Grundbuchbeschwerde nach antragsgemäßer Eintragung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig
KI-Zusammenfassung
Nach antragsgemäßer Grundbuchberichtigung begehrte der Antragsteller im Beschwerdeweg, statt „unbekannter Erben“ die namentlich benannten Töchter einer im Ausland verstorbenen Miterbin einzutragen. Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil nach vollständigem Erfolg des eigenen Eintragungsantrags regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde fehlt und damit kein geänderter Antrag erzwungen werden kann. Auch eine (beschränkte) Beschwerde auf Amtswiderspruch oder Löschung sei nicht eröffnet, da die Bezeichnung als „unbekannte Erben“ keine Grundbuchunrichtigkeit i.S.d. § 894 BGB begründe und jedenfalls keine inhaltlich unzulässige Eintragung vorliege. Zugleich weist der Senat darauf hin, dass das Grundbuchamt das Amtsverfahren nach §§ 82 ff. GBO zur Ermittlung der Erbfolge (ggf. unter Klärung niederländischen Erbrechts) fortzusetzen habe.
Ausgang: Beschwerde gegen die antragsgemäße Eintragung wird mangels Zulässigkeit (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis) verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist einem Eintragungsantrag im Grundbuchverfahren vollständig entsprochen worden, fehlt für eine dagegen gerichtete Beschwerde regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr lediglich eine geänderte Eintragung erreicht werden soll.
Die Möglichkeit, im Wege der unbeschränkten Beschwerde eine Richtigstellung oder einen Klarstellungsvermerk zu verlangen, ersetzt nicht die fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn der Beschwerdeführer die beantragte Fassung selbst herbeigeführt hat und sich die Sachlage nicht geändert hat.
Eine beschränkte Beschwerde zur Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt schlüssigen Vortrag eines Berichtigungsanspruchs nach § 894 BGB voraus; eine lediglich ungenaue oder unzutreffende Bezeichnung des materiell Berechtigten begründet für sich genommen keine Grundbuchunrichtigkeit.
Die Löschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt nur bei inhaltlich unzulässigen Eintragungen in Betracht; eine Eintragung ist nicht schon deshalb inhaltlich unzulässig, weil der Berechtigte weitgehend ungenau bezeichnet ist, sofern er anhand der Eintragung durch weitere Ermittlungen identifizierbar bleibt.
Das Amtsverfahren der Grundbuchberichtigung nach §§ 82 ff., 82a GBO ist gegenüber der Berichtigung auf Antrag subsidiär und erfordert bei Scheitern des Zwangsverfahrens eigenständige Amtsermittlungen bis zur Eintragungsreife, die den sonst erforderlichen Erbscheinsnachweis ersetzen können.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Wesel
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Geschäftswert: 10.000 €.
Gründe
I.
Als Eigentümer der drei im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundstücke war im Grundbuch Herr T. B. eingetragen. Im Jahre 2006 erreichte das Grundbuchamt eine Mitteilung des Nachlassgerichts, wonach dieser von (näher bezeichnet) fünf Miterben, von denen zwei nachverstorben seien, beerbt worden sei. Daraufhin wandte sich das Grundbuchamt zunächst an den Beteiligten zu 1. und forderte diesen der Sache nach auf, die Erbfolgen abschließend zu klären und sodann die Eintragung aller Erben in allen betroffenen Grundbüchern zu beantragen. In der Folgezeit konnte die Erbfolge nach der im Jahre 2000 nachverstorbenen Miterbin Frau J. C. P. geklärt werden: Deren Erben sind die hiesigen Beteiligten zu 4. bis 8.; zwei ursprüngliche weitere Miterben hatten ihre Erbanteile 2001 auf den Beteiligten zu 4. übertragen. Ungeklärt blieb die Erbfolge nach der 1997 nachverstorbenen A. M. B..
