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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 25/12·14.03.2013

Berichtigung Geburtenregister: dritter Vorname als Familienname eines Elternteils zulässig

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die gemeinsam sorgeberechtigten, nicht verheirateten Eltern beantragten die Berichtigung des Geburtenregisters, um den Namen „E.“ als dritten Vornamen des Kindes eintragen zu lassen. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt, weil der Registereintrag die tatsächliche, bereits bei der Geburt getroffene (bedingte) Namensbestimmung der Eltern unvollständig wiedergab. Die Wahl eines als Familienname geführten Namens als weiterer Vorname sei grundsätzlich zulässig und hier ohne konkrete Kindeswohlgefährdung.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Standesamt zur Eintragung von „E.“ als drittem Vornamen angewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Geburtenregisters nach § 48 Abs. 1 PStG setzt voraus, dass zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Eintrag von Anfang an unrichtig war.

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Maßgeblich für die Richtigkeit der Vornamenseintragung ist, welchen Vornamen die sorgeberechtigten Eltern dem Kind tatsächlich durch formlose Einigung erteilt haben; Anzeige und Registereintrag haben insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung.

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Eine Registerberichtigung ist zulässig, wenn der Eintrag nicht mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern übereinstimmt; sie dient nicht der nachträglichen Revision einer ursprünglich wirksam getroffenen Namenswahl.

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Eltern sind bei der Wahl von Vornamen grundsätzlich frei; Grenzen bestehen nur bei einer konkret zu erwartenden Beeinträchtigung des Kindeswohls.

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Die Erteilung eines weiteren Vornamens, der mit dem Familiennamen eines Elternteils identisch ist, ist nicht schon deshalb unzulässig, weil dadurch der Eindruck eines (als Geburtsname unzulässigen) Doppelnamens entstehen könnte.

Relevante Normen
§ 47 PStG§ 48 Abs. 1 Satz 1 PStG§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 PStG§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 97 III 11/11

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Das Standesamt wird angewiesen, den Namen „E.“ als – dritten –Vornamen des Kindes L. K. W. einzutragen.

Gründe

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I.

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Der jetzige Familienname der Beteiligten zu 1.a) ist ihr Geburtsname. Aus einer früheren geschiedenen Ehe, in der ihr Geburtsname der Ehename war, hat sie drei Kinder, die auch gegenwärtig den Familiennamen „W.“ tragen. Der Beteiligte zu 1.b) hat eine spanische Mutter und einen deutschen Vater und die deutsche Staatsangehörigkeit. Die nicht miteinander verheirateten Beteiligten zu 1. sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Kindes. Nachdem dies zunächst unklar war, steht inzwischen fest, dass bei der Namenserteilung für dieses Kind deutsches Recht maßgeblich ist.

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Unter dem 17. Dezember 2010 ist das gemeinsame Kind der Beteiligten zu 1. mit dem Familiennamen „W.“ und den Vornamen „L. K.“ in das Geburtenregister eingetragen worden. Am 11. Juli 2011 haben die Beteiligten zu 1. den Antrag gestellt, diesen Personenstandseintrag dahin zu berichtigen, dass als dritter Vorname des Kindes „E.“ eingetragen werde.

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Den Antrag hat das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen.

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Gegen diesen ihnen am 28. Dezember 2011 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1. mit ihrem am 14. Januar 2012 bei Gericht eingegangen Rechtsmittel, mit dem sie ihren Antrag weiterverfolgen. Dem treten die Beteiligten zu 2. und 3. entgegen.

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Mit weiterem Beschluss vom 17. Januar 2012 hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung verfügt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

9

II.

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Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig und nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe dem Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG zur Entscheidung angefallen. Es hat auch in der Sache Erfolg.

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Ein abgeschlossener Registereintrag darf jedenfalls dann, wenn – wie hier – nicht Fehler der in § 47 PStG bezeichneten Art in Rede stehen, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Ein derartiger Berichtigungsfall liegt hier vor. Das Berichtigungsbegehren der Beteiligten zu 1. ist auch inhaltlich gerechtfertigt.

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1.

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Nach den bezeichneten Vorschriften kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters berichtigt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist. So liegen die Dinge hier.

