12. April 2010 in Dänemark heirateten.
Die Beteiligten zu 1 haben am 28. April 2010 bei dem Beteiligten zu 2 um eine Nachbeurkundung der Ehe einschließlich einer Namensänderung der Beteiligten zu 1 a angetragen, die noch den Namen ihres ersten Ehemannes trägt.
Dieses Gesuch lehnte der Beteiligte zu 2 am 15. November 2010 ab, weil zur Zeit die Bestätigung der formellen und inhaltlichen Richtigkeit der Geburtsurkunde, der Heiratsurkunde der ersten Ehe der Beteiligten zu 1 a sowie der Sterbeurkunde des Ehemannes nicht möglich sei. Nach § 34 PStG sei eine Nachbeurkundung abzulehnen, wenn ein ausreichender Nachweis der einzutragenden Tatsachen nicht erbracht sei. Die Sterbeurkunde werde als Nachweis zur Auflösung der Vorehe in Verbindung mit der Heiratsurkunde der ersten Ehe der Beteiligten zu 1a benötigt. Nur darüber sei nachzuweisen, dass diese Ehe nicht mehr bestehe. Die Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1a werde als Urkundengrundlage für die Nachbeurkundung der Eheschließung benötigt. Urkunden seien in der entsprechenden Form vorzulegen und gemäß § 13 Konsulargesetz zu legalisieren.
Die Beteiligten zu 1 haben beantragt, den Beteiligten zu 2 gemäß § 49 PStG zur Vornahme der abgelehnten Beurkundung anzuweisen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 den Beteiligten zu 2 angewiesen, die beantragte Nachbeurkundung sowie die begehrte Namensänderung der Beteiligten zu 1 a „nicht unter dem Hinweis auf die fehlende Legitimation öffentlicher Urkunden abzulehnen“.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt,
gemäß § 34 PStG seien im Ausland geschlossene Ehen deutscher Staatsangehöriger auf Antrag im Eheregister zu beurkunden.
Voraussetzung für die Nachbeurkundung einer Ehe und die Änderung des Familiennamens durch das Standesamt sei nicht nur die formelle Wirksamkeit der Eheschließung im Ausland, sondern auch deren materielle Wirksamkeit.
Unzweifelhaft sei die in Dänemark geschlossene Ehe in der rechten Ortsform, also nach den dänischen Formvorschriften, vorgenommen worden. Zur Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Eheschließung bedürfe es grundsätzlich der Feststellung, dass keine Ehehindernisse vorliegen. Ein Ehehindernis sei z. B. anzunehmen, wenn einer der beiden Ehepartner bereits verheiratet wäre. Die beteiligte Ehefrau habe zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben Urkunden - beglaubigt durch die turkmenische Botschaft in Berlin - vorgelegt.
Es möge zweifelhaft sein, ob die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in den fraglichen Urkunden allein mit der Beglaubigung durch die turkmenische Botschaft begründet werden kann. Darauf komme es hier aber im Ergebnis nicht an, da nach § 9 Abs. 2 Satz 1 PStG auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen könnten.
Von den Beteiligten zu 1 dürfe nicht verlangt werden, ihre Originalurkunden an das turkmenische Außenministerium zu schicken und dort die von dem Beteiligten zu 2 geforderten Legalisationen vornehmen zu lassen. Es sei zum Einen nicht zu erwarten, dass die Beteiligten zu 1 zeitnah, ihre bestätigten Urkunden zurückbekämen, zum Anderen sei der Beweiswert der Urkunden durch das turkmenische Außenministerium nicht höher anzusehen, als der durch deren Auslandsvertretung in Berlin. Darüber hinaus seien vorliegend weitere Umstände gegeben, die zur Überprüfung durch den Beteiligten zu 2 nötigten.
Der Beteiligte zu 2 habe vor der Vornahme einer Beurkundung ggf. eigene Ermittlungen anzustellen. § 5 PStV verpflichte den Standesbeamten, eine Beurkundung erst vorzunehmen bzw. abzulehnen, wenn er den zugrunde liegenden Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft habe. Welche Ermittlungen er anstelle oder im Wege der Amtshilfe anstellen lasse, unterliege pflichtgemäßem Ermessen.