In diesem Zusammenhang legte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. Ablichtungen zweier Urkunden eines niederländischen Notars, davon eine mit deutscher Übersetzung vor. Er vertrat die Ansicht, hieraus ergebe sich, dass die in den Niederlanden verstorbene Frau A. M. B. zu unterschiedlichen Erbquoten beerbt worden sei von ihren drei Töchtern und ihrem Ehemann, dieser nach seinem Tode wiederum beerbt worden sei von den drei Töchtern. Das Grundbuchamt nahm den Standpunkt ein, aus den vorgelegten Unterlagen gehe die Erbfolge nach der Miterbin A. M. B. nicht eindeutig hervor; der Nachweis der Rechtsnachfolge müsse durch einen deutschen Erbschein geführt werden. Hernach fragte das Grundbuchamt einerseits beim Nachlassgericht nach der Existenz von Vorgängen nach Frau A. M. B. als Erblasserin an, doch konnten solche nicht ermittelt werden. Zum anderen wandte es sich an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. und bat um Erklärung dazu, ob und wann ein Erbschein nach Frau A. M. B. beantragt worden sei. Darüber hinaus schrieb das Grundbuchamt den Beteiligten 1. persönlich sowie zwei der drei Töchter der Frau B. an und wies unter Bezugnahme auf § 82 GBO auf die Notwendigkeit, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen, hin.
Unter dem 3. März 2010 richtete das Grundbuchamt ein Ersuchen gemäß § 82a GBO an das Nachlassgericht mit der Bitte, die Erben nach der in den Niederlanden verstorbenen Frau A. M. B. zu ermitteln. Das Nachlassgericht nahm Kontakt mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. auf und erhielt von diesem im Wesentlichen diejenigen Auskünfte, die er bereits dem Grundbuchamt gegeben hatte. Daraufhin vertrat das Nachlassgericht gegenüber dem Grundbuchamt die Ansicht, von ihm (dem Nachlassgericht) aus könne nichts weiter veranlasst werden, da die Erteilung eines Erbscheins nach Frau B. nicht beantragt worden sei; auch könne eine Nachlasspflegschaft zur Beantragung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 2369 BGB nicht angeordnet werden, weil auch die Erteilung eines derartigen Erbscheins nicht in Betracht komme, da hierfür Voraussetzung das Vorhandensein von Nachlassbestandteilen im Ausland sei. Im übrigen, so dass Nachlassgericht weiter, seien die Erben aufgrund der Erklärungen des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. auch bekannt. Ein nochmaliges Ersuchen des Grundbuchamtes gemäß § 82a GBO mit dem Hinweis, es werde anheimgestellt, ob ein unbeschränkter oder ein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt werde, wurde vom Nachlassgericht nicht mehr bearbeitet.
Nachdem das Grundbuchamt auch die dritte Tochter von Frau A. M. B. – in gleichem Sinne wie ihre Schwestern – angeschrieben hatte, wandte es sich mit Schreiben vom 18. November 2010 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. und führte aus: Der Nachweis der in Rede stehenden Erbfolge könne nur durch einen gegenständlich beschränkten Fremdrechtserbschein geführt werden. Sollten die drei Töchter binnen bestimmter Frist nicht auf die an sie gerichteten Aufforderungen reagiert haben, sei beabsichtigt, entsprechend vorliegender Rechtsprechung die noch lebenden Erben nach dem eingetragenen Eigentümer zusammen mit den unbekannten Erben nach Frau A. M. B. einzutragen. Um Einreichung eines entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrages werde zu gegebener Zeit gebeten. Mit Erklärung vom 14. März 2011, beim Grundbuchamt eingereicht mit Schrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15. März 2011, hat der Beteiligte zu 1. einen derartigen Berichtigungsantrag gestellt. Dieser sieht als in ungeteilter Erbengemeinschaft einzutragende Eigentümer die im hiesigen Beschlusseingang genannten Beteiligten zu 1. bis 8., ferner die beiden Miterben nach der nachverstorbenen Frau J. C. P., die ihre Erbteile übertragen hatten, sowie „die unbekannten Erben nach der am 21. April 1997 nachverstorbenen A. M. B.“ vor.