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Die Frage der Berichtigung eingetragener Vornamen des Kindes im Geburtenregister

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– vorliegend durch Hinzufügung eines dritten Vornamens – beurteilt der Senat in ständiger Rechtsprechung, an der nach Überprüfung festgehalten wird, anhand folgender Grundsätze:

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Entscheidend ist, welchen Vornamen die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Wahl und Erteilung des Vornamens gehören zum Kreis der aus dem Personensorgerecht für das Kind folgenden Rechte und Pflichten der Eltern. Diese Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen. Die Anzeige des Namens an den Standesbeamten stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Daher kann der Registereintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahrem Willen entspricht. Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Eintrags im Geburtenregister setzt allerdings voraus, dass dieser Eintrag mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht. Dagegen ist die Berichtigung kein zulässiges Instrument zur Revision des ursprünglichen elterlichen Erteilungsbeschlusses (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni, 18. Mai und 17. Januar 2012 in Sachen I-3 Wx 86/12, 78/12 und 229/11, jeweils m. zahlr. Nachw.).

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Hier steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Angaben der Beteiligten zu 1. in der „Erklärung über die Erteilung von Vornamen“ vom 14. Dezember 2010 und in der „Bestimmung des Familiennamens eines Kindes“, die das Datum vom 15. Dezember 2010 trägt, bezüglich der Vornamen des Kindes den von den Beteiligten zu 1. tatsächlich gefassten, wahren Willen zur Namenserteilung nur unzureichend, insbesondere unvollständig, wiedergeben, was im übrigen bei Fertigung des Eintrags im Geburtenregister am 17. Dezember 2010 für das Standesamt auch erkennbar war.

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Die Schilderung der Beteiligten zu 1.a), die Beteiligten zu 1. hätten seit jeher die Absicht gehabt, dass ihr gemeinsames Kind „auch etwas von ihm tragen“, nämlich den Familiennamen des Beteiligten zu 1.b) in seinem eigenen Namen tragen solle, zumal es anderenfalls – d.h. bei der jetzt gegebenen Lage – nach außen so erscheine, als ob alle vier Kinder der Beteiligten zu 1.a) von ihrem geschiedenen Ehemann stammten, hat weder das Standesamt, noch die Aufsichtsbehörde in Abrede gestellt. Auch ist der Vortrag der Beteiligten zu 1., es sei bis zum 17. Dezember 2010 und dem Gespräch der Beteiligten zu 1. mit dem Standesbeamten an diesem Tage unklar gewesen, ob sich die Namensführung des Kindes nach deutschem oder nach spanischem Recht richte, von den übrigen Beteiligten nicht in verfahrensrechtlich beachtlicher Form bestritten worden. Wieso das mit „Bestimmung des Familiennamens eines Kindes“ überschriebene Formular, dessen Inhalt hinsichtlich des geltenden Rechts auf eine frühere Klärung der Lage deuten könnte, mit dem Datum des 15. Dezember 2010 versehen ist, bleibt unklar, da die Beteiligten zu 2. und 3. selbst nicht behaupten, an diesem Tage habe das maßgebliche Gespräch stattgefunden. Dann aber war für die Beteiligten zu 1. – wegen § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB und der abweichenden Lage nach spanischem Recht – bis zum 17. Dezember 2010 offen, ob ihr gemeinsames Kind einen Doppelnamen als Geburtsnamen führen könne. Dafür, dass sie im verneinenden Falle – mithin bei Anwendung deutschen Rechts – auf die Aufnahme des Bestandteils „E.“ in den Gesamtnamen ihres Kindes hätten verzichten wollen, fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten. Die Beteiligte zu 1.a) hat unwidersprochen dargetan, im Krankenhaus sei ihr mitgeteilt worden, in der „Erklärung über die Erteilung von Vornamen“ seien nur diejenigen Namen anzugeben, die ohne Zweifel zum Namensbestandteil gemacht werden könnten, und am 17. Dezember 2010 habe ihnen der Standesbeamte erklärt, es sei, sollten sie noch einen bestimmten Nachweis erbringen, grundsätzlich kein Problem, dem schon eingetragenen Vornamen einen weiteren Vornamen hinzuzufügen. Legt man dies zugrunde, kann den eingangs genannten Angaben der Kindeseltern nicht entnommen werden, sie seien als vollständig und in jedem Falle abschließend gemeint gewesen. Das Gegenteil ergibt sich ferner und vor allem aus der Beschriftung des Schildes am Kindesbett. Wenn dort in der Kategorie „Name“ eingetragen wurde „W. (E.)“ und in der Rubrik „Vorname“ „L. K. (E.)“, lässt sich dieser Inhalt nicht anders erklären, als dass die Beteiligten zu 1. den Willen hatten, den Familiennamen des Beteiligten zu 1.b) in jedem Falle zum Bestandteil des Namens des gemeinsamen Kindes zu machen, sei es als Teil des Geburtsnamens, sei es als dritten Vornamen. Mithin ging der wahre Wille der Kindeseltern jederzeit dahin, ihrem gemeinsamen Kind unter der Bedingung, dass der Name „E.“ Teil des Geburtsnamens werden könne, die Vornamen „L. K.“, anderenfalls die Vornamen „L. K. E.“ zu erteilen. Dementsprechend haben die Beteiligten zu 1. im vorliegenden Verfahren vorgebracht, nachdem – erst – am 17. Dezember 2010 im Büro des Standesbeamten geklärt worden sei, dass deutsches Recht maßgeblich sei, hätten sie sofort geäußert, dass dann „E.“ der dritte Vorname werden solle, mit diesem Begehren habe sich der Standesbeamte alsdann auch in der Sache befasst; dieser Darstellung sind die Beteiligten zu 2. und 3. gleichfalls nicht entgegengetreten.

