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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 248/10·26.10.2010

Eintragung Zwangssicherungshypothek trotz geringfügiger Namensabweichung im Titel

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; das Grundbuchamt lehnte ab, weil im Vollstreckungstitel der Vorname der Schuldnerin falsch ("Brigitta" statt "Birgitta") angegeben sei. Das OLG hob den Ablehnungsbeschluss auf und verpflichtete das Grundbuchamt zur Rücknahme der Bedenken. Es entschied, dass geringe Buchstabendreher unbeachtlich sind, wenn Identität aus Titelangaben und leicht feststellbaren Umständen zweifelsfrei feststellbar ist. Weitere Eintragungsfragen ließ der Senat offen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Eintragung der Zwangssicherungshypothek erfolgreich; Ablehnungsbeschluss des Grundbuchamts aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat das Grundbuchamt nach § 750 Abs. 1 ZPO die Identität der im vollstreckbaren Titel genannten Parteien mit dem Gläubiger und dem Eigentümer des zu belastenden Grundstücks zu prüfen.

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Eine unklare oder fehlerhafte Namensbezeichnung im Vollstreckungstitel ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen; außerhalb des Titels liegende Umstände sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

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Eine fehlerhafte Angabe des Vornamens (z. B. Buchstabendreher) ist unbeachtlich, wenn sich aus dem Titel und offenkundigen oder leicht feststellbaren Umständen die Identität zuverlässig ermitteln lässt und keine Verwechslungsgefahr besteht.

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Sind die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht gegeben, ist der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek nach dem Zweck von § 18 GBO ohne Erlass einer Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 11 RVG§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO§ 18 GBO§ 750 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten zu 1 begehren die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek  auf dem eingangs bezeichneten Grundstück der Schuldnerin.

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Ursprünglich hatte das Grundbuchamt als Grundstückseigentümerin eingetragen „Brigitta N. geb. S., geboren am …1961“, obwohl deren Name in den vorgelegten Urkunden mit  „Birgitta N.  angegeben worden war. Auf Hinweis des Notars berichtigte es den Namen der Eigentümerin am 18. Juni 2009  in  „Birgitta N. geb. S.“.

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Am 10. Februar 2010 setzte das Arbeitsgericht Krefeld – 5 Ca 1421/09 – in einem Festsetzungsverfahren gemäß § 11 RVG „des Rechtsanwalts G. S. pp.“  gegen „Brigitta N.“ eine von dieser an die Antragsteller zu zahlende Vergütung von 4.136,44 Euro fest. Den hierauf gestützten Antrag der Beteiligten zu 1 auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wies das Grundbuchamt am 22. Juli 2010 zurück, weil die Beteiligten zu 1 nicht als Gläubiger eingetragen seien. Dahinstehen könne in diesem Zusammenhang, dass der Vorname der Eigentümerin „Birgitta“ laute, dieser im Titel jedoch mit „Brigitta“ angegeben sei. Diesen Beschluss vom 10. Februar 2010 änderte das Arbeitsgericht Krefeld am 03. September 2010 dahin ab, dass Antragsteller die Beteiligten zu 1 sind.

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Diese haben unter dem 14. September 2010 wegen der vorbezeichneten Forderung unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des geänderten Festsetzungsbeschlusses die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück der Schuldnerin beantragt.

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Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 24. September 2010 den Antrag abgelehnt, weil der Vorname der Schuldnerin „Birgitta“  und nicht wie im Titel angegeben „Brigitta“ laute. Damit sei die Identität der Schuldnerin nicht einwandfrei nachgewiesen. Da der Titel erneut zu berichtigen sei und eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung fehle, müsse der Antrag ohne rangwahrende Zwischenverfügung zurückgewiesen werden. Dabei spiele es für die Zurückweisung keine Rolle, dass auch die Forderungsaufstellung sowie Angaben, ob die Zwangssicherungshypothek mit den im Titel verbrieften Zinsen eingetragen werden solle, fehlten.

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Die Beteiligten zu 1 beschweren sich hiergegen und machen geltend, die Schuldnerin heiße mit Vornamen zwar richtig „Birgitta“ und nicht wie im Antrag angegeben „Brigitta“. Da indes ihre Identität gewahrt sei, schade die Bezeichnung mit einem „unwesentlich falschen Vornamen“ nicht.

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Das Grundbuchamt mit Beschluss vom 06. Oktober 2010 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen, da gerade beim Vollstreckungsverfahren im Grundbuch zur Vermeidung von Verwechselungen sorgfältig auf die Schuldneridentität  zu achten sei, und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

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II.

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Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.

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Das Grundbuchamt hat zu Unrecht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen fehlenden Nachweises der Identität von Schuldnerin und Grundstückseigentümerin abgelehnt.

