Namenswirkung der Adoption: Anfügung des bisherigen Namens ergibt Doppelnamen als Geburtsname
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte wurde adoptiert; das Familiengericht bestimmte im Adoptionsdekret die Anfügung des früheren Familiennamens an den neuen Familiennamen. Das Standesamt trug den Doppelnamen als Geburtsname ein; die Antragstellerin forderte die Berichtigung. Das OLG stellt klar, dass die Anfügung nach §1757 BGB einen echten Doppelnamen als Geburtsnamen schafft und weist den Berichtigungsantrag zurück.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters zurückgewiesen; Beschwerde des Beteiligten zu 2 erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Das angenommene Kind erhält gemäß § 1757 Abs. 1 BGB als Geburtsname den Familiennamen der Annehmenden.
Wird auf Antrag gemäß § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB der bisherige Familienname an den durch die Adoption erworbenen Namen angefügt, entsteht hierdurch ein echter Mehrfachname als Geburtsname.
Die im Adoptionsdekret verwendete Bezeichnung "neuer Familienname" berührt nicht die gesetzliche Zuordnung als Geburtsname; die rechtliche Eigenschaft des Namens folgt aus dem Gesetz, nicht aus der Wortwahl des Richters.
Familiengerichtliche Namensgestaltungen sind verändernde Gestaltungserklärungen mit Bindungswirkung für die Personenstandsbehörden, es sei denn, das Adoptionsdekret ist nichtig; die Auslegung des Gestaltungsakts ist zur Feststellung des tatsächlich gewollten Namens zulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 104 III 85/16
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 begehrt die Berichtigung ihres im Geburtenregister eingetragenen Geburtsnamens und die Eintragung ihres Familiennamens im Personenstandsregister.
Die Beteiligte zu 1 wurde am 28. Okt. 2010 als Tochter der A… geboren.
Mit Beschluss vom 18. Aug. 2016 hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr die Annahme der Beteiligten zu 1 als Kind durch die Eheleute B… und C… D… ausgesprochen. Weiter heißt es in dem Adoptionsdekret, sie erhalte den Geburtsnamen „D…“ und als neuen Familiennamen den Namen „D…-E…“. Der Beteiligte zu 2 hat daraufhin im Geburtenregister als Geburtsnamen der Beteiligten zu 1 „D…-E…“ eingetragen.
Die Beteiligte zu 1 hält das für falsch. Es widerspreche dem Wortlaut des Adoptionsdekrets und der gesetzlichen Regelung. Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhalte das angenommene Kind als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden. Ihr Geburtsname sei daher „D…“. Mit der Änderung ihres Familiennamens in „D…-E…“, § 1757 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 BGB, habe keine Änderung ihres Geburtsnamens verbunden sein sollen. Richtig sei, dass in das Geburtenregister ausschließlich der Geburtsname einzutragen sei. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Regelung in § 1757 Abs. 1 und 4 BGB und der ebenfalls eindeutigen familiengerichtlichen Entscheidung sei jedoch eine etwa bestehende Lücke im Personenstandsgesetz ohne Bedeutung. Notfalls seien die Voraussetzungen für eine dem materiellen Recht entsprechende Eintragung zu schaffen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Begehren entgegen getreten. Die Beteiligte zu 1 habe durch Adoption den Geburtsnamen „D…“ erhalten. Auf Antrag der Eltern sei dem neuen Geburtsnamen gem. § 1757 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 BGB der bisherige Name „E…“ angehängt worden. Daher laute der Geburtsname der Beteiligten zu 1 „D…-E…“. Diesen Namen habe die Beteiligte zu 1 als echten Doppelnamen erworben.
Der Beteiligte zu 2 hat ein Schreiben vorgelegt, in dem der Familienrichter sein Adoptionsdekret wie folgt erläutert:
„In dem Adoptionsdekret ... hat das Familiengericht – orientiert am Gesetzeswortlaut – ausgesprochen, dass das angenommene Kind den Geburtsnamen „D…“ erhält (3 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB) und dass diesem Geburtsnamen – aufgrund des entsprechenden Antrags der Beteiligten – der bisherige Familienname angehängt wird (§ 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB), so dass der neue Familienname „D…-E…“ lautet. Aus Sicht des Familiengerichts ist damit eindeutig, dass der neue Familien-/Geburtsname des Kindes „D…-E…“ lautet. Inwieweit dies im Zuge der Eintragung im Personenstandsregister zu dokumentieren ist, entzieht sich der Kenntnis des Familiengerichts.“
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 mit dem angefochtenen Beschluss angewiesen, das Geburtenregister dahingehend zu berichtigen, dass die Geburts- und Familiennamen der Beteiligten zu 1 wie folgt lauten:
Geburtsname: D…
Familienname: D…-E….
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2. Der Geburtsname der Beteiligten zu 1 habe sich durch die Adoption und infolge der Hinzufügung des früheren Geburtsnamens in einen Doppelnamen verwandelt und sei in seiner Gesamtheit als Geburtsname in das Geburtenregister einzutragen. Dies gelte auch, wenn das Familiengericht diesen Namen als Familiennamen bezeichnet habe.
