GbR im Grundbuch: Gesellschafterwechsel durch Unrichtigkeitsnachweis ohne Mitgesellschafterzustimmung
KI-Zusammenfassung
Eine GbR war als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen; ein Gesellschafter übertrug seinen Anteil im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seine Kinder und beantragte die Grundbuchberichtigung. Das Grundbuchamt verlangte Zwischenverfügungen mit Zustimmungen der weiteren eingetragenen Gesellschafter in der Form des § 29 GBO. Das OLG hob die Zwischenverfügungen auf: Der Gesellschafterwechsel mache das Grundbuch unrichtig und könne nach §§ 47 Abs. 2 S. 2, 22 Abs. 1 GBO durch Unrichtigkeitsnachweis berichtigt werden. Die Zustimmung der Mitgesellschafter war bereits gesellschaftsvertraglich vorab für Übertragungen an Abkömmlinge erteilt und durch den Beitritt der Erwerber zum Gesellschaftsvertrag erfüllt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen erfolgreich; diese wurden im angefochtenen Umfang aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ändert sich der Gesellschafterbestand einer als Eigentümerin eingetragenen GbR außerhalb des Grundbuchs, führt dies hinsichtlich der eingetragenen Gesellschafter zu einer Grundbuchunrichtigkeit, die nach §§ 47 Abs. 2 Satz 2, 22 Abs. 1 Satz 1 GBO berichtigt werden kann.
Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit kann durch Vorlage der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO geeigneten Urkunden (Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift) geführt werden, insbesondere durch Übertragungsvertrag und Gesellschaftsvertrag in der vorgeschriebenen Form.
Die für die Übertragung der Gesellschafterstellung in einer GbR grundsätzlich erforderliche Zustimmung der Mitgesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag vorab allgemein erteilt und auf bestimmte Erwerberkreise beschränkt werden.
Sieht der Gesellschaftsvertrag eine wirksame Anteilsübertragung nur bei Beitritt des Erwerbers zum Gesellschaftsvertrag vor, genügt eine entsprechende Beitrittserklärung im Übertragungsvertrag zum Nachweis der Wirksamkeit gegenüber dem Grundbuchamt.
Legt ein Notar bei Antragstellung nicht ausdrücklich fest, für wen er handelt, ist der Eintragungsantrag im Zweifel als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt; der beurkundende Notar ist nicht befugt, Beschwerde im eigenen Namen einzulegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg
Tenor
Die angefochtenen Zwischenverfügungen werden – im Umfang des Rechtsmittelangriffs – aufgehoben.
Gründe
I.
Der im hiesigen Beschlusseingang bezeichnete Grundbesitz steht im Eigentum einer BGB-Gesellschaft mit der Bezeichnung „Familiengesellschaft J. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Deren notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag vom 4. September 2010 – UR-Nr. 679 für 2010 des Notars Dr. H. in Münster – ist von den Beteiligten in notariell beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamt vorgelegt worden
Ausweislich dieses Gesellschaftsvertrages ist der Beteiligte zu 1. Gesellschafter der BGB-Gesellschaft. In dem Vertrag heißt es unter anderem:
„§ 12 Verfügungen über Gesellschaftsanteile
1.
Die Gesellschafter können zu Lebzeiten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen.
2.
Die Gesellschafter sind berechtigt, ihren Gesellschaftsanteil oder Anteile ihres Gesellschaftsanteils auf leibliche Abkömmlinge, auf Geschwister, auf leibliche Abkömmlinge der Geschwister oder auf Mitgesellschafter zu übertragen.
3.
…..
4.