Hier liege die Besonderheit vor, dass die Beteiligte zu 1 a faktisch derzeit keine legalisierte Urkunde, die vom Standesamt akzeptiert wird, beibringen könne. Das Standesamt habe vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob es möglicherweise durch andere Mittel Beweis über die Richtigkeit der Angaben der Beteiligten zu 1 a erlangen kann. Die Beteiligte zu 1 a habe die beglaubigten Urkunden eingereicht und angeboten, Zeugen zu stellen, Fotos vorzulegen oder eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, was in § 9 Abs.2 PStG ausdrücklich als Mittel des Beweises vorgesehen sei. Diesem Ermittlungsansatz sei das Standesamt bislang nicht nachgegangen. Es sei angehalten, dies nunmehr nachzuholen und die Sachlage abschließend zu prüfen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 13. Februar 2012 Beschwerde eingelegt und hat geltend gemacht, die Nachbeurkundung im Eheregister setze eine Ehe im Rechtssinne voraus. Halte es das Standesamt nicht für erwiesen, dass eine Ehe zwischen den im Antrag als Ehegatten genannten Personen geschlossen worden ist, so müsse die Beurkundung im Eheregister abgelehnt werden. Grundsätzlich sei eine Urkunde das zuverlässigste Beweismittel. Hier sei nach Auskunft der Deutschen Botschaft derzeit die Legalisation von turkmenischen Urkunden durch die Deutsche Botschaft ausgesetzt. Der sonst übliche, regelmäßige Weg, die von den zuständigen Stellen vorbeglaubigten Urkunden im Land selbst, durch einen Vertrauensanwalt überprüfen zu lassen, sei gegenwärtig ebenfalls nicht gegeben. Aus diesem Grunde habe der Beteiligte zu 2 in Anbetracht der in Düsseldorf beabsichtigten Eheschließung seinerzeit den Beteiligten zu 1 angeboten, auf die Legalisation durch die Deutsche Botschaft zu verzichten und sich mit der Vorbeglaubigung der Urkunden durch die zuständige Stelle beim turkmenischen Außenministerium zu begnügen. Hiermit habe der Beteiligte zu 2 einen nachvollziehbaren Kompromiss aufgezeigt. Die Beteiligten zu 1 hätten diesen aufgezeigten Weg indes nicht gehen wollen, selbst entschieden, dass eine Beglaubigung einer anderen, von ihnen gewählten Einrichtung des turkmenischen Staates ausreichen müsse und letztlich die Eheschließung in Dänemark gewählt, wo die Eheschließungsvoraussetzungen nicht geprüft würden. Hierin liege für das Standesamt ein deutlicher „realistischer“ Hinweis auf eine mögliche Fälschung der maßgeblichen Urkunden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei es den Beteiligten zu 1 zuzumuten, Urkunden zur Beglaubigung an die zuständige Stelle des Ausstellungsstaates zu senden. Wollte man diesen Weg aufgrund der zeitlichen Dauer als nicht zumutbar betrachten, so würden keinerlei Überprüfungen mehr stattfinden können. Für die beantragte Nachbeurkundung der Ehe sei der Zeitfaktor nicht relevant, da die Ehe ja bereits geschlossen worden sei. § 5 PStV verpflichte den Standesbeamten, die Beurkundung erst vorzunehmen, wenn er den zugrunde liegenden Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft habe. Nach Auffassung des Standesamtes seien andere Mittel des Beweises wie Fotos, eidesstattliche Versicherungen und Zeugen nicht beweiskräftig, wenn die Urkunden, die einen Personenstand beweisen sollen, wie die Sterbeurkunde des Mannes aus 1. Ehe oder die Geburtsurkunde der Frau, womöglich inhaltlich unrichtig seien. Welche Ermittlungen das Standesamt anstelle oder im Wege der Amtshilfe anstellen lasse, unterliege pflichtgemäßem Ermessen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. Februar 2012 der Beschwerde nicht abgeholfen, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und ergänzend ausgeführt, der Beteiligte zu 3 unterstelle ohne weitere Ermittlungen die Unrichtigkeit der Angaben aller Beteiligten und möglicher Zeugen, obwohl detaillierte Angaben und Tatsachenvorträge möglich seien; dem Ermittlungsansatz seien die Beteiligten zu 2 und 3 zu Unrecht nicht nachgegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 53 Abs. 1, 2 PStG; 58 ff. FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
a)
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 PStG kann ein Antrag auf Beurkundung der Eheschließung gestellt werden, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist (Nachbeurkundung). Hierbei hat der Standesbeamte u. A. zu prüfen, ob nach materiellem Recht eine Ehe wirksam zustande gekommen ist (Art. 13 Abs. 1 EGBGB), was z. B. nicht der Fall wäre, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung anderweit verheiratet wäre, etwa eine frühere Ehe nicht wirksam geschieden bzw. nicht durch den nachgewiesenen Tod des früheren Ehepartners aufgelöst wäre.