Mit Verfügung vom 4. April 2011 hat das Grundbuchamt eine dem vorbezeichneten Antrag entsprechende Eigentümereintragung, jedoch ohne die beiden Personen, die ihre Erbteile übertragen hatten, unter Bezugnahme auf Erbfolge und Erbteilsübertragung verfügt.
Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. mit der Erklärung, er lege gegen die Eintragung der angeblich unbekannten Erben nach der am 21. April 1997 nachverstorbenen A. M. B. Beschwerde ein und beantrage, stattdessen als Erben der Frau B. deren drei Töchter einzutragen. Dieses Begehren, so der Rechtsmittelführer weiter, erkläre sich daraus, dass das Nachlassgericht die Auffassung vertrete, die Bestellung eines Nachlasspflegers für unbekannte Erben sei hier nicht zulässig, weil die Erben bekannt seien.
Mit Beschluss vom 24. November 2011 hat das Grundbuchamt dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte sowie der Nachlassakten 16 VI 56/10 und 16 VI 149/11, jeweils AG Wesel, Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist als solches des Beteiligten zu 1. im Umfang seiner Einlegung weder als unbeschränkte Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO, noch als sogenannte beschränkte Beschwerde (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO) zulässig.
1.
Trotz der missverständlichen Formulierung in der Beschwerdeschrift ist das Rechtsmittel ersichtlich von seinem Verfahrensbevollmächtigten für den Beteiligten zu 1. eingelegt worden. Zwar liegt kein Fall des § 15 Abs. 2 GBO vor, doch war – wie das Grundbuchamt schon in einer Zuschrift vom 13. Mai 2009 zutreffend bemerkt hatte – der Verfahrensbevollmächtigte in den vergangenen Jahren durchgehend für den Beteiligten zu 1. aufgetreten. Auch ist er es gewesen, über den der Beteiligte zu 1. den Grundbuchberichtigungsantrag vom März 2011 gestellt hat, mit dem auf ein an den Verfahrensbevollmächtigten gerichtetes Schreiben vom 18. November 2010 reagiert worden ist.
2.
Mit der Beschwerde wird die erfolgte Eintragung nur zu lfd. Nr. 3.9 (unbekannte Erben nach A. M. B.) angegriffen. Hinsichtlich der beiden Miterben, die ihre Erbteile in der Vergangenheit übertragen hatten, nimmt die Beschwerde die Abweichung vom Grundbuchberichtigungsantrag – deren Notwendigkeit im übrigen auch auf der Hand liegt – hin.
3.Unterstellt man, dass das Änderungsbegehren des Beteiligten zu 1. im Wege der unbeschränkten Beschwerde verfolgt werden könnte, ist das Rechtsmittel jedenfalls deshalb unzulässig, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
a)
Ist einem Eintragungsantrag eines Beschwerdeführers voll gefolgt worden, steht der Rechtsmitteleinlegung zwar nicht das Fehlen einer formellen Beschwer entgegen; denn eine solche ist im Grundbuchverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. In aller Regel fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde. Denn mit dieser muss das Ziel verfolgt werden, einem gestellten Antrag zum Erfolg zu verhelfen; nicht hingegen kann im Falle eines erfolgreichen Antrags Beschwerde mit dem Ziel eingelegt werden, nunmehr einen geänderten Antrag anzubringen (OLG München FGPrax 2005, S. 142 f; Meikel-Streck, GBO, 10. Aufl. 2009, § 71 Rdnr. 113).
