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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 322/15·05.12.2016

Zwangsgeldantrag nach § 888 ZPO: Erledigung nach nachträglicher Auskunftserteilung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Zwangsmittel gegen eine GmbH wegen Nichterteilung gerichtlich angeordneter Auskünfte. Nach Eingang des Antrags erteilte die Schuldnerin die Auskunft außergerichtlich; das Landgericht wies den Zwangsmittelantrag deshalb zurück. Das OLG änderte den Beschluss und stellte die Erledigung in der Hauptsache fest, weil der Antrag zunächst zulässig und begründet war und erst durch späteren Zugang der Auskunft unbegründet wurde. Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben und Erledigung des Zwangsmittelantrags festgestellt; Kosten der Schuldnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Entscheidung im Auskunftserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG i.V.m. § 132 AktG wird grundsätzlich erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam und vollstreckbar.

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Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Einwand des Schuldners zu berücksichtigen, der titulierte Anspruch sei nach Antragstellung erfüllt worden; der Zwangsmittelantrag wird dadurch unbegründet.

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Der Übergang vom Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zum Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache ist im Beschwerdeverfahren zulässig und stellt regelmäßig eine privilegierte Antragsänderung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO dar.

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Eine Vollstreckungsklausel ist für die Vollstreckung aus einem gesellschaftsrechtlichen Auskunftstitel nicht erforderlich, wenn die Vollstreckung durch das titelschaffende Gericht betrieben wird und die gesetzliche Verweisung auf § 86 Abs. 3 FamFG eingreift.

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Ist ein Zwangsmittelantrag bei Antragstellung begründet und wird erst durch nachträgliche Erfüllung erledigt, trägt der Schuldner regelmäßig die Kosten des Zwangsmittelverfahrens nach §§ 91 Abs. 1 ZPO, 891 S. 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 51b Satz 1 GmbHG§ 132 Abs. 4 Satz 2 AktG§ 793 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 569 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 7 O 77/14

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Es wird festgestellt, dass sich der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens beider Rechtszüge werden der Schuldnerin auferlegt.

Streitwerte: für das Verfahren vor dem Landgericht (klarstellend): 5.000 €; für das Beschwerdeverfahren: die im Zwangsmittelverfahren im ersten Rechtszug vor dem Landgericht entstandenen Kosten.

Gründe

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I.

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Mit Beschluss vom 17. April 2015 verpflichtete das Landgericht den Geschäftsführer der Schuldnerin, der Gläubigerin Auskunft über bestimmte, eine Tochtergesellschaft betreffende Angelegenheiten der Schuldnerin zu erteilen. Die dortige Entscheidung über die Verfahrenskosten zu Lasten der Gläubigerin berichtigte das Landgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2015 dahin, dass die Verfahrenskosten die Schuldnerin träfen, doch wurde dieser Beschluss vom Senat mit Beschluss vom 27. August 2015 aufgehoben. Hernach legte die Gläubigerin gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 17. April 2015 sofortige Beschwerde ein, die der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 als unzulässig, da sowohl unstatthaft als auch verfristet, verwarf.

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Mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Juli 2015 hat die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Nichterteilung der ihr im landgerichtlichen Beschluss vom 17. April 2015 auferlegten Auskünfte ein angemessenes Zwangsgeld, im Falle, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, an dem Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollstreckende Zwangshaft festzusetzen. Hierzu hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 28. September 2015 erklärt, der Zwangsmittelantrag sei unbegründet, nachdem sie mit außergerichtlichem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24. August 2015 an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin die gerichtlich angeordneten Auskünfte erteilt habe; dem vorgenannten Schriftsatz ist eine Ablichtung des besagten außergerichtlichen Schreibens beigefügt gewesen. Schriftsatz nebst Anlage sind der Gläubigerin nach ihren eigenen Angaben in der Rechtsmittelbegründung durch das Gericht am 28. Oktober 2015 übermittelt worden. Zugleich, nämlich mit Schreiben vom 22. Oktober 2015, hat das Landgericht der Gläubigerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Schuldnerin innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des gerichtlichen Schreibens eingeräumt.

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Nachdem sich die Gläubigerin bis zum 23. November 2015 nicht mehr geäußert hatte, hat das Landgericht durch die angefochtene, den Beteiligten am 2. Dezember 2015 per Telefax übermittelte Entscheidung den Zwangsmittelantrag der Gläubigerin vom 23. Juli 2015 wegen zwischenzeitlicher Erfüllung des titulierten Anspruchs zurückgewiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 27. November 2015, bei Gericht am 1. Dezember 2015 eingegangen, hat die Gläubigerin unter anderem geltend gemacht, das Schreiben der Schuldnerin vom 24. August 2015 habe ihr nicht vorgelegen, bevor es ihr durch das Gericht übermittelt worden sei; einer anschließenden Bitte ihrerseits an die Schuldnerin, die vorherige Übersendung jenes Schreibens per Fax nachzuweisen, sei nicht nachgekommen worden. In der Hauptsache, so die Gläubigerin weiter, habe sich der Zwangsgeldantrag erledigt.

