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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 264/10·16.11.2010

Beschwerde gegen Eintragung einer Grundschuld mit sofortiger Fälligkeit abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundpfandrechteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümerin beantragte die Eintragung einer verzinslichen Grundschuld mit sofortiger Fälligkeitsbestimmung zur Sicherung eines Kredits. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung mit Hinweis auf das Risikobegrenzungsgesetz und §1193 BGB. Der Senat wies die Beschwerde zurück, da es sich nach Urkundsaussage um eine Sicherungsgrundschuld handelt und die sofortige Fälligkeit gesetzeswidrig ist. Eine Eintragung setzt die Beseitigung des Hindernisses in der Form des §29 GBO voraus.

Ausgang: Beschwerde gegen Hinweis des Grundbuchamts zur Entfernung einer gesetzwidrigen sofortigen Fälligkeitsbestimmung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei nach dem 19. August 2008 bestellten Grundschulden, die der Sicherung einer Geldforderung dienen, ist eine vertragliche Abweichung dahin, dass das Kapital ohne vorgängige Kündigung sofort fällig wird, unzulässig (Auslegung von §1193 BGB).

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Erklärt die Urkunde, die Grundschuld diene der Absicherung eines Kredits, rechtfertigt dies die Einordnung als Sicherungsgrundschuld; die Eintragungsbewerberin trägt die Darlegungslast, dass es sich nicht um eine Sicherungsgrundschuld handelt.

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Leistet der Bewilligungsinhalt einen gesetzeswidrigen Fälligkeitsvorbehalt, darf das Grundbuchamt die Eintragung ablehnen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses setzen (§18 Abs.1 GBO).

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Eine Änderung des Bewilligungsinhalts oder die Vorlage einer gegenteiligen Erklärung zur Beseitigung einer gesetzwidrigen Fälligkeitsregelung bedarf der in §29 GBO vorgeschriebenen Form.

Relevante Normen
§ 1192 Abs. 1a BGB§ 1193 Abs. 1 BGB§ 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 18 Abs. 3 EGBGB§ Risikobegrenzungsgesetz§ 71 Abs. 1 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des im Grundbuch von Duisburg Blatt … gebuchten Grundbesitzes, Gebäude- und Freifläche in Duisburg.

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Unter dem 12. Oktober 2010 bestellte die Beteiligte zu 1, vertreten durch ihren Geschäftsführer, zu Urk.-R-Nr. 467/2010 des Notars B. F. in Duisburg-Hamborn, dem Beteiligten zu 2 eine verzinsliche Buchgrundschuld in Höhe von 200.000,- Euro. Hierzu heißt es in der Urkunde:

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„2. Die Grundschuld ist vom heutigen Beurkundungstage an mit 16 % … jährlich

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zu verzinsen.

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3. Die Grundschuld ist fällig. Die Zinsen sind jeweils am Ende eines Kalender-

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jahres nachträglich fällig; sie sind jedoch sofort fällig, wenn aus dem Grund-

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schuldkapital Zahlung verlangt oder geleistet wird, spätestens im Verteilungs-

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termin.“

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Zugleich unterwarf sich die Beteiligte zu 1 wegen des Grundschuldkapitals und der Zinsen der Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist. Ferner bewilligte und beantragte die Beteiligte zu 1 die Eintragung der Grundschuld und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung.

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Unter dem 13. Oktober 2010 beantragte der Notar die Eintragung des Grundpfandrechts.

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Daraufhin hat das Grundbuchamt unter dem 13. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass das Grundschuldkapital laut der Bewilligung sofort fällig sei. Seit Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes [vom 18. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666)] könne eine ab dem 19. August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld im Sinne des § 1192 Abs. 1a  BGB – z. B. eine Finanzierungsgrundschuld – nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch nach § 1193 Abs. 1 BGB  fällig werden (§ 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB). Daher sei entweder die Bestimmung über die sofortige Fälligkeit aus dem Bewilligungsinhalt herauszunehmen oder, falls es sich nicht um eine Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung handele, eine Erklärung vorzulegen,  dass eine Sicherungsgrundschuld im Sinne des § 1992 Abs. 1a BGB nicht vorliege. Sowohl die Bewilligungsänderung als auch die Erklärung bedürften der Form des § 29 GBO.

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In demselben Schreiben hat das Grundbuchamt - mit Fristsetzung bis zum 30. Oktober 2010 und unter Ankündigung der Zurückweisung des Antrags – Gelegenheit zur Behebung des Eintragungshindernisses gegeben.

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Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Grundschuld sei nicht zur Kaufpreisfinanzierung bestellt worden. Sie diene vielmehr „der Absicherung eines kurzfristigen persönlichen Kredites“. Der entsprechende Kreditvertrag liege dem Notar vor. Im Übrigen ergebe sich der fehlende Bezug zu einer Kaufpreisfinanzierung bereits aus den Akten; die Umschreibung auf die Gläubigerin sei seit längerer Zeit erfolgt; in diesem Zusammenhang sei auch eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen worden; die jetzige Grundschuld könne daher nicht der Kaufpreisfinanzierung dienen.

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Mit Beschluss vom 04. November 2010 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung übersandt.

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Es hat ergänzend ausgeführt, die Beteiligte zu 1 selbst erkläre in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich, dass die Grundschuld zur Absicherung eines Kredites bestellt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.

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Es hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

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1.

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Steht der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO.

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Das Grundbuchamt hat sich an der Eintragung der beantragten Grundschuld zu Recht mit Blick auf die in der Urkunde Urk.-R-Nr. 467/2010 enthaltene Fälligkeitsbestimmung gehindert gesehen.

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a)

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Gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Dient die – nach dem 19. August 2008 (EGBGB 229 § 18 Abs. 3) bestellte - Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine abweichende Bestimmung nicht zulässig, § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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b)

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Die Grundschuld dient hier nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin „der Absicherung eines kurzfristigen persönlichen Kredites“, damit also einer Geldforderung.

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Die gesetzlich vorgeschriebene Fälligkeitsvoraussetzung einer Kündigung des Kapitals der Grundschuld sieht die urkundliche Regelung gerade nicht vor.

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2.

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Hiernach hat der Rechtspfleger die Eintragung zu Recht von der Beseitigung des Hindernisses der gesetzwidrigen Fälligkeitsregelung abhängig gemacht und ist das gegen die Zwischenverfügung gerichtete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.