Verfügungen gemäß Nr. 2 und Nr. 3 sind nur wirksam, wenn der eintretende Gesellschafter … zuvor dem geltenden Gesellschaftsvertrag mit der schriftlichen Erklärung beitritt, dass er diesen als für sich verbindlich anerkennt … .“
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. August 2013 (UR-Nr. 186 für 2013 des Verfahrensbevollmächtigten) – an dem weiterhin die Ehefrau des Beteiligten zu 1. beteiligt war – übertrug der Beteiligte zu 1. im Wege vorweggenommener Erbfolge seinen Gesellschaftsanteil auf seine Kinder, nämlich die Beteiligten zu 2. bis 5., zu gleichen Teilen; die Beteiligten zu 2. bis 5. nahmen die Übertragung an. In § 3 des Vertrages hieß es unter anderem:
„Vertragseintritt
Die Übertragsnehmer treten in den bestehenden Gesellschaftsvertrag ein und erklären diesen als für sich verbindlich. Sie bestätigen, dass ihnen der Inhalt des Gesellschaftsvertrags bekannt ist.“
§ 5, 1. Absatz des Vertrags lautete:
„Die Berichtigung des Grundbuchs von Duisburg Blatt 22018 wird dahingehend beantragt, dass anstelle von Dr. U. S. nunmehr die Erschienenen … K. –J. S., L. S., E. –E. S. und … C. S., Mitglieder der BGB-Gesellschaft geworden sind.“
Mit am 4. Oktober 2013 beim Grundbuchamt eingegangener Schrift hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Überreichung unter anderem einer Ausfertigung der Urkunde vom 30. August 2013 gebeten, „den gestellten Anträgen zu entsprechen“. Daraufhin hat sich das Grundbuchamt in den angegriffenen Zwischenverfügungen – soweit noch verfahrensgegenständlich – auf den Standpunkt gestellt, zur Eintragung der Änderung im Gesellschafterbestand sei die Zustimmung der weiteren eingetragenen Gesellschafter in der Form des § 29 GBO erforderlich.
Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit am 10. Dezember 2013 eingegangener Schrift, in der er erklärt, er lege namens „des“ Beteiligten wie auch im eigenen Namen Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 14. November 2013 ein.
Durch weiteren Beschluss vom 16. Januar 2014 hat das Grundbuchamt dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II.
1.
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässig.
Zwar ist zum einen in der Rechtsmittelschrift erklärt, die Beschwerde werde namens „des“ Beteiligten eingelegt. Dies beruht jedoch erkennbar darauf, dass das Grundbuchamt zuvor allein den Beteiligten zu 1. als Beteiligten bezeichnet hatte. Zutreffenderweise sind jedoch alle fünf im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Personen Verfahrensbeteiligte gewesen. Denn in der Schrift vom 27. September 2013 ist lediglich die Bitte geäußert worden, „den gestellten Anträgen zu entsprechen“. Gibt ein Notar bei Antragstellung nicht ausdrücklich an, für wen er den Eintragungsantrag stellt, ist dieser als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt anzusehen (BGH NJW 1985, S. 3070 f.; BayObLG NJW-RR 1993, S. 530 f.). Die Berichtigung des Grundbuchs können sowohl der Beteiligte zu 1. als „verlierender“, als auch die Beteiligten zu 2. bis 5. als „gewinnender“ Teil beantragen, § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO. Dieser Kreis der Antragsberechtigten ist auch im notariellen Vertrag vom 30. August 2013 nicht eingeschränkt worden; denn in dessen § 5, 1. Absatz ist die Antragstellung im Passiv formuliert („wird dahingehend beantragt“), so dass davon auszugehen ist, dies geschehe durch alle Antragsberechtigten. Sodann verbleibt es im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz, dass als Beschwerdeführer, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten anzusehen sind (BGH a.a.O.; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 15 Rdnr. 20 m.w.Nachw.).
Zum anderen ist in der Rechtsmittelschrift erklärt, die Beschwerde werde auch im eigenen Namen des Verfahrensbevollmächtigten eingelegt. Dies versteht der Senat zugunsten des beurkundenden Notars dahin, diese Einlegung geschehe nur hilfsweise, nämlich für den Fall, dass das im Namen der Antragsberechtigten eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg bleibe. Diese Auslegung entspricht zunächst der gewöhnlichen Interessenlage, weil ein Verfahrensbevollmächtigter anderenfalls typischerweise kein Interesse an der Übernahme eines eigenen Kostenrisikos hat. Das gilt umso mehr, wenn das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel evident unzulässig ist. So liegen die Dinge hier. Der Notar, der – wie hier – eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, kann Beschwerde nur im Namen des Beschwerdeberechtigten, nicht jedoch im eigenen Namen einlegen (BayObLG a.a.O. sowie NJW-RR 1989, S. 1495 ff.; Demharter a.a.O., § 15 Rdnr. 20 sowie § 71 Rdnr. 74).