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Gegen den zurückweisenden Beschluss wendet sich die Gläubigerin nunmehr mit ihrem am 16. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem sie zur Hauptsache beantragt festzustellen, dass sich ihr Zwangsmittelantrag nach Rechtshängigkeit erledigt habe. Die Schuldnerin will das Rechtsmittel zurückgewiesen sehen.

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Mit weiterem Beschluss vom 23. Dezember 2015 hat das Landgericht dem Rechtsmittel der Gläubigerin nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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II.

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1.Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist gemäß §§ 51b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 4 Satz 2 AktG, 793 i.V.m. 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ZPO.

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Ebenfalls zulässigerweise hat die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren einen neuen Antrag zur Entscheidung gestellt. Grundsätzliche Bedenken gegen eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren bestehen nicht, weil das Beschwerdegericht über den geänderten Antrag in derselben Weise entscheiden kann wie das Untergericht, da ihm grundsätzlich dieselbe Entscheidungsbefugnis zukommt, und auch die Funktion des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO) dem nicht entgegensteht (MK-Lipp, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 571 Rdnr. 15 m.w.Nachw.). Die Grenze der Überprüfung durch das Beschwerdegericht bildet allerdings der Gegenstand des Ausgangsverfahrens; mit anderen Worten sind Änderungen oder Erweiterungen eines Antrags zulässig, solange der Bezug zum Ausgangsantrag erhalten bleibt (Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 571 Rdnr. 3). Im Einzelnen sind die Regelungen der §§ 263 ff. ZPO entsprechend anzuwenden (MK-Lipp a.a.O.). Der Übergang vom Leistungs- zum Erledigungsfeststellungsantrag bleibt innerhalb desselben Verfahrensgegenstandes und unterfällt darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O., § 91a Rdnr. 34 m. umfangr. Nachw.), woraus seine Zulässigkeit ohne weiteres folgt.

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2.

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Der Erledigungsfeststellungsantrag der Gläubigerin ist auch begründet.

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a)

15

Ihr ursprünglicher Zwangsgeldantrag war zulässig und begründet.

16

aa)

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Entgegen der Auffassung der Schuldnerin war ihre titulierte Verpflichtung nicht bereits erfüllt, als die Vollstreckbarkeit des Titels eintrat.

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Die gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht ist erst mit ihrer Rechtskraft vollstreckbar. Dies folgt aus § 51b Satz 1 GmbHG i.V.m. §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 5 Satz 1 AktG. In Auskunftserzwingungsverfahren, in denen eine Wirkung der Entscheidung für und gegen alle gemäß § 99 Abs. 5 Satz 2 AktG nicht in Betracht kommt, bedeutet § 99 Abs. 5 Satz 1 AktG i.V.m. § 132 Abs. 4 Satz 2 AktG, dass die gerichtliche Entscheidung erst mit ihrer Rechtskraft wirksam und zugleich vollstreckbar wird (Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 99 Rdnr. 10 und § 132 Rdnr. 9).

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Danach bedurfte es hier für die Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Beschlusses vom 17. April 2015 des Eintritts seiner Rechtskraft. Bereits aus dem Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2015 (betreffend die sofortige Beschwerde der dortigen Antragstellerin) ergibt sich, dass die formelle Rechtskraft mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des besagten Beschlusses an die Beteiligten, die Ende April 2015 erfolgte, eintrat, und zwar unabhängig von dem landgerichtlichen Berichtigungsbeschluss und dessen späterer Aufhebung. Doch selbst wenn man dies anders sähe, wäre Rechtskraft jedenfalls mit der Übermittlung der vorbesagten Senatsentscheidung an die Beteiligten am 2. Oktober 2015 bewirkt worden. Dass die Schuldnerin den Auskunftsanspruch der Gläubigerin zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt gehabt hätte, lässt sich nicht feststellen. Als Erfüllungshandlung kommt allein die Übermittlung des außergerichtlichen Schreibens der Schuldnerin vom 24. August 2015 und dessen Empfang durch die Gläubigerin in Betracht. Indes hat die Gläubigerin vorgetragen, dieses Schreiben – entgegen dessen Aufdruck „nur per Fax“ – nicht als Fax erhalten zu haben, und hat die Schuldnerin in der Rechtsmittelerwiderung eingeräumt, es sei wohl tatsächlich nicht per Fax versandt worden. Ein Zugang des Schreibens per „einfacher Post“ bei der Gläubigerin wird von dieser bestritten und ist nicht belegbar. Bei Eintritt der Rechtskraft schon Ende Mai 2015 kommt eine Erfüllungshandlung vor Eintritt der Vollstreckbarkeit ohnehin nicht in Betracht.

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bb)

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Allerdings ist nach Aktenlage die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 17. April 2015 nicht feststellbar. Das ist aber unschädlich.