Im vorstehend beschriebenen Umfang des Rechtsmittelangriffs hat der Grundbuchberichtigungsantrag des Beteiligten zu 1. aber vollen Erfolg gehabt. Nunmehr erstrebt er mit seiner Beschwerde eine geänderte Eintragung.
b)
Diese Wertungen können nicht dadurch umgangen werden, dass man die Beschwerde des Beteiligten zu 1. als auf eine Richtigstellung oder Klarstellung der Fassung gerichtet ansieht. Zwar ist insofern die unbeschränkte Beschwerde eröffnet: Mit dem Rechtsmittel kann die Richtigstellung einer Eintragung sowie die Eintragung eines Klarstellungsvermerks verlangt werden (Senat, FGPrax 2010, S. 272 ff; OLG Zweibrücken Rpfleger 2007, S. 460 ff; BayObLG Rpfleger 2002, S. 303 f). Dieser Grundsatz betrifft indes allein die Statthaftigkeit der unbeschränkten Beschwerde und führt nicht dazu, dass in besonderen Fällen – wie hier – von weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen abgesehen werden könnte. Wer eine bestimmte Fassung beantragt hat, kann sich nach antragsgemäßer Eintragung bei unveränderter Sachlage mit einer Beschwerde (auch) nicht auf den Standpunkt stellen, die Fassung als solche sei unrichtig oder unklar.
Selbst wenn man dies anders sähe, wäre das Rechtsmittel im übrigen jedenfalls unbegründet. Denn bei einem „Antrag“ auf Richtigstellung hat die erforderlichen Nachweise derjenige zu erbringen, dessen Recht betroffen ist und der die Richtigstellung erstrebt; das Grundbuchamt kann, muss aber nicht von Amts wegen ermitteln (Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 22 Rdnr. 22). Hier sind die vom Beteiligten zu 1. beigebrachten Nachweise insgesamt ungenügend, wie im einzelnen unter 6. c) zu zeigen sein wird.
4.
Der zuvor behandelte Gesichtspunkt steht zwar einer beschränkten Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht entgegen; deren Zulässigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Eintragung auf den Antrag des Beschwerdeführers vorgenommen worden ist (OLG Hamm Rpfleger 2002, S. 617 f). Jedoch ist hier beschwerdeberechtigt nur, wer zumindest schlüssig vorträgt, einen Anspruch nach § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs zu haben (BayObLG FGPrax 1999, S. 2 f; Bauer/von Oefele-Budde, GBO, 2. Aufl. 2006, § 71 Rdnr. 70; Demharter a.a.O., § 71 Rdnr. 69; beide m. zahlr. Nachw.). Eine Unrichtigkeit weist das Grundbuch indes nur auf, wenn die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Lage (unter anderem) bezüglich des Eigentums nach Rechtsbestand, Rechtsinhalt oder Rechtsinhaber nicht mit der wirklichen, materiellen Rechtslage übereinstimmt. Davon zu unterscheiden sind inhaltlich unzulässige Eintragungen – die nur der Löschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zugänglich sind – oder die unrichtige Bezeichnung des richtigen Berechtigten (Palandt-Bassenge, BGB, 71. Aufl. 2012, § 894 Rdnr. 2 f). Unzulässig ist eine Eintragung unter anderem, wenn die Angabe des Berechtigten fehlt, nicht hingegen, wenn sie nur ungenau oder unrichtig ist; dabei kann von den Mindesterfordernissen des § 15 Abs. 1 lit. a) GBV nur abgesehen werden, wenn eine Angabe unmöglich oder ihre Beschaffung mit nicht zumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist und der Berechtigte auch durch andere Merkmale eindeutig identifizierbar bleibt (vgl. BayObLG Rpfleger 1976, S. 250 f sowie 1985, S. 102; OLG Frankfurt NZM 2004, S. 503 f; Demharter a.a.O., § 44 Rdnr. 47 und 51 m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall besteht kein ernsthafter Zweifel, dass die als Eigentümer einzutragende Erbengemeinschaft unter anderem gebildet wird von den Erben nach der vorverstorbenen Frau A. M. B.. Der Umstand, dass diese in der angegriffenen Eintragung nicht, wie von § 15 Abs. 1 lit. a) GBV gefordert, mit Namen und möglichst Geburtsdaten angegeben, sondern als „unbekannt“ bezeichnet sind, kann nach den dargestellten Grundsätzen äußerstenfalls zur Unzulässigkeit der Eintragung, im übrigen nur zu einer unrichtigen oder ungenauen Bezeichnung des materiell-rechtlich richtigen Berechtigten führen, nicht aber – wie für einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB erforderlich – zu einem Auseinanderfallen von materieller und im Grundbuch verlautbarter Rechtslage. Angesichts dessen bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob ein Fall der Unzulässigkeit oder der lediglich unrichtigen Bezeichnung anzunehmen ist.