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Bei dieser Lage wäre die Eintragung der Vornamen „L. K.“ in das Geburtenregister am 17. Dezember 2010 nur dann richtig gewesen, wenn – was von vornherein ausscheidet – das Kind einen Doppelnamen mit den Bestandteilen „W.“ und „E.“ hätte führen dürfen oder wenn die Kindeseltern aus Rechtsgründen gehindert gewesen wären, ihrem Kind den Namen „E.“ als dritten Vornamen zu erteilen.

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2.Auch letzteres ist indes nicht der Fall.

21

a)

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Nach heutiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (in: NJW 2009, S. 663 f.) ist in diesem Zusammenhang von folgenden Grundsätzen auszugehen: Als Teil ihres Rechts, für ihr Kind Sorge zu tragen, haben Eltern auch das Recht, ihm einen Namen zu geben. Hierbei sind sie mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Ihnen ist allein dort eine Grenze gesetzt, wo eine Beeinträchtigung des Kindeswohls droht. Mangels einer gesetzlichen Regelung existiert keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen. Auch aus den Bestimmungen im Personenstandsgesetz (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3) folgt keine solche Beschränkung; die Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden stellt ohnehin lediglich eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter dar. Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist allenfalls dann auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren; denn die Entscheidung der Eltern über den Vornamen des Kindes ist für seine Persönlichkeit deswegen von Bedeutung, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln.

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Diese allgemeinen Grundsätze hat der Bundesgerichtshof (in: NJW 2008, S. 2500 ff.) wie folgt konkretisiert: Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei, insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht. Sogar Namen, die (zumindest bisher) nur als Familiennamen gebräuchlich sind, sind nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Vorname nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen. Eine konkrete, nämlich im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls liegt nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führt, den aktuell geführten Familiennamen des Vaters als weiteren Vornamen wählen.