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1.

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Sind bei einem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht gegeben, so ist der Antrag nach dem Zweckgedanken des § 18 GBO ohne Erlass einer Zwischenverfügung  zurückzuweisen, denn andernfalls würde für den Rang ein Zeitpunkt maßgebend sein, in dem noch nicht vollstreckt werden durfte (Demharter, GBO 27. Auflage 2010 § 18 Rdz. 9).

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Vollstreckungsrechtliche Voraussetzung für die Eintragung einer Zwangshypothek ist, dass gemäß § 750 Abs. 1 ZPO die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben und dem Grundbuchamt nachgewiesen sind (OLG Hamm FG-Prax 2005, 192; Demharter, a.a.O. Anhang zu § 44 Rdz. 68).

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Nach Maßgabe des § 750 Abs. 1 ZPO müssen Schuldner und Gläubiger im Vollstreckungstitel namentlich bezeichnet sein. Mit dieser namentlichen Bezeichnung wird die Prüfung des Vollstreckungsorgans, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist, sichergestellt. Das Grundbuchamt hat die Identität der im vollstreckbaren Titel angegebenen Parteien mit dem Gläubiger der Hypothek und dem Eigentümer des zu belastenden Grundstücks zu prüfen (BayObLG vom 03.08.1982 BReg 2 Z 54/82 - bei Juris).

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Hierbei hat das Vollstreckungsorgan eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen, wobei es außerhalb des Titels liegende Umstände, namentlich solche, die das materielle Rechtsverhältnis der Parteien betreffen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen hat (BGH NJW 2010, 2137).

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Auch wenn in der Zwangsvollstreckung Formstrenge herrscht, darf § 750 Absatz 1 ZPO gleichwohl nicht kleinlich gehandhabt werden. Eine fehlerhafte Angabe des Namens des Gläubigers oder Schuldners ist unbeachtlich, wenn in Verbindung mit anderen Angaben im Urteil, mit offenkundigen oder leicht feststellbaren Umständen die Identität der richtigen Person zuverlässig festgestellt werden kann, eine Verwechslungsgefahr also nicht besteht (so LG München II – 6 T 1103/06 vom 23.03.2006 bei juris; vgl. Lackmann/Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009 § 750 Rdz. 9; OLG Hamm MDR 1962, 994; BGHZ 4, 328).

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2.

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So liegen die Dinge hier, obwohl der Vorname der Schuldnerin in dem berichtigten Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 10. Februar 2010 („Brigitta“) von ihrem tatsächlichen Namen („Birgitta“) abweicht. Denn dieser "Buchstabendreher“ schadet vorliegend nicht, auch wenn er prinzipiell auch auf einen abweichenden Vornamen hindeuten könnte.

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Entscheidend ist nämlich, dass die Identität der Schuldnerin dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies aber ist hier auszuschließen. Denn die Auflassungsurkunde vom 26. September 2008 benennt als „Käufer“ „Birgitta N. geborene S., geboren am … 1961“. Auf die Auflassung nimmt die Grundbucheintragung vom 08.06.2009 Bezug, so dass als Eigentümerin „Birgitta …“ eingetragen werden sollte. Gleichwohl erfolgte irrtümlich die Eintragung „Brigitta N. geborene S., geboren am … 1961“. Deshalb wurde der Name der Eigentümerin am 18.06.2009 berichtigt in „Birgitta N. geb. S.“. Der Titel bezeichnet als Wohnanschrift der Schuldnerin …Straße 42, wobei es sich um das fragliche Grundstück handelt. Dafür, dass ausgerechnet unter dieser Anschrift neben der Beteiligten zu 2 auch eine weitere Person mit Namen „Brigitta N.“ wohnhaft sein könnte, spricht nichts. Dies wäre derart ungewöhnlich, dass eine solche theoretische Möglichkeit der Annahme der Identität zwischen Schuldner und Grundstückseigentümer nicht entgegen steht.

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Hiernach verbleibt nach der erforderlichen und zulässigen Auslegung der Namensbezeichnung in den vorgegebenen Grenzen kein vernünftiger Zweifel an der Identität der im Vollstreckungstitel unter falschem Vornamen („Brigitta“) geführten Schuldnerin mit der Grundstückseigentümerin „Birgitta N.“.

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Der angefochtene Beschluss des Grundbuchamts war daher aufzuheben.

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Eine Entscheidung über die  vom Grundbuchamt genannten weiteren Eintragungsvoraussetzungen ist dem Senat nicht angefallen.

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III.

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Da keine Gerichtskosten entstehen, bedarf es auch einer Festsetzung des Geschäftswertes nicht.