5.
Schließlich ist aber auch eine beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Löschung der vorgenommenen Eintragung gemäß §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht eröffnet. Denn diese setzt eine ihrem Inhalt nach unzulässige Eintragung voraus. Ausgehend von den zuvor beschriebenen Grundsätzen, fehlt hier jedoch fehlt die Angabe des Berechtigten nicht, sie ist nur – wenngleich in weitem Umfang – ungenau. Dies erweist sich daran, dass die unter lfd. Nr. 3.9 Bezeichneten durch das angegebene Merkmal der Erbfolge und die genaue Bezeichnung der Erblasserin derart beschrieben sind, dass sie durch weitere Ermittlungen identifiziert werden könnten.
6.
Ungeachtet der Unzulässigkeit des Rechtsmittels besteht für das Beschwerdegericht allerdings Anlass, darauf hinzuweisen, dass das Amtsverfahren zur Berichtigung des Grundbuches fortzusetzen sein dürfte. Dem bisher vom Grundbuchamt eingenommenen Standpunkt liegt ein Rechtsirrtum zugrunde.
a)
Eine Grundbuchberichtigung auf Antrag gemäß § 22 GBO stellt einen ganz anderen Verfahrensgegenstand als eine Grundbuchberichtigung im Amtsverfahren nach §§ 82 ff GBO dar (OLG Hamm NJW-RR 1994, S. 271 f). Bereits deshalb kann zwischen diesen beiden „Arten“ der Berichtigung nicht beliebig gewechselt werden. Es tritt hinzu, dass auch § 82 GBO und § 82a GBO nicht sozusagen nebeneinander betrieben werden können, sondern ihren Voraussetzungen nach in einem Stufenverhältnis stehen. Hat der Grundbuchberichtigungszwang nach § 82 GBO Erfolg, erübrigen sich weitere Überlegungen. Nur für diejenigen Fälle, in denen das Zwangsverfahren nicht zum Ziel führt – unter anderem deshalb, weil die Zwangsgewalt des Grundbuchamtes versagt, da sich der Antragsberechtigte im Ausland aufhält –, sieht § 82a Satz 1 GBO eine Berichtigung von Amts wegen vor. Hierbei werden vom Grundbuchamt Amtsermittlungen bis zur Eintragungsreife verlangt. Allerdings ist es nach § 82a Satz 2 GBO eine Frage seines Ermessens, ob das Grundbuchamt die Erbfolge selbst oder mit Hilfe des Nachlassgerichts aufklärt. Entscheidend ist, dass in beiden Fällen die Amtsermittlung gerade diejenigen Nachweise ersetzt, die im Falle einer Berichtigung auf Antrag erforderlich wären, insbesondere die Erteilung eines Erbscheins. Dementsprechend beschränkt sich die Tätigkeit des ersuchten Nachlassgerichts darauf, die für die Feststellung der Erbfolge erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen durchzuführen. Es trifft keine Sachentscheidung über die Erbfolge, sondern teilt dem Grundbuchamt lediglich das Ergebnis seiner Feststellungen formlos mit. Diese Mitteilung hat im Regelfall lediglich die Bedeutung einer Entscheidungshilfe, die das Grundbuchamt weder im Ergebnis bindet, noch von der weiteren Prüfung entbindet, ob alle erforderlichen Ermittlungen bereits durchgeführt worden sind (anderes mag in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, dass das Grundbuchamt von einem bereits vorliegenden, jedoch von ihm für unrichtig gehaltenen Erbschein abzuweichen gedenkt). Aufgrund all dessen ist die Berichtigung von Amts wegen gegenüber derjenigen auf Antrag unter Beibringung der dafür erforderlichen Eintragungsunterlagen subsidiär; hingegen kommt dem Amtsverfahren der Vorrang gegenüber einer beantragten Berichtigung zu, bei der unbekannte Beteiligte eingetragen werden müssten, weil der formgerechte Nachweis der Erbfolge nicht für alle Beteiligten beschafft werden kann (zu allem Vorstehenden: Demharter a.a.O., § 83 Rdnr. 24; Bauer/von Oefele-Budde a.a.O., § 82a Rdnr. 1 und 6-8; Meikel-Böttcher a.a.O., § 82a Rdnr. 1, 3 und 7 f).