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In der Begründung seiner Entscheidung ist der Bundesgerichtshof auf zahlreiche gegen seinen Standpunkt gerichtete Einwände eingegangen. Namentlich hat er hervorgehoben, eine Beschränkung des elterlichen Namensbestimmungsrechts könne nicht aus allgemeinen, letztlich doch wieder an einer Ordnungsfunktion ausgerichteten Betrachtungen über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit von Namensarten als Vorname hergeleitet werden. Das Namenswahlrecht umfasse auch die Befugnis zur Bestimmung von in unserem Rechtskreis ungebräuchlichen oder der Phantasie entstammenden Vornamen. Zwar möge es sein, dass durch das Aufeinanderfolgen des Familiennamens des Kindesvaters als drittem Vornamen mit dem Familiennamen des Kindes – insbesondere bei mündlichem Namensgebrauch – der Eindruck eines zusammengesetzten Doppelnamens des Kindes, der nach geltendem Recht nicht zulässig sei, entstehe; doch sei ein derartiger Eindruck oftmals ohne weiteres behebbar, würde im übrigen angesichts der zunehmenden Häufigkeit von Doppelnamen ohnehin nicht zu einer Erklärungsnot für das Kind führen und dessen Wohl gefährden und wiege umso geringer, als dem Kind die Möglichkeit verbleibe, sich etwaigen und von ihm als lästig empfundenen Nachfragen durch den Nichtgebrauch dieses weiteren Vornamens zu entziehen. Die für zulässig erachtete Namenswahl lasse sich auch nicht als Umgehung der gesetzlichen Regelung verstehen, die es Eltern verwehre, ihrem Kind einen aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen zu erteilen; denn diese Vorschrift wolle lediglich die Entstehung von Namensketten, wie sie sich bei Zulassung von Geburts-Doppelnamen in den nachfolgenden Generationen ergeben könnten, verhindern, und diese Gefahr bestehe bei der Wahl eines mit dem Familiennamen eines Elternteils identischen Vornamens, weil dieser nicht tradierbar sei, gerade nicht. Schließlich sei es zwar zutreffend, dass die Eltern des Kindes im Falle einer Heirat den Namen des Vaters zum Ehenamen bestimmten könnten mit der Folge, dass der gewählte Ehename zum Geburtsnamen des Kindes würde und das Kind auf diese Weise einen mit seinem Vornamen gleichlautenden Familiennamen erhielte, doch könne dieser Umstand allenfalls Berücksichtigung finden, wenn zur Zeit der Namensbestimmung eine Heirat nicht nur eine rein theoretische Möglichkeit, deren Verwirklichung völlig ungewiss erscheine, darstelle.

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Diesen rechtlichen Grundsätzen hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung vorbehaltlos angeschlossen (OLG Frankfurt NJW-RR 2011, S. 1013 ff.; OLG München FGPrax 2012, S. 65 f.). Auch der Senat folgt ihnen.

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b)

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Danach ist es den Beteiligten zu 1. nicht verwehrt, ihrer Tochter neben den beiden im Geburtenregister bereits eingetragenen Namen als dritten Vornamen den Namen „E.“ zu erteilen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kindeswohls sind weder dargetan, noch ersichtlich.

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Sowohl für das Kind selbst als auch für dessen soziales Umfeld ist unmittelbar erkennbar, dass die Wahl des dritten Vornamens durch den von einem Elternteil geführten Familiennamen geprägt und motiviert ist. Die Wahl soll gerade die Verbundenheit mit diesem Elternteil und seiner familiengeschichtlichen Herkunft zum Ausdruck bringen. Es liegt zumindest nahe, dass dieses Ziel auch erreicht werden wird und das Kind die Verbundenheit mit seinem – mit der Mutter nicht verheirateten – Vater und dessen Familie als in besonderer Weise identitätsstiftend empfinden wird, und zwar gerade auch bei seiner gebotenen Individualisierung gegenüber seinen Geschwistern. Dass dieser dritte Vorname im weiteren Leben des Kindes zu von ihm unerwünschten Assoziationen und Verhaltensweisen seiner Umwelt Anlass geben könnte, liegt schon deshalb fern, weil es sich um einen, wenn auch möglicherweise nicht häufigen, so doch gebräuchlichen Vornamen handelt; im übrigen könnte derartigen, vom Kind empfundenen Assoziationen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dadurch begegnet werden, dass es in entsprechenden Situationen die Verwendung seines dritten Vornamens unterlässt. Die geschlechtliche Identifizierung des Kindes schließlich ist im vorliegenden Fall jedenfalls durch die beiden gewählten ersten Vornamen eindeutig sichergestellt.

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III.

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Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen. Hinsichtlich der Gerichtskosten sind die als Kostenschuldner allein in Betracht kommenden Beteiligten zu 2. und 3. von der Zahlung befreit, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten zugunsten der Beteiligten zu 1. ist nicht veranlasst, weil mangels anwaltlicher Vertretung nach Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass ihnen erstattungsfähige derartige Kosten entstanden wären.

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Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.

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Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.