2.Die auf das zulässige Rechtsmittel hin eröffnete Prüfung gibt Anlass zu bemerken, dass keiner der amtsgerichtlichen Beschlüsse dem Erfordernis des § 38 Abs. 3 Satz 3, 1. Fall FamFG genügt.
3.
Unabhängig hiervon ist die Beschwerde sachlich begründet. Dem Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu entsprechen.
a)
Nach heutiger Rechtslage sind zwar die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO eingetragenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft nicht mehr als Eigentümer in gesamthänderischer Verbundenheit anzusehen, für sie gelten jedoch nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO die sich auf die Eintragung der Berechtigten beziehenden Vorschriften entsprechend. Ändert sich der Gesellschafterbestand materiell-rechtlich außerhalb des Grundbuchs, führt dies deshalb hinsichtlich der einzutragenden Gesellschafter zu einer Grundbuchunrichtigkeit. Diese kann nach §§ 47 Abs. 2 Satz 2, 22 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht nur aufgrund einer Bewilligung, sondern auch aufgrund Unrichtigkeitsnachweises berichtigt werden (OLG Frankfurt NotBZ 2011, S. 402 ff.; OLG Karlsruhe FGPrax 2012, S. 247 f.; OLG München NJW-RR 2013, S. 589 ff.; BeckOK GBO – Reetz, Stand: 01.01.2015, § 47 Rdnr. 100 m.w.Nachw.).
Soweit in der bisherigen veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung bei Änderungen im Gesellschafterbestand Fälle der Grundbuchberichtigung aufgrund Bewilligung im Vordergrund standen, mag dies darauf beruht haben, dass des Öfteren entweder gar kein Gesellschaftsvertrag vorhanden war oder dieser nicht in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden konnte oder er keine Bestimmung enthielt, wonach eine Übertragung der Gesellschafterstellung ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter überhaupt möglich war (vgl. Reetz a.a.O., Rdnr. 101). Auch mögen in zahlreichen Fällen die Beteiligten davon abgesehen haben, den Gesellschaftsvertrag oder das der Übertragung zugrunde liegende Vertragswerk zur Grundakte zu reichen, weil sie damit private schuldrechtliche Vereinbarungen offenlegen würden, denn die Grundakten können nach §§ 12 GBO, 46 GBV dem Einsichtsrecht Dritter unterliegen (vgl. OLG Hamm MittBayNot 2013, S. 318 f.; BGH NJW-RR 2011, S. 1651 f.).
b)
Die Grundbuchunrichtigkeit ist hier nachgewiesen.
aa)
Die in § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO genannten, zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt erforderlichen Urkunden können in Urschrift, in Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (Demharter a.a.O., § 29 Rdnr. 57 m. zahlr. Nachw.). Vorliegend ist der Übertragungsvertrag in Ausfertigung und der Gesellschaftsvertrag in beglaubigter Abschrift zur Grundakte gelangt.
bb)
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesellschaftsvertrag vom 4. September 2010 nicht der aktuelle sein könnte, gibt es nicht. Zwar muss der Eintragung des jetzigen Eigentümers in Abt. I im Mai 2000 ein anderer Gesellschaftsvertrag zugrunde gelegen haben. Daraus allein kann jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, bei der hiesigen BGB-Gesellschaft ändere sich die vertragliche Grundlage sozusagen alle paar Jahre. Das gilt umso mehr, als nach Lage der Grundakte nicht erkennbar ist, dass seit dem Jahre 2000 ein Anlass zur Einreichung des Gesellschaftsvertrages beim Grundbuchamt bestanden haben könnte.
Dass der Beteiligte zu 1. bereits zuvor im Wege der Übertragung über seine Gesellschafterstellung verfügt haben oder durch die übrigen Gesellschafter nach § 737 BGB aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sein könnte, ist eine rein theoretisch denkbare Möglichkeit. Sie liegt umso ferner, als in diesen Fällen ein etwaiger Erwerber oder die übrigen Gesellschafter allen Anlass gehabt hätten, den materiell-rechtlichen Vorgang auch grundbuchlich vollziehen zu lassen.
cc)
Dann aber sind Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übertragung der Gesellschafterstellung des Beteiligten zu 1. auf die Beteiligten zu 2. bis 5. ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft nicht veranlasst.