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Für die hier in Rede stehende Vollstreckung bedurfte es der Erteilung einer Klausel nicht. Zwar findet gemäß §§ 51b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 4 Satz 2 AktG aus dem besagten Beschluss die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt und ist grundsätzlich für alle Titel, die nach der ZPO vollstreckt werden, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel erforderlich (vgl. Zöller-Stöber a.a.O., § 724 Rdnr. 2). Jedoch ist das Klauselerteilungsverfahren vom Vollstreckungsverfahren im technischen Sinne zu unterscheiden. Dann aber ist im gegebenen Zusammenhang die in §§ 51b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG angeordnete Verweisung auf § 86 Abs. 3 FamFG einschlägig, wonach ein Titel der Klausel nur bedarf, wenn – wie hier nicht – die Vollstreckung durch ein anderes als das titelschaffende Gericht erfolgt (im Ergebnis ebenso, jedoch ohne Begründung: Werner GmbHR 2016, 1252/1256).

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Doch selbst wenn das Landgericht, hiervon abweichend, die Auffassung vertreten hätte, eine Klauselerteilung sei für den Erfolg des Antrages der Gläubigerin notwendig gewesen, hätte es angesichts dessen, dass sich dieser Standpunkt keinesfalls von selbst verstand, die Gläubigerin auf diese seine Ansicht hinweisen müssen. Es spricht alles dafür und kann daher unterstellt werden, dass sich die Gläubigerin alsdann eine vollstreckbare Ausfertigung hätte erteilen lassen und diese zur Gerichtsakte gereicht hätte.

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b)

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Durch das Schreiben der Schuldnerin vom 24. August 2015, das die Gläubigerin unstreitig im Verfahrensgange am 28. Oktober 2015 erhalten hat, ist ihr Zwangsmittelantrag unbegründet geworden.

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Dass in dem hier vorliegenden Verfahren nach § 888 ZPO der Einwand des Schuldners, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt, berücksichtigt werden muss, ist heute anerkannt und bedarf keiner näheren Begründung. Die Erfüllung außerhalb einer Gesellschafterversammlung war ausreichend, §§ 51b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 4 Satz 1 AktG. Eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der erteilten Auskünfte wird von der Gläubigerin selbst nicht geltend gemacht.

27

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 132 Abs. 4 Satz 2 AktG; 891 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach der zuletzt genannten Vorschrift hat die unterliegende Partei – hier die Schuldnerin – die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen unabhängig vom Grunde ihres Unterliegens. Im Hinblick auf den zweiten Rechtszug kann zu Lasten der Gläubigerin auch nicht § 97 Abs. 2 ZPO angewendet werden. Zwar obsiegt sie allein wegen des Gesichtspunktes eingetretener Erledigung in der Hauptsache und hat sie den diesbezüglichen Erledigungsfeststellungsantrag erst im Beschwerdeverfahren ausformuliert. Jedoch hatte sie bereits in ihrem Schriftsatz vom 27. November 2015 (gegen Ende) ausdrücklich erklärt, der „Zwangsgeldantrag“ habe sich „in der Hauptsache … erledigt“. Der vorbezeichnete Schriftsatz ist am 1. Dezember 2015 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die angefochtene, mit Datum vom 23. November 2015 versehene Entscheidung noch nicht von der Geschäftsstelle der Kammer an die Beteiligten übermittelt worden; dies ist erst am 2. Dezember 2015 geschehen. Bei dieser Lage hätte der Schriftsatz der Gläubigerin vor Verlautbarung des Beschlusses nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1533 ff.) und war deshalb bereits im ersten, nicht erst im zweiten Rechtszug im Sinne des § 97 Abs. 2 ZPO geltend gemacht. Denn existent geworden und damit „erlassen“ ist ein Beschluss in aller Regel erst in dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle diesen zum Zwecke der Bekanntgabe an die Parteien oder Beteiligten hinausgegeben hat (BGH NJW-RR 2012, 179 ff.). Nichts anderes ergäbe sich, wenn man den Inhalt des Schriftsatzes vom27. November 2015 deshalb für unklar hielte, weil die Gläubigerin zu dessen Beginn die Auffassung geäußert hatte, ihr Zwangsmittelantrag werde nicht dadurch unbegründet, dass nach Antragstellung die erbetene Auskunft erteilt werde: In diesem Fall hätte es vor Herausgabe des instanzabschließenden Beschlusses eines Hinweises oder einer Rückfrage des Gerichts dahin bedurft, es werde um Klarstellung gebeten bzw. es werde erfragt, welchen Antrag die Gläubigerin nunmehr konkret stellen wolle. Soweit schließlich erwogen werden könnte, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens niederzuschlagen, hilft dies der Schuldnerin bereits deshalb nicht weiter, weil für die erfolgreiche Beschwerde keine Gerichtsgebühren anfallen.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Die Wertfestsetzungen anbetreffend, ist die erstinstanzliche Entscheidung von den Parteien nicht angegriffen worden; aus diesem Grunde wird sie vom Senat klarstellend wiederholt.