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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 398/02·23.01.2003

Sofortige weitere Beschwerde zu Kostenverteilung bei WEG-Erledigung zurückgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümer (Beteiligte zu 1) hatten Zahlung rückständigen Wohngelds verlangt; das Verfahren wurde nach Beschluss der Eigentümerversammlung als erledigt erklärt. Das Landgericht verteilte die Kosten nach § 47 WEG dem Antragsgegner (Beteiligter zu 2). Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen, da die Kostenverteilung und die Auslegung der Gemeinschaftsordnung sachgerecht waren.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beteiligten zu 2 auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige weitere Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen ist zulässig, wenn der Streitgegenstand mehr als 100 € beträgt und die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in der Hauptsache vorlägen.

2

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach § 47 WEG nach billigem Ermessen.

3

Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, wonach ein Vorjahreswirtschaftsplan fortgeltet, verpflichtet die Eigentümer bis zu einer wirksamen Neufestsetzung zur Zahlung des in diesem Plan festgesetzten Wohngeldes.

4

Für die Auferlegung außergerichtlicher Kosten ist es nicht entscheidend, dass das erstinstanzliche Gericht einer anderen Rechtsansicht folgte; maßgeblich ist die überzeugend begründete Ermessensentscheidung der Rechtsmittelinstanz.

Relevante Normen
§ 20a Abs. 2 FGG§ 45 Abs. 1 WEG§ 47 WEG§ 47 Satz 1 WEG§ 47 Satz 2 WEG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 19 T 257/02

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat ferner den Beteiligten zu 1 die ihnen in die-sem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu er-statten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 600,- €.

Rubrum

1

I.

2

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft A. 77-87/ B. 5-9.

3

Die Beteiligten zu 1 haben den Beteiligten zu 2 auf rückständiges Wohngeld für die Monate Januar bis April 2002 von 1.295,84 € (4 x 323,96 €) in Anspruch genommen und beantragt,

4

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie zu Händen des WEG-Verwalters 1.295,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz aus jeweils 323,96 € seit dem 09.01., 09.02., 09.03. und 09.04. 2002 zu zahlen.

5

Das Amtsgericht hat am 3. Juli 2002 den Antrag abgelehnt.

6

Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.

7

In der Eigentümerversammlung vom 30. August 2002 hat die Eigentümerversammlung die Einzelwirtschaftspläne für das Jahr 2002 beschlossen. Der Antragsgegner zahlte daraufhin das Wohngeld bis einschließlich September 2002.

8

Die Beteiligten haben nunmehr im Hinblick auf den Eigentümerbeschluss vom 30. August 2002 sowie die aufgrund dieses Beschlusses erfolgte Zahlung durch den Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

9

Das Landgericht hat am 25. November 2002 beschlossen:

10

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden dem Antragsgegner auferlegt.

11

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

12

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13

II.

14

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig.

15

1.

16

Gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts findet in Wohnungseigentumssachen die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 100,– € (§ 20a Abs. 2 FGG) übersteigt und gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige weitere Beschwerde zulässig wäre, insbesondere die Beschwerdesumme für die Hauptsache 750,– € übersteigen würde (§ 45 Abs. 1 WEG; s. BayObLG, Beschluss v. 22. 5. 1997, Az.: 2 Z BR 45/97; BayObLGZ 1991, 203/204). Beides ist vorliegend der Fall.

17

2.

18

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten hatte das Landgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden.

19

a)

20

Die Kammer hat ihre Entscheidung, die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen dem Beteiligten zu 2 aufzuerlegen, dahin begründet, dass Letzterer ohne Erledigung unterlegen wäre. Der Beteiligte zu 2 sei verpflichtet gewesen, an die Beteiligten zu 1 zu Händen des WEG – Verwalters die Antragssumme von 1.295,84 € zu zahlen. Insofern könne dahinstehen, ob aus dem beschlossenen Gesamtwirtschaftsplan für das Jahr 2002 eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners erwachsen sei. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, sei der Antragsgegner aufgrund des Einzelwirtschaftsplanes für das Jahr 2001 verpflichtet gewesen, Beträge von jedenfalls 323,96 € in den Monaten Januar bis April 2002 an die Gemeinschaft zu zahlen. Dies ergebe sich aus der in § 8 der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Regelung, wonach ein Vorjahreswirtschaftsplan auch im Folgejahr weiterhin umzusetzen sei, solange die Gemeinschaft das Wohngeld nicht neu festgesetzt habe. Diese Regelung sei so zu verstehen, dass nur eine die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung verpflichtende Neufestsetzung des Wohngeldes die vorherige Festsetzung des Wohngeldes zu ersetzen vermöge. Sinn und Zweck der Regelung in § 8 der Gemeinschaftsordnung sei es nämlich, zu gewährleisten, dass jedenfalls in Höhe der Festsetzung des jeweiligen Vorjahres Hausgelder an die Gemeinschaft gezahlt werden.

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Ebenfalls entspreche es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dies folge daraus, dass sich die Beteiligten wie die Parteien eines gewöhnlichen Zivilprozesses gegenüber gestanden hätten. Daraus, dass das Amtsgericht der Meinung des Antragsgegners gefolgt sei, ergebe sich nichts Anderes. Auch in einem gewöhnlichen Zivilprozess sei es für die Kostenentscheidung nämlich grundsätzlich unerheblich, ob das Gericht erster Instanz – zu Unrecht – der Rechtsansicht der unterliegenden Partei gefolgt sei.

22

b)

23

Dass diese Überlegungen der Kammer von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern im Sinne des § 27 FGG beeinflusst sind, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zulasten des Antragsgegner angeordnet wurde.

24

Die Kammer hat § 8 der Gemeinschaftsordnung rechtlich einwandfrei ausgelegt.

25

Das von dem Beteiligten zu 2 reklamierte Zurückbehaltungsrecht wegen "unklarer Rechtslage" stand ihm an dem Wohngeld gerade deshalb nicht zu, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft auf pünktliche Zahlung der Beträge zur Sicherung ihrer Liquidität angewiesen ist (vgl. BayObLG, ZMR 2001, 53 f.).

26

Aus dem Umstand, dass der Amtsrichter seinerzeit die Meinung des Beteiligten zu 2 geteilt und dessen Verpflichtung zur Zahlung nicht ausgesprochen hat, vermag der Antragsgegner in Ansehung des in den entscheidenden Punkten überzeugend begründeten Beschlusses der Kammer eine für ihn günstigere Kostenverteilung nicht herzuleiten.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG.

28

Mit Blick auf die überzeugend begründete (Ermessens-) Entscheidung des Landgerichts entspricht es billigem Ermessen, dass der Beteiligte zu 2 die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges trägt § 47 Satz 1 WEG) und den Beteiligten zu 1 die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten (§ 47 Satz 2 WEG) erstattet.