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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 255/04·04.10.2004

Beschwerde gegen Fortdauer der Abschiebehaft abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Feststellung, dass die Fortdauer seiner Abschiebehaft ab dem 24.06.2004 rechtswidrig war und begehrte seine sofortige Freilassung. Das OLG prüfte die Zulässigkeit und die Sachhaftigkeit des Antrags und hielt den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet. Solange die Behörde noch realistische Chancen zur Beschaffung von Passersatzpapieren verfolgte, war die Fortdauer der Haft verhältnismäßig. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 29.06. und 05.07.2004 als unbegründet zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Aufhebung der Freiheitsentziehung nach § 10 Abs. 2 FEVG ist als solcher zu behandeln und die Entscheidung darüber durch Beschluss zu treffen; gegen diesen Beschluss stehen die in § 7 FEVG genannten Rechtsmittel offen.

2

Die Fortdauer der Abschiebe- bzw. Sicherungshaft ist nicht unverhältnismäßig, solange die zuständige Behörde innerhalb der angeordneten Haftdauer realistische und zumutbare Möglichkeiten zur Beschaffung von Passersatzpapieren ausschöpft.

3

Der Haftbetroffene muss substantiiert darlegen, dass die Behörde bereits vor Ablauf der Haftfrist keinerlei Aussicht mehr auf Beschaffung von Passersatzpapieren hatte oder eine Verlängerung nicht beabsichtigte; reine Behauptungen genügen nicht.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 FEVG§ 10 Abs. 2 FEVG§ 9 Abs. 1 FEVG§ 7 FEVG

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 6 T 221/04

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die soforti-gen Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsge-richts Krefeld vom 29.06. und 05.07.2004 nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Rubrum

1

I.

2

Der Betroffene wurde am 30. Dezember 2003 von Polizeibeamten der Kreispolizeibehörde V. in B. angetroffen, als er auf dem WPlatz übernachten wollte. Ausweispapiere führte der Betroffene nicht mit sich; mündliche Angaben machte er nicht.

3

Der Betroffene wurde vorläufig festgenommen und der Polizeiwache Nettetal zugeführt. Dort schrieb er seine Personalien - wie eingangs angegeben - auf. Weitere Angaben machte er auch nach Hinzuziehen einer Dolmetscherin nicht.

4

Bereits am 14. September 2000 wurde er durch Italien und am 25. April 2003 durch Frankreich zur Einreiseverweigerung in das Schengen-Gebiet ausgeschrieben. Der Betroffene ist mittellos.

5

Auf Gesuch des Antragstellers ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen - er machte keine Angaben - am 31. Dezember 2003 Sicherungshaft bis zum 30. März 2004 mit sofortiger Wirksamkeit an. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel sind vom Landgericht und vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.

6

Ein von dem Betroffenen mit seinem Namen und seiner Unterschrift versehener Antrag auf Beschaffung von Personalersatzpapieren wurde der chinesischen Botschaft am 21.01.2004 vorgelegt. Angaben zu seinem Geburtsort, seiner Heimatanschrift, seinen Eltern u.a. hatte der Betroffene nicht gemacht. Gemäß einer Vorsprache durch Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld am 30.03.2004 bei der chinesischen Botschaft reichten die Angaben für eine Passersatzpapierbeschaffung nicht aus.

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Mit Beschluss vom 22.03.2004 ordnete das Amtsgericht Krefeld die Verlängerung der angeordneten Abschiebungshaft bis zum 30.06.2004 an. Die Rechtsmittel des Betroffenen sind beim Landgericht und beim Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben.

