Beschwerde gegen Zwischenverfügung zur Erbscheinforderung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Ehefrau des Erblassers legte Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ein, das die Vorlage eines Erbscheins zur Klärung testamentarischer Fragen gefordert hatte. Nachdem das Grundbuchamt das Grundbuch aufgrund eines erteilten Erbscheins berichtigt hatte, fehlt der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig und führt § 62 FamFG an; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung zur Erbscheinforderung mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels führt die Erledigung der Hauptsache in der Regel zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, so dass das Rechtsmittel unzulässig ist.
§ 62 FamFG ermöglicht nach Erledigung der Hauptsache eine Feststellung der Rechtsverletzung nur, wenn der Beteiligte ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung nachweist.
Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 62 FamFG setzt regelmäßig einen erheblichen Grundrechtseingriff, konkrete Wiederholungsgefahr oder ein vergleichbar schutzwürdiges Informationsinteresse voraus; bloße wirtschaftliche Nachteile oder Kosten sind hierfür in der Regel nicht ausreichend.
Das Grundbuchamt kann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn testamentarische Regelungen (z. B. auflösende Bedingungen, Nacherbenregelungen für einzelne Nachlassgegenstände) die Klärung des tatsächlichen Willens des Erblassers oder die Wirksamkeit der Verfügung erfordern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dinslaken
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Wert: bis 1.000 €
Gründe
I.
Die Beteiligte war die Ehefrau des am 28. Juli 2014 verstorbenen Erblassers, der (Mit)Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes war.
Die Eheleute hatten am 23. Mai 2014 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet. Danach hatten sie sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt. Bei Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sollte die Verfügung von Todes wegen ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam sein.
Im Falle des Erstversterbens des Ehemannes sollte die Beteiligte hinsichtlich des Grundbesitzes im Grundbuch von Stadt 1 Blatt ….. (richtig wohl Blatt …..) nur unbefreite Vorerbin und Nacherben die beiden Kinder des Ehemannes aus 1. Ehe sein. Außerdem war die Beteiligte danach verpflichtet, den Nacherben den Grundbesitz spätestens bis zum 31. Dez. 2019 zu übertragen.
Aufgrund des Testamentes beantragte die Beteiligte die Berichtigung der im Rubrum genannten Grundbücher.
Mit Schreiben vom 13. Nov. 2014 bat das Grundbuchamt um Vorlage eines Erbscheines, weil der Erbvertrag (richtig: das gemeinschaftliche Testament) eine auflösende Bedingung enthalte (Auflösung / Nichtigkeit der Ehe).
Nachdem der Verfahrensbevollmächtige der Beteiligten verschiedene Unterlagen vorgelegt hatte, aus denen sich ergeben sollte, dass die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch bestand, erließ das Grundbuchamt am 16. Febr. 2015 eine (weitere) Zwischenverfügung, dass ein Erbschein vorzulegen sei. Die Einsetzung eines Nacherben hinsichtlich eines einzelnen Nachlassgegenstandes sei – anders als deren Anordnung hinsichtlich eines Bruchteils des dem Vorerben zugewandten Erbteils – unzulässig. Denkbar sei jedoch insoweit eine Auflage oder ein Vermächtnis. Der Wille des Erblassers müsse dazu geklärt werden. Deshalb sei ein Erbschein vorzulegen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dies erfolge zunächst zur Fristwahrung, um die weitere Bearbeitung in der Nachlassabteilung zu ermöglichen.
Ausweislich eines Aktenvermerks hat das Nachlassgericht die Nacherbfolge bezogen auf den im Grundbuch von Stadt 1 eingetragenen Grundbesitz für unwirksam gehalten. Es sei jedoch vor dem Hintergrund der zugleich als Vermächtnis ausgesprochenen Verpflichtung der Erbin, den „Nacherben“ das Grundeigentum kostenfrei zu übertragen, davon auszugehen, dass die Unwirksamkeit dieser Teilregelung nicht zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung insgesamt führe. Daher sei der Erbschein zu erteilen.
Nachdem das Nachlassgericht dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 22. April 2015 die Ausfertigung des Erbscheins vom gleichen Tage übersandt hatte, bat das Grundbuchamt die Beteiligte um Mitteilung, ob die Beschwerde zurückgenommen und Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbscheins beantragt werde.
Die Beteiligte wiederholte daraufhin – außerhalb des Beschwerdeverfahrens – ausdrücklich den Antrag auf Grundbuchberichtigung unter Bezugnahme auf den (inzwischen) erteilten Erbschein und erklärte weiter, sie sehe für die Rücknahme der Beschwerde keinen Anlass. Die Entscheidung des Nachlassgerichts zeige, dass die Grundbuchberichtigung schon auf ihren früheren Antrag hin hätte erfolgen können. Die rechtlichen Beurteilungen, die vom Nachlassgericht vorzunehmen waren, seien dieselben gewesen wie bei der Entscheidung über den ursprünglichen Grundbuchberichtigungsantrag.
Das Grundbuchamt berichtigte sodann am 15. Mai 2015 das Grundbuch aufgrund Erbfolge.
Die Beteiligte teilte mit Schreiben vom 12. Nov. 2015 mit, sie halte das Beschwerdeverfahren nicht für erledigt. Sie sei nach wie vor beschwert, weil sie mit den Kosten des Erbscheinsverfahrens belastet worden sei. Bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamtes dürften die Kosten für das Erbscheinsverfahren (in Höhe von 590 €) aus der Staatskasse zu bedienen sein.
