Beschwerde gegen Ablehnung der Eigentumsumschreibung wegen bedingter Auflassung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten schlossen einen Scheidungsfolgenvergleich, der die Auflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung" enthielt. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung mit Verweis auf §§ 925 Abs. 2, 20 BGB/GBO. Die Beschwerde der Beteiligten wurde zurückgewiesen: Eine unter Bedingung erklärte Auflassung ist unwirksam und kann durch Ergänzung des Vergleichs nicht nachträglich in eine unbedingte Auflassung verwandelt werden; eine eigenständige, formgerechte Erklärung ist erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Grundbucheintragung wegen bedingter Auflassung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Auflassung ist unwirksam, wenn sie unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung oder Zeitbestimmung erklärt wird (§ 925 Abs. 2 BGB).
Wird die Auflassung zugleich mit dem schuldrechtlichen Vertrag erklärt, ist durch Auslegung zu klären, ob eine hierin enthaltene Bedingung auch die Auflassung erfasst; bei Zweifeln ist die Bedingung als unzulässige Beifügung zu betrachten.
Eine nachträgliche Ergänzung oder Feststellung zum gerichtlichen Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO) vermag die Wirksamkeit einer ursprünglich bedingt erklärten Auflassung nicht herbeizuführen, solange der Vergleich insgesamt unter der Bedingung steht.
Das Grundbuchamt darf die Eintragung verweigern, wenn die für die Eigentumsumschreibung erforderliche wirksame Auflassung und die hierfür notwendige Einigung nicht festgestellt werden können (§ 20 GBO, § 925 Abs. 1 BGB).
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: Bis 95.000 Euro
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Grundbuch als Eigentümer zu je 1/2 Anteil an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz eingetragen.
Sie haben am 09. September 2014 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Köln 313 F 106/12 - „für den Fall der rechtskräftigen Scheidung“ einen Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, der u. a. die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 1 an dem Grundstück an den Beteiligten zu 2 enthält.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 07. November 2014 den Antrag der Beteiligten zu 1 abgelehnt und ausgeführt, die Auflassung sei unter einer Bedingung („für den Fall der rechtskräftigen Scheidung“) erklärt worden. Eine unter einer Bedingung erklärte Auflassung sei indes gemäß § 925 Abs. 2 BGB unwirksam, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der gerichtliche Vergleich vom 09. September 2014 nicht in der Form des § 29 GBO vorgelegt worden sei.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde und macht geltend, des angefochtenen Beschlusses habe es nicht bedurft, da in dem richterlichen Vergleich folgende Regelung enthalten sei:
„Die Eigentumsumschreibung soll auf der Grundlage dieses Vergleichs erfolgen. Sollte das Amtsgericht Düsseldorf/Grundbuchamt zur Eigentumsübertragung Änderungen oder Ergänzungen dieses gerichtlichen Vergleichs für erforderlich erachten, verpflichten sich die Beteiligten, diese im Rahmen dieses Verfahrens - soweit dies rechtlich möglich ist – herbeizuführen."
Mit Rücksicht hierauf habe man mit Schriftsatz vom 07. November 2014 beim Amtsgericht Köln eine wie folgt lautende Ergänzung des Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss beantragt:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in der Scheidungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 09.09.2014 erklärte Auflassung nicht unter einer Bedingung steht. Insbesondere wird die Auflassung nicht unter der Bedingung einer rechtskräftigen Ehescheidung erklärt. Die Auflassungen in der Scheidungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung haben unbedingt Gültigkeit . "
Auch die Form des § 29 GBO sei gewahrt, da es sich bei dem gerichtlichen Vergleich um eine öffentliche Urkunde handelt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerden durch weiteren Beschluss vom 26. November 2014 nicht abgeholfen, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, in der Beschwerdeschrift würden keinerlei Gründe vorgetragen, die eine Änderung der Entscheidung rechtfertigen.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 legt der Beteiligte zu 1 nunmehr die beglaubigte Abschrift eines wie folgt lautenden Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 25. November 2014 vor:
„Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass die Parteien den am 09.09.2014 geschlossenen Scheidungs- und Scheidungsfolgenvergleich wie folgt ergänzt haben:
Wir sind uns darüber einig, dass die in der Scheidungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 09.09.2014 erklärten Auflassungen nicht unter einer Bedingung stehen. Insbesondere wird die Auflassung jeweils nicht unter der Bedingung einer rechtskräftigen Ehescheidung erklärt. Die Auflassungen in der Scheidungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung haben unbedingt Gültigkeit.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Das gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 GBO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Das Grundbuchamt hat dem Gesuch der Beteiligten zu 1 vom 27. Oktober 2014, den Eigentumswechsel nach Maßgabe des Scheidungsfolgenvergleichs in das Grundbuch einzutragen, zu Recht nicht entsprochen.