Die Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei zutreffend; ihr liege eine eindeutige und nicht weiter auslegungsbedürftige gesetzliche Regelung zugrunde. Auch der Gesetzgeber habe die Begriffe Geburtsname und Familienname verwendet.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG). Es ist gem. §§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 PStG, 58 Abs. 1, 59 Abs. 3, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 Erfolg.
Der Umstand, dass das Amtsgericht auf dem angefochtenen Beschluss entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG keinen Erlassvermerk angebracht hat, hindert allerdings die Wirksamkeit der Entscheidung nicht (Senat, FamRZ 2018, 639; OLG München, FGPrax 2017, 67; Ulrici, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 38 Rn. 38).
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Berichtigung des Geburtenregisters angeordnet.
Ein abgeschlossener Registereintrag - wie hier - darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können unter anderem alle Beteiligten stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung ist die Überzeugung des Gerichts (nicht allein von der Unrichtigkeit der vorhandenen, sondern) von der Richtigkeit der beantragten Eintragung; an den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. StAZ 2017, 374)
Hier fehlt es an der Unrichtigkeit der von der Beteiligten zu 1 beanstandeten Eintragung.
Die namensrechtlichen Folgen der Adoption richten sich materiell-rechtlich nach § 1757 BGB. Im Adoptionsdekret ausgesprochene Namensänderungen sind konstitutiv und damit bindend, § 197 Abs. 3 FamFG (Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1757, 12). Nur wenn das Adoptionsdekret nichtig ist, sind der Standesbeamte und die Personenstandsgerichte daran nicht gebunden. Allerdings kommt die Nichtigkeit rechtsgestaltender Entscheidungen nur ausnahmsweise vor, nämlich wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn die Entscheidung eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannte Rechtsfolge ausspricht (OLG Hamm, StAZ 2010, 180).Andererseits besteht eine Bindungswirkung bei rechtsgestaltenden Entscheidungen nur insoweit, als die durch sie herbeigeführte Gestaltungswirkung reicht; zu deren Prüfung darf der Gestaltungsakt auch ausgelegt werden. Es ist auch möglich, dass das Familiengericht selbst seinen nach § 1757 BGB erlassenen Beschluss klarstellt oder ergänzt. An der Gestaltungswirkung einer familiengerichtlichen Namensbildung nimmt nur der Name selbst teil, nicht seine Eigenschaft als Geburtsname, Ehename oder Familienname. Ob der vom Gericht ausgesprochene Name Geburtsname und /oder Ehename und Familienname ist, folgt nämlich aus dem Gesetz und ist einer Gestaltung durch den Richter nicht zugänglich (BayObLG, StAZ 1985, 202 m.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt folgendes.
Gem. § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält das (angenommene) Kind in der Regel als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1056; OLG Zweibrücken, FGPrax 2001, 75).
Diesen neuen Namen des Kindes bezeichnet das Gesetz in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 BGB (sodann) als dessen „neuen Familiennamen“.
Unter den in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 BGB genannten Voraussetzungen – wenn nämlich dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes dem (durch die Adoption erworbenen) neuen Familiennamen des Kindes dessen bisherigen Familiennamen anfügen. Macht das Familiengericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, entsteht durch das Adoptionsdekret ein echter Mehrfachname als Geburtsname (Pöcker in BeckOK BGB, 47. Edition, 1. Aug. 2018, § 1757 Rdnr. 11). Mit dem Ausspruch, der bisherige Familienname werde dem Geburtsnamen angefügt, bestimmt das Familiengericht einen Doppelnamen zum Geburtsnamen (OLG Hamm, StAz 2010, 180). Dadurch ändert sich nicht der ehe- und bisherige Familienname, sondern nur der Name, den der Angenommene nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB „als Geburtsnamen“ erhält (BayObLG, a.a.O.).
Genau dies hat das Familiengericht im vorliegenden Fall im Adoptionsdekret vom 18. Aug. 2016 getan, wie sich unzweifelhaft aus den Entscheidungsgründen ergibt, wo es heißt: „Die Entscheidung über den neuen Geburtsnamen und den neuen Familiennamen der Anzunehmenden beruht auf § 1757 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB.
Zu Recht weist die Beteiligte zu 1 darauf hin, dass das Familiengericht im Tenor des Adoptionsdekrets den von ihm so gebildeten Namen als „neuen Familiennamen“ bezeichnet. Damit verwendet es die Bezeichnung des Gesetzgebers aus § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB. Diese Bezeichnung ändert aber nichts daran, dass die Beteiligte zu 1 diesen Doppelnamen als Geburtsnamen gem. § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt (BayObLG, a.a.O.).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die erfolgreiche Beschwerde ist gerichtskostenfrei (§§22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG). Außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten zu 2 und 3 nicht angefallen.
Angesichts dessen erübrigt sich eine Wertfestsetzung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.