Über die Mitgliedschaft insgesamt – d.h. den Inbegriff aller persönlichen, vermögensrechtlichen und korporativen Rechte und Pflichten des Gesellschafters, oft als Gesellschaftsanteil bezeichnet – kann durch Übertragung nur mit Zustimmung aller Mitgesellschafter verfügt werden; ob dies bereits aus dem Erfordernis der Zustimmung zu einer Vertragsübernahme oder erst aus dem persönlichen Charakter des Zusammenschlusses in einer Personengesellschaft folgt (dazu: Staudinger-Habermeier, BGB, Neubearb. 2003, § 719 Rdnr. 8), kann auf sich beruhen. Die erforderliche Zustimmung muss nicht in jedem einzelnen Fall gesondert erfolgen, sondern kann anerkanntermaßen bereits vorab allgemein im Gesellschaftsvertrag erteilt werden, wobei verschiedene Einschränkungen denkbar sind, beispielsweise die Beschränkung der Zulassung der Übertragbarkeit auf einen bestimmten Kreis von Erwerbern oder der Vorbehalt des Widerrufs aus wichtigem Grunde (BGHZ 13, 179 ff.; MK-C.Schäfer, BGB, 6. Aufl. 2013, § 719 Rdnr. 27 und 29 sowie Staudinger-Habermeier a.a.O., jeweils m.w.Nachw.).
Hier hat der Beteiligte zu 1. über seinen Gesellschaftsanteil im Sinne des § 12 des Gesellschaftsvertrages zu seinen Lebzeiten verfügt. Wenn es dort unter Nr. 1. heißt, die Gesellschafter könnten dies nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, kann das nur so ausgelegt werden, dass die für die Übertragung erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter bereits durch eben den Gesellschaftsvertrag vorab allgemein generell verweigert und nur für die dort geregelten Fälle vorab allgemein erteilt werde. Bei anderem Verständnis wäre die gesellschaftsvertragliche Regelung schlechterdings überflüssig; dass bei einer im Einzelfall erteilten oder verweigerten Zustimmung aller Mitgesellschafter die jeweilige Übertragung dann wirksam oder gescheitert ist, versteht sich von selbst. Die Anforderungen des Gesellschaftsvertrages sind durch den Übertragungsvertrag vom 30. August 2013 erfüllt worden. Der Beteiligte zu 1. hat seinen Gesellschaftsanteil ausschließlich auf leibliche Abkömmlinge übertragen. Zweifel hieran sind weder veranlasst, noch werden sie vom Grundbuchamt geäußert. Die Erwerber sind durch § 3 des Übertragungsvertrages dem Gesellschaftsvertrag im Sinne dessen § 12 Nr. 4. beigetreten. Weitergehende Beschränkungen der allgemein erteilten Zustimmung enthält der Gesellschaftsvertrag nicht.
3.
Bei dieser Lage kann auf sich beruhen, ob die angefochtenen Zwischenverfügungen bereits aus einem formellen Grund der Aufhebung unterliegen müssen. Denn mangels fehlender Rückwirkung der Mangelbehebung kann keine Zwischenverfügung ergehen – vielmehr ist der Antrag sofort zurückzuweisen –, falls die zur Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist, und insoweit steht der Bewilligung einer Rechtsänderung die Berichtigungsbewilligung gleich. Demzufolge wäre, käme es hierauf noch an, zu klären, ob es sich bei den vom Grundbuchamt in grundbuchlicher Form angeforderten Zustimmungserklärungen um Berichtigungsbewilligungen unmittelbar Betroffener handeln würde.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG), und eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet bereits deshalb aus, weil am Beschwerdeverfahren nur die Beteiligten zu 1. bis 5. teilgenommen haben.
Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Festsetzung des Geschäftswertes.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen hinsichtlich der entscheidungstragenden Erwägungen des Senats nicht vor.