a)
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist, § 20 GBO. Das Vorliegen einer wirksamen Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) hat das Grundbuchamt in Bezug auf die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf die Beklagte zu 1 zu Recht verneint.
b)
Die Auflassung ist bedingungs- und befristungsfeindlich; eine gleichwohl unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erklärte Auflassung ist nichtig (§ 925 Abs. 2 BGB; Kanzleiter in Münchener Kommentar 6. Auflage 2013 BGB § 925 Rdz. 26; Martens, JuS 2010, 578). Wird die Auflassung gleichzeitig mit dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag abgegeben und enthält dieser einheitliche Vertrag eine Bedingung oder Zeitbestimmung, ohne ausdrückliche Bestimmung, dass sich diese nur auf den schuldrechtlichen Vertrag bezieht, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sie sich auch auf die Auflassung erstreckt (Kanzleiter, a.a.O.). Um mögliche Zweifel zu vermeiden, sollte eine andere Gestaltung gewählt oder ausdrücklich klargestellt werden, dass Bedingung bzw. Zeitbestimmung nicht für die Auflassung gelten (Kanzleiter, a.a.O.). Dem Sinn des § 925 Abs. 2 BGB entsprechend, der mögliche Zweifel über die Wirksamkeit der Auflassung ausschließen möchte, ist es als unzulässige Beifügung einer Bedingung stets anzusehen, wenn die Wirksamkeit (oder Unwirksamkeit) der Auflassung vom möglichen Eintreten (oder Ausbleiben) eines künftigen Ereignisses, einschließlich der Erklärung eines Vertragsteils, abhängig ist. Unzulässig ist demnach die Beifügung auflösender oder aufschiebender Bedingungen, z. B. Auflassung für den Fall der Scheidung (OLG Stuttgart Justiz 1967, 218; Kanzleiter, a.a.O. Rdz. 27), auch wenn im gerichtlichen Vergleich erklärt und rechtskräftige Scheidung noch im selben Termin erfolgt (Kanzleiter, a.a.O.) .
2.
a)
Dies vorausgeschickt, ist die im Scheidungsfolgenvergleich vom 09. September 2014 erklärte Auflassung („Die Beteiligten sind sich einig, dass das Eigentum an dem ideellen 1/2 Miteigentumsanteil auf den Antragsgegner [Beteiligten zu 2] übergeht“), von der rechtskräftigen Scheidung abhängig. Dies folgt aus der Niederschrift des Amtsgerichts- Familiengericht – Köln vom 09. September 2014 ebenso wie aus der Natur der Sache. Denn der Vergleich soll nach der ausdrücklichen Bestimmung (nur) „für den Fall der rechtskräftigen Scheidung“ gelten. Abgesehen davon, dass schon allgemein nach Wortlaut und Sinn die Regelung der Folgen eines Ereignisses (Scheidung) nur umgesetzt werden soll, wenn dieses auch stattgefunden hat, soll auch hier nach dem objektivierten Willen der Beteiligten die Regelung der Scheidungsfolgen nicht gelten, solange die Ehe rechtlich Bestand hat oder anders ausgedrückt nur dann, wenn sie rechtskräftig beendet worden ist.
Daran ändert auch nichts, dass die Beteiligten den Scheidungsfolgenvergleich entsprechend der Feststellung des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 25. November 2014 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO dahin ergänzt haben, dass sie sich darüber einig seien, dass die in der Scheidungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 09. September 2014 erklärten Auflassungen nicht unter einer Bedingung stehen; insbesondere die Auflassung jeweils nicht unter der Bedingung einer rechtskräftigen Ehescheidung erklärt werde und die Auflassungen in der Scheidungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unbedingt Gültigkeit hätten.
b)
Den Auflassungen können die Beteiligten innerhalb des Scheidungsfolgenvergleichs durch Ergänzung desselben nicht wirksam „unbedingt Gültigkeit“ verschaffen. Dies widerspricht schon den Gesetzen der Folgerichtigkeit und steht nicht in der Rechtsmacht der Beteiligten, solange der Scheidungsfolgenvergleich insgesamt nach wie vor unter die Bedingung der rechtskräftigen Scheidung gestellt ist.
Soweit der Wille der Beteiligten demnach darauf gerichtet ist, die im Scheidungsfolgenvergleich enthaltene Auflassung von der Bedingung auszunehmen, können sie dem nur Geltung verschaffen, indem sie die Auflassung aus der Vergleichsregelung herausnehmen und unabhängig von derselben formgerecht erklären.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Wertbemessung orientiert sich an einem geschätzten Interesse der Beteiligten zu 1 an der Durchführung des von beiden Beteiligten übereinstimmend mit 165.000 Euro bewerteten Scheidungsfolgenvergleichs und findet ihre Grundlage in § 36 Abs. 1 GNotKG.