Sollte die rechtliche Würdigung ergeben, dass aufgrund des von ihrem Verfahrensbevollmächtigten beurkundeten Testamentes die Grundbuchberichtigung nicht hätte erfolgen können, hätte dieser die Beteiligte im Rahmen eines Regressanspruches zu entlasten. Im Beschwerdeverfahren sei somit eine Feststellung zu treffen, dass die Ablehnung der Grundbuchberichtigung zu beanstanden sei.
Die Beitreibung der Kostenrechnung aus dem Erbscheinsverfahren ist bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren zurückgestellt worden.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 27. Jan. 2016 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat u.a. ausgeführt, das Testament sei auszulegen gewesen; dafür seien der tatsächliche Wille des Erblassers zu ermitteln und darüber hinaus weitere Umstände aufzuklären gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Nachlassgerichts vom 16. Febr. 2015 ist unzulässig.
Tritt nach Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels die Erledigung der Hauptsache ein, kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen, denn in der Hauptsache liegt keine Beschwer des Rechtsmittelführers mehr vor. Daher fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Überprüfung der Hauptsacheentscheidung durch das Rechtsmittelgericht (Keidel/Sternal, FamFG, § 22, 33).
So liegen die Dinge hier.
Das Grundbuchamt hat nach Einlegen der Beschwerde durch die Beteiligte die genannten Grundbücher berichtigt und sie anstelle ihres Ehemannes als Eigentümerin aufgrund Erbfolge eingetragen. Damit hat es dem Begehren der Beteiligten entsprochen. Mithin besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die mit der Beschwerde angefochtene Zwischenverfügung zu prüfen.
Soweit die Beteiligte ihre Beschwerde weiterhin aufrechterhält mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zwischenverfügung festzustellen (weil sie die Kosten des Erbscheinsverfahrens zu tragen und weil ggf. insoweit ein Regressanspruch gegen ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten bestehe, der das Testament beurkundet hat), ist ihr Rechtsmittel unzulässig.
Dies folgt aus § 62 FamFG.
Nach § 62 Abs. 1 FamFG, dessen Anwendung für das Grundbuchverfahren nicht ausgeschlossen erscheint und der deshalb in Ermangelung einer eigenständigen Regelung im Grundbuchverfahren prinzipiell Anwendung finden kann (Senat, Rpfleger 2010, 261; OLG Hamm FGPrax 2011, 209; Demharter, GBO, § 1, 83; a.A. wohl Hügel in Beck’scher Online-Kommentar, GBO, Stand: 01.05.2017, § 71, 240 + 244, der es für fraglich hält, ob das FamFG hier überhaupt Geltung beanspruchen kann, nachdem die Vorschriften in §§ 71 ff. GBO zur Beschwerde in Grundbuchsachen als abschließend angesehen werden, aber meint, die Umstellung der Beschwerde auf Feststellung nach § 62 FamFG habe ohnehin wenig Aussicht auf Erfolg), spricht das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Vorschrift dient der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach im Einzelfall trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehen kann, wenn dieses Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders geschützt ist (BVerfGE 104, 220, 232; BT-Drucks. 16/6308 S. 205). Während im Regelfall ein Rechtsschutzinteresse des Beteiligten an einer solchen Feststellung nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben ist, weil eine solche Entscheidung keine Regelungswirkung entfaltet, sondern lediglich das Informationsinteresse des Beteiligten befriedigt, kann sich in Ausnahmefällen eben dieses Informationsinteresse als besonders schutzwürdig erweisen. (OLG München FamRZ 2015, 2186).
Ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an der Feststellung einer Rechtsverletzung besteht nicht. Regelbeispiele gem. § 62 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Die beanstandete Zwischenverfügung enthält keinen – erst recht keinen schwerwiegenden – Grundrechtseingriff. Ungeachtet der Frage, ob Zwischen-verfügungen überhaupt Grundrechtseingriffe bewirken können, weil ein tatsächlich vollzogener Eingriff in die Rechte des Beteiligten bei Erlass einer Zwischenverfügung nicht vorliegt (OLG München, a.a.O. m.N.), sind jedenfalls die Kosten für die Erteilung des Erbscheins nicht von ausreichender Erheblichkeit.
Eine – konkrete – Wiederholungsgefahr besteht ebenfalls nicht. Die Grundbücher sind umgeschrieben. Wegen des höchstpersönlichen Charakters des geforderten Feststellungsinteresses reicht es aus, für die anzustellende Prognose allein auf die von der Zwischenverfügung konkret betroffene Beteiligte abzustellen (vgl. OLG München, a.a.O., m.N.).
Auch ein schützenswertes Interesse der Beteiligten, das ein den genannten Regelbeispielen vergleichbares Gewicht hätte, ist nicht (ansatzweise) zu erkennen. Fehlt es – wie gezeigt, hier an einem relevanten Grundrechtseingriff, begründet das allgemeine Interesse, keine wirtschaftlichen Nachteile hinnehmen zu müssen, kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit (Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 62, Rdnr. 19 m.w.N.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 22, 25 GNotKG.
Den Beschwerdewert bemisst der Senat auf bis zu 1.000 €.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.