Verwerfung weiterer Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss im WEG-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1. richtet eine weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Aussetzung eines Wohnungseigentumsverfahrens wegen Vorgreiflichkeit (§ 148 ZPO). Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde für unzulässig, da gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nur ein Rechtsmittel zulässig ist, wenn das Gesetz es vorsieht oder nach § 574 Abs.1 ZPO zugelassen wurde. Die Aussetzung beruht auf entsprechender Anwendung zivilprozessualer Vorschriften; der Beteiligte trägt die Kosten des dritten Rechtszugs, Geschäftswert bis 1.000 €.
Ausgang: Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da kein Rechtsmittel gegen die Beschlussentscheidung des Beschwerdegerichts ohne Zulassung nach § 574 Abs.1 ZPO statthaft ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung eines Wohnungseigentumsverfahrens wegen Vorgreiflichkeit findet mangels besonderer Regelungen im WEG durch entsprechende Anwendung zivilprozessualer Vorschriften, insbesondere § 148 ZPO, ihre Grundlage.
Bei der entsprechenden Anwendung der ZPO auf WEG-Verfahren sind die allgemeinen Vorschriften über das Beschwerdeverfahren zu beachten.
Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist ein weiteres Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder das Beschwerdegericht die Zulassung nach § 574 Abs.1 ZPO erteilt hat.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann dies bei der Festsetzung des Geschäftswerts und der Gebührenstufe berücksichtigt werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen WEG-Vorschriften (§§ 62, 47 WEG a.F.).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 25 T 143/07
Tenor
Das Rechtsmittel wird verworfen.
Der Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges zu tragen.
Geschäftswert: bis 1.000 €.
Rubrum
Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 hat das Amtsgericht das vorliegende Wohnungseigentumsverfahren wegen Vorgreiflichkeit anderweitiger Verfahren entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt, weil in jenen Verfahren durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben werde, ob der Beteiligte zu 1. geschäftsfähig sei. Die vom Beteiligten zu 1. hiergegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die sein Rechtsmittel zurückweisende landgerichtliche Entscheidung greift der Beteiligte zu 1. nunmehr mit der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts erklärten weiteren Beschwerde an.
Diese weitere Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft.
Die Aussetzung eines Wohnungseigentumsverfahrens findet – mangels besonderer Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz oder im Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit – ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung zivilprozessualer Vorschriften. Danach kann ein Verfahren im Falle der sogenannten Vorgreiflichkeit, § 148 ZPO, ausgesetzt werden und unterliegt dann Rechtsmitteln in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO. Diese entsprechende Anwendung schließt allerdings die Geltung der allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Beschwerdeverfahren ein (BayObLG NJW-RR 1988, S. 16; Staudinger-Wenzel, BGB, 13. Bearb. 2005, § 45 Rn. 7; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 45 Rn. 75). Nach den Vorschriften der ZPO ist eine Entscheidung des Beschwerdegerichts aber nur anfechtbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist – was hier ausscheidet – oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO); auch letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 1 WEG, 47 S. 1 u. 2 WEG a.F.. Von einer Erstattungsanordnung kann abgesehen werden, da sich die übrigen Beteiligten am Verfahren im dritten Rechtszuge nicht beteiligt haben.
Bei der Festsetzung des Geschäftswertes (§§ 62 Abs. 1 WEG, 48 Abs. 3 WEG a.F.) auf die unterste Gebührenstufe wird die auf der Hand liegende Unzulässigkeit des weiteren Rechtsmittels berücksichtigt.