b)
Im hier gegebenen Fall hatte das Grundbuchamt berechtigterweise zunächst versucht, zu einer Grundbuchberichtigung auf Antrag mit Hilfe der regulären Eintragungsunterlagen – insbesondere der Erbfolgenachweise nach Maßgabe des § 35 GBO – zu gelangen. Dieses Verfahren war für alle Miterben einschließlich der Erben der nachverstorbenen Miterbin J. C. P. erfolgreich. Bezüglich der Erben der nachverstorbenen Miterbin A. M. B. hingegen musste das Grundbuchamt in der Folgezeit zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Berichtigung auf Antrag nicht würde herbeigeführt werden können. Denn ein Berichtigungsantrag der in Deutschland lebenden Miterben musste nach Lage der Dinge zur Eintragung unbekannter Beteiligter führen, und Personen, die diese Lage aufgrund eigener Erbscheinsanträge möglicherweise hätten beheben können, waren trotz gerichtlicher Ansprache zu einer Mitwirkung nicht bereit und unterlagen, da im Ausland wohnhaft, nicht der Zwangsgewalt des Grundbuchamtes, die § 82 GBO voraussetzt. Aufgrund dessen hätte das Grundbuchamt alsdann in das Amtsverfahren übergehen müssen, und zwar ohne sozusagen daneben noch auf gestellte oder zu stellende Berichtigungsanträge zurückzugreifen. § 35 Abs. 3 GBO änderte daran nichts. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass das Grundbuchamt diese Vorschrift erwogen hätte, spricht zwar einiges dafür, dass die dort genannte Wertgrenze eingehalten ist, jedoch erscheint sehr zweifelhaft, ob einer der übrigen Miterben guten Gewissens die Erbfolge nach Frau B. an Eides Statt versichern könnte, und die bislang hierfür vorgelegten Unterlagen stellen nicht nur keine Erbscheine im Sinne der deutschen Rechtsordnung dar und genügen auch nicht lediglich der Form des § 29 GBO nicht, sondern sind – wie im folgenden auszuführen sein wird – ihrem Inhalt nach gänzlich unzulänglich.
Im Rahmen des somit zu betreibenden Amtsverfahrens konnte sich das Grundbuchamt ohne weiteres gemäß § 82a Satz 2 GBO mit seinem tatsächlich geäußerten Begehren an das Nachlassgericht wenden, dies jedoch nicht mit dem Ziel eines – inhaltlich wie auch immer gearteten – Erbscheins. Wie gezeigt, wird das Amtsverfahren unter anderem gerade dadurch erforderlich, dass ein Erbschein – zumutbarerweise – nicht beschafft werden kann, und ist darauf angelegt, diesen besonders zuverlässigen Nachweis durch das Ergebnis eigener amtswegiger Ermittlungen des Grundbuchamtes, gegebenenfalls unter Mithilfe des Nachlassgerichts, zu ersetzen. Im vorliegenden Fall allerdings hat sich das Nachlassgericht darauf beschränkt, sich im Kern dieselben Darlegungen des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1., die dieser bereits dem Grundbuchamt unterbreitet hatte, vorlegen zu lassen, ohne diese in irgendeiner Hinsicht rechtlich oder tatsächlich zu würdigen. Hätte das Grundbuchamt diese Haltung als faktische Weigerung des Nachlassgerichts aufgefasst, hätte es – auch wenn es sich um die Nachlassabteilung desselben Amtsgerichts handelte – gemäß § 159 GVG das dem ersuchten Gericht übergeordnete Oberlandesgericht anrufen können (vgl. Bauer/von Oefele-Budde a.a.O., § 82 a Rdnr. 7 m.w.Nachw.). Tat es dies nicht, musste es selbst bis zur Eintragungsreife ermitteln.