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Unter dem 24.06.2004 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass die bisherigen Versuche zur Erlangung eines Passersatzpapiers gescheitert seien; eine weitere Verlängerung der Haft sei unverhältnismäßig. Der Betroffene werde daher am 30.06.2004 im Hafthaus Moers abgeholt, sofern sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine baldige Passersatzpapierbeschaffung ergäben. Der Betroffene hat daraufhin am 28.06.2004 beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22.03.2004 aufzuheben, ihn sofort freizulassen und festzustellen, dass der Vollzug der Haft seit dem 24.06.2004 rechtswidrig ist. Er hat geltend gemacht, der Antragsteller habe bereits am 24.06.2004 gewusst, dass er keinen Antrag auf Verlängerung der Haft stellen werde und eine Abschiebung innerhalb des Haftzeitraumes nicht erfolgen könne. Der weitere Vollzug der Haft sei daher rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Das Amtsgericht hat die Anträge durch die Beschlüsse vom 29.06. und 05.07.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe sich die Entscheidung, ob er eine Verlängerung der Abschiebehaft beantrage, bis zum Ablauf der durch den Beschluss vom 22.03.2004 angeordneten Haft vorbehalten dürfen, da nicht festgestanden habe, ob nicht noch Passersatzpapiere bis zum 29. oder 30.06.2004 eintreffen würden.

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Der Betroffene ist am 29.06.2004 entlassen worden. Mit Schriftsatz vom 09.07.2004 hat er gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung derselben festzustellen, dass der Vollzug der Abschiebungshaft seit dem 24.06.2004 rechtswidrig war. Das Landgericht hat das Rechtsmittel des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Betroffene hat sofortige weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt.

10

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

13

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beschluss des Amtsgerichts vom 22.03.2004 sei rechtskräftig. Der Antrag vom 28.06.2004 sei als Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FEVG zu behandeln; gegen die Ablehnung eines solchen Antrag sei kein Rechtsmittel gegeben. Das Amtsgericht habe den Antrag des Betroffenen vom 29.06.2004 daher als Gegenvorstellung auslegen und über diese erneut durch Beschluss vom 05.07.2004 entscheiden dürfen.

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Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Der Senat hält das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 29.06. und 05.07.2004 für zulässig. Soweit der Senat dies in seiner Entscheidung vom 25.09.2002 (3 Wx 296/02) anders gesehen hat, mag offen bleiben, ob dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene jedenfalls mit Schriftsatz vom 28.06.2004 gemäß § 10 Abs. 2 FEVG die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragt. Über solche Anträge ist durch Beschluss zu entscheiden, der den in § 7 FEVG genannten Rechtsmitteln unterliegt. Sofern der Senat in den vom Landgericht zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht handelt es sich nicht um einen Antrag nach § 10 Abs. 1 FEVG. Ein solcher Antrag betrifft die von Amts wegen zu prüfende Fortdauer einer Freiheitsentziehung, die bis zur Höchstdauer eines Jahres bestimmt worden ist (§ 9 Abs. 1 FEVG).

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In der Sache selbst hat das Rechtsmittel des Betroffenen jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller sich die Entscheidung, ob er eine weitere Verlängerung der Abschiebehaft beantragen werde, bis zum Ablauf der im Beschluss vom 22.03.2004 angeordneten Haft vorbehalten durfte. Wie sich aus der Mitteilung des Antragstellers vom 21.07.2004 ergibt, lief in der Zeit zwischen dem 24.06. und 29.06.2004 eine Anfrage an die "Sirene Deutschland" mit der Bitte, zu ermitteln, ob aufgrund der SIS-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung des Betroffenen in Italien und Frankreich weitere für eine PEP-Beschaffung erforderliche persönliche Angaben des Betroffenen vorhanden sind. Erst am 29.06.2004 stand nach Angaben des Antragstellers fest, dass mit einer kurzfristigen Antwort nicht gerechnet werden könne. Der Antragsteller musste und durfte in dem angeordneten Haftzeitraum alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausnutzen, um Passersatzpapiere zu beschaffen. Solange es noch eine realistische Chance aus Beschaffung derselben gab, war der weitere Vollzug der Haft auch über den 24.06.2004 hinaus nicht unverhältnismäßig. Dass – wie der Betroffene behauptet – die Anfragen bei der "Sirene Deutschland" entweder bereits beantwortet waren oder schon zu einem früheren Zeitpunkt feststand, dass diese nicht kurzfristig erledigt werden würden, kann nicht festgestellt werden.

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Das Rechtsmittel war danach - einschließlich des Kostenantrags - zurückzuweisen. Für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels kein Raum.