Hält das Standesamt nicht für erwiesen, dass eine Ehe zwischen den im Antrag als Ehegatten genannten Personen geschlossen worden ist, so muss die Beurkundung im Eheregister abgelehnt werden (Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2 . Auflage 2010, § 34 Rdz.16; vgl. auch Nr. 34.6 PStG-VwV). Für die notwendigen Antragsunterlagen gelten §§ 9 und 10 PStG. Der Antragsteller muss zu jeder Angabe, die in den Eheeintrag aufzunehmen ist, die erforderlichen Urkunden oder sonstigen Beweismittel, über die er verfügt, vorlegen oder ggf. aus dem Ausland beschaffen, wobei das Standesamt zu prüfen hat, inwieweit es den Antragsteller bei der Beschaffung der Urkunden durch Hinweise unterstützt (Gaaz/Bornhofen, a.a.O. Rdz. 19). Ist dem Beibringungspflichtigen die Urkundenbeschaffung unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert (§ 9 Abs. 2 PStG), so können auch andere Urkunden oder Nachweismittel, ggf. auch eidesstattliche Versicherungen, genügen; die Entscheidung, was der Standesbeamte letztlich zu seiner Überzeugungsbildung ausreichen lässt, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senat, StAZ 2011, 306).
b)
Dies vorausgeschickt, sind die Erwägungen des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.
aa)
Eine Legalisation der maßgeblichen ausländischen öffentlichen Urkunden (Geburtsurkunde; Heiratsurkunde; Sterbeurkunde des ersten Ehemannes) nach § 13 KonsG kann der Beteiligte zu 2, wovon er selbst ausgeht, von der Beteiligten zu 1 a nicht verlangen, weil die deutsche Botschaft in Turkmenistan derzeit unstreitig keine Legalisierungen turkmenischer Urkunden vornimmt, da laut Auskunft der deutschen Botschaft formal echte Urkunden mit falschem Inhalt im Umlauf sind, eine Überprüfung der Urkunden durch Vertrauensanwälte vor Ort nicht mehr möglich ist und Anhalt für eine Veränderung der Sachlage in absehbarer Zeit nicht besteht.
bb)
Soweit der Beteiligte zu 2 seinerzeit (vor der Eheschließung der Beteiligten zu 1 in Dänemark) angekündigt hatte, sich u. U. mit der „Vorbeglaubigung“ der in Rede stehenden Urkunden durch das Außenministerium in Turkmenistan zu begnügen, wäre dies objektiv nicht geeignet, die – hier nicht auf konkrete Tatsachen gegründete - Befürchtung der Beteiligten zu 2 und 3, dass die Beteiligten zu 1 als Eintragungsgrundlage formal echte Urkunden mit falschem Inhalt präsentieren, auszuräumen. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso die Gefahr, dass solche Urkunden durch das Außenministerium in Turkmenistan „legalisiert“ werden, nicht bestünde oder zu vernachlässigen wäre. Das Außenministerium hat die Urkunden nicht errichtet und verwahrt sie auch nicht; inwieweit es in der Lage sein sollte, ihm vorgelegte Urkunden inhaltlich zu überprüfen, ist nicht erkennbar. Deshalb ist von den Beteiligten zu 1 nicht zu verlangen, Originalurkunden nach Turkmenistan zu senden. Zwar mag das Zeitmoment hierfür nicht entscheidend sein, wohl aber die Gefahr des Verlustes, die umso schwerer wiegt als der „Legalisation“ bzw. Vorbeglaubigung der Papiere durch das turkmenische Außenministerium mit Blick auf die dortigen Zustände nach den Erkenntnissen der deutschen Botschaft nur ein eingeschränkter – den der Beglaubigungsvermerke der turkmenischen Botschaft in Berlin nicht übersteigender - Beweiswert zukommen könnte.
cc)
Die vorgelegten Urkunden tragen legalisierungsähnliche Vermerke der turkmenischen Botschaft in Berlin. Legalisierungen im eigentlichen Sinne durch Inlandsvertretungen ausländischer Botschaften sind nach § 13 KonsG nicht vorgesehen, abgesehen davon, dass die Gefahr der Legalisierung formal echter Urkunden mit unrichtigem Inhalt besonders dann besteht, wenn eine Behörde Urkunden „legalisiert“, die nicht in ihrem Amtsbezirk errichtet worden sind. Nicht zuletzt deshalb bestimmt § 13 Abs. 1 KonsG, dass Konsularbeamten (nur) befugt sind, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
2.