c)Diese Ermittlungen dürften nunmehr aufzunehmen sein. Dabei wird sich das Grundbuchamt die Kenntnis des ausländischen Rechts selbst zu verschaffen haben, auch wenn hierfür ein größerer Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand nötig ist; gegebenenfalls ist die Rechtslage sogar durch ein Gutachten über internationales Recht – hier: des niederländischen – zu klären (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 800 m.w.Nachw.). Weitergehende Ermittlungen im vorbezeichneten Sinne wird das Grundbuchamt – sollte es nicht nochmals das Nachlassgericht einschalten – nicht erübrigen können. Denn die Rechtsnachfolge nach der nachverstorbenen Frau A. M. B. bestimmt sich durch inzwischen zwei Erbgänge – nach ihr selbst und nach ihrem später verstorbenen Ehemann –, bezüglich deren lediglich Fotokopien notarieller Erklärungen vorliegen, eine davon mit einer Übersetzung, die ihren Urheber nicht erkennen lässt, die andere ohne Übersetzung. Der Erbgang nach dem Ehemann lässt sich danach bislang überhaupt nicht beurteilen. Der Erbgang nach der Miterbin B. ließe sich nur dann mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen, wenn zum einen geklärt wäre, welche Bedeutung der notariellen Urkunde nach niederländischem Recht zukommt, insbesondere ob sich ein Dritter auf die dort enthaltenen Erklärungen derart verlassen darf, dass die Kenntnis des originalen Inhalts des Testaments erübrigt wird; zum anderen, wenn tragfähige Erkenntnisse mindestens zu den Gesichtspunkten vorlägen, welche Bedeutung das Vermächtnis des Pflichtanteils an eine Tochter (ist M. damit Erbin im Sinne des deutschen Rechts oder nicht?) sowie das Vermächtnis eines möglicherweise sehr weitgehenden Nießbrauchs an Teilen des Nachlasses zugunsten ihres Ehegatten (erfüllt die den übrigen Miterbinnen dann noch verbleibende vermögensmäßige Stellung die Anforderungen eines Erben nach deutschem Recht? oder ist gar nur ein etwaiger Erbteil der Tochter M. mit dem Nießbrauch belastet?) haben.
d)
Bei dieser Lage dürfte sich für das Grundbuchamt die weitere Frage stellen, wie bezüglich der nunmehr erfolgten Grundbucheintragung bis zum Abschluss der Ermittlungen durch Eintragungsreife zu verfahren sei. Die bloße Löschung der Eintragung zu lfd. Nr. 3.9 oder gar der gesamten Eintragung vom 4. April 2011 verbietet sich jedenfalls (vgl. BGH Rpfleger 1970, S. 280). Die Eintragung eines Amtswiderspruches – sei es bezüglich 3.9, sei es bezüglich der gesamten Eintragung – würde im Rechtsverkehr den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Übereinstimmung des Grundbuchinhaltes mit der materiellen Rechtslage sei nicht gewährleistet; dieser Eindruck wäre, wie oben näher begründet worden ist, falsch. Somit dürfte es sich empfehlen, bis zur erneuten Eintragungsreife die Grundbuchverlautbarung bestehen zu lassen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung, und die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beteiligten zu 2. bis 9. vom Senat im Beschwerdeverfahren nicht hinzugezogen worden sind.
Ebensowenig besteht ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse ergibt sich aus der Antragsschrift des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. an das Nachlassgericht vom 17. Juni 2011, gerichtet auf Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben der Frau A. M. B.; danach ist letztlich die Durchführung eines Kaufvertrages bezweckt, in dem für eines der hier in Rede stehenden Grundstücke ein Kaufpreis von 10.000 € vereinbart wurde.