Da aus von den Beteiligten zu 1 nicht zu vertretenden Gründen die maßgeblichen öffentlichen Urkunden auf nicht absehbare Zeit nicht, insbesondere nicht von der zuständigen Behörde in einer die Überzeugungsbildung verstärkenden Weise, legalisiert werden können, darf der Beteiligte zu 2 die Beurkundung, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht „unter dem Hinweis auf die fehlende Legitimation öffentlicher Urkunden“, letztlich indes – wie aus dem klarstellenden Beschlusseingang ersichtlich - im derzeitigen Stadium überhaupt nicht ablehnen.
3.
a)
Ähnlich wie die Tatsacheninstanzen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen haben – § 26 FamFG – hat auch die für das Personenstandswesen zuständige Behörde, das Standesamt, vor der Vornahme einer Beurkundung gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen. § 5 PStV (ab 01.01. 2009, BGBl I, 2008, 2263) verpflichtet den Standesbeamten, eine Beurkundung erst vorzunehmen, wenn er den zugrunde liegenden Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft hat. Welche Ermittlungen er anstellt oder im Wege der Amtshilfe anstellen lässt, entscheidet sich nach pflichtgemäßem Ermessen (Senat, StAZ 2011, 306).
Dass die Entscheidung darüber, ob ein Antragsteller die erforderlichen Nachweise vorgelegt hat, beim Standesamt liegt, entbindet den Standesbeamten allerdings nicht davon, bei seiner Entscheidung einen vernünftigen Maßstab anzulegen (BGH StAZ 1991, 187=NJW 1991, 3088, 3091).
b)
Diesen Grundsätzen entspricht es nicht, dass der Beteiligte zu 2, und ihm folgend der Beteiligte zu 3, insbesondere mit Blick auf die Eheschließung der Beteiligten zu 1 in Dänemark, Zweifel am Familienstand der Beteiligten zu 1 a) zu diesem Zeitpunkt hegt und diese Zweifel ohne Vorlage einer beglaubigten („legalisierten“) Urkunde des turkmenischen Außenministeriums nicht glaubt, überwinden zu können.
Die Eheschließung in Dänemark mag die Behörde irritiert haben; ihr durfte aber – schon mangels objektivierter Gründe - unter verständiger Würdigung der Interessenlage der Antragsteller ein entscheidender Einfluss bei der Überzeugungsbildung im Hinblick auf das Vorliegen möglicher unrichtiger Urkunden (Fälschungen) nicht zukommen. Schon gar nicht konnte hieraus eine Unsicherheit resultieren, die unter den gegebenen Umständen nur durch Vorlage einer beglaubigten („legalisierten“) Urkunde des turkmenischen Außenministeriums auszuräumen war, deren Zuverlässigkeit das Amtsgericht zu Recht nicht höher als die Bestätigung durch die turkmenische Botschaft in Berlin eingeschätzt hat.
Hiernach ist es, wie das Amtsgericht tendenziell zu Recht ausgeführt hat, an dem Beteiligten zu 2, zu versuchen, sich unter Würdigung der Gesamtumstände, der Qualität der erneut vorzulegenden Originalurkunden unter Gewichtung eines nicht erkennbar zutage getretenen Interesses der Beteiligen zu 1 an der Vorlage unrichtiger Urkunden, notfalls unter Einholung und Bewertung von Zeugenbekundungen und eidesstattlichen Versicherungen, ggf. auch unter Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage durch zusätzliche Sachaufklärung, die notwendige Überzeugung vom Bestehen oder Nichtbestehen einer materiell wirksamen Eheschließung der Beteiligten zu 1 als Voraussetzung der Nachbeurkundung und der Erklärung über den Ehenamen zu bilden.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG.