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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 244/12·11.11.2012

Zurückweisung der Beschwerde gegen Nicht-Eintragung einer Pfändung auf Erbanteil

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 2 beantragte die Eintragung einer Pfändung auf den Erbanteil des Beteiligten zu 1; das Grundbuchamt verlangte hierzu den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss samt Zustellnachweis an alle Miterben. Diese Unterlagen wurden nicht vorgelegt; eine Fristverlängerung zur Nachreichung war nach Auffassung des Grundbuchamts nicht geboten. Der Senat hält die Anforderungen für zutreffend und die Zurückweisung des Eintragungsantrags für rechtmäßig.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Pfändung mangels Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Zustellnachweis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung einer Pfändung an einem Miterbenanteil in das Grundbuch setzt die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie den Nachweis seiner Zustellung an alle Miterben voraus.

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Der Verweis auf die Vollstreckungsakte ersetzt nicht den Nachweis der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an alle Drittschuldner/Miterben.

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Ist der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unvollständig, weil er nicht alle Miterben ausweist, begründet dies ein nicht behebbares Eintragungshindernis, das die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtfertigt.

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Die Versagung einer weiteren Frist zur Nachholung der Eintragungsvoraussetzungen ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller hinreichend über die Mängel informiert worden ist und trotz Gelegenheiten zur Beseitigung untätig blieb.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 GBO§ 72 GBO§ 73 Abs. 1 GBO§ 73 Abs. 2 Satz 1 GBO§ 75 GBO§ 857 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000,- Euro 

Gründe

2

I.

3

Der Beteiligte zu 2 hat unter Bezug auf den Pfändungsbeschluss - 35 M 274/12 – die Eintragung dieser Pfändung auf den Erbanteil des Beteiligten zu 1 in das Grundbuch beantragt.

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Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012, zur Erledigung bis 09. August 2012, ausgeführt, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden; es sei noch der „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellnachweis an alle Miterben als Wirksamkeitsvoraussetzung“ einzureichen.

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Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 2 mit seiner Beschwerde vom 18. Juli 2012 gewandt und zugleich um Fristverlängerung gebeten.

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Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 24. August 2012 der Beschwerde nicht abgeholfen, da „keinerlei Gründe vorgetragen (wurden), die eine Abänderung der Entscheidung rechtfertigen“ und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 13. September 2012 den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts aufgehoben, weil die formwidrig ergangene Zwischenverfügung an einem Begründungsmangel leide, indem sie trotz des gerichtlichen Vermerks vom 30. Juli 2012 nur eine Blankettbegründung („keinerlei Gründe vorgetragen, die eine Abänderung der Entscheidung rechtfertigen“) enthalte und nicht zur Frage der nachgesuchten Fristverlängerung Stellung nehme, die der Beteiligte zu 2 gerade mit Blick auf die Beseitigung der Eintragungshindernisse erbeten habe.

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Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 2 mit Zwischenverfügung (Beschluss) vom 16. Oktober 2012, zur Erledigung bis zum 09. November 2012, aufgegeben, den Pfändungs- und  Überweisungsbeschluss nebst Zustellnachweis an alle Miterben vorzulegen und sodann mit Beschluss vom selben Tage unter Aufhebung der Zwischenverfügung den Antrag des Beteiligten zu 2 vom 16. Oktober 2012 zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt,

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der Beteiligte zu 2 habe mit seinem Antrag auf Eintragung der Pfändung des Erbanteils des Beteiligten zu 1 lediglich eine Ablichtung des Erbscheins des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vorgelegt und auf die Vollstreckungsakte 35 M 274/12 Bezug genommen.

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Voraussetzung für die Eintragung der Pfändung eines Miterbenanteils sei aber die Vorlage des  Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Zustellungsnachweis an alle Miterben. Diesen Nachweis habe der Beteiligte zu 2 nicht er-

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bracht. Der Hinweis auf die Vollstreckungsakte reiche  als Nachweis nicht aus, da hieraus insbesondere die Zustellung an alle Drittschuldner nicht erkennbar sei. Der Mangel könne nicht behoben werden, da der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht alle Miterben ausweise, weshalb der Antrag sofort zurückzuweisen sei.

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Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der Beschwerde und macht geltend, im Schreiben des Amtsgerichts vom 25. April 2012 sei die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner bereits veranlasst worden. Auf die Unrichtigkeit des Schreibens und dass alle Miterben ausgewiesen werden müssen, habe man ihn nicht hingewiesen. Er beantrage eine angemessene Frist zur Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24. April 2012 bzw. zur Erwirkung eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu gewähren.

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Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 der Beschwerde nicht abgeholfen, da es dem Beschwerdeführer die Eintragungshindernisse sowohl während einer persönlichen Unterredung im Büro als auch telefonisch dargelegt habe.

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Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Gespräche mit dem Geschäftsleiter und dem Direktor des Amtsgerichts geführt. Zur Behebung der Beanstandung habe der Antragsteller nichts unternommen, weshalb für eine weitere Fristgewährung kein Raum sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

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II.

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1.

19

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.

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2.

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Zu Recht hat das Grundbuchamt als Voraussetzung für die Eintragung der Pfändung eines Miterbenanteils die Vorlage des Pfändungs-  und Überweisungsbeschlusses mit Zustellungsnachweis an alle Miterben angenommen.

22

a)

23

Gepfändet worden ist hier der Anteil des Beteiligten zu 1 an dem Nachlass seiner am 14. Dezember 2004 verstorbenen Mutter. Dies war nach § 859 Abs. 2 ZPO rechtlich möglich. Die Pfändung eines Erbteils und der in ihm enthaltenen Ansprüche auf Auseinandersetzung der Ebengemeinschaft und auf das Auseinandersetzungsguthaben erfolgt durch Pfändungsbeschluss gemäß §§ 857 Abs. 1, 859 Abs. 2, 829 Abs. 1 ZPO, der zu seiner Rechtswirksamkeit, sofern nicht ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter bestelIt ist, den übrigen Miterben gemäß § 829 Abs. 3 ZPO als „Drittschuldnern“ zugestellt werden muss (LG Kassel MDR 1997, 1032) und neben dem Verbot an diese, an den Pfändungsschuldner zu leisten, das Gebot an den Pfändungsschuldner enthält, sich jeder Verfügung über den Erbteil zu enthalten

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(OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 205 mit w. Nachw.). Die Pfändung eines Miterbenanteils bewirkt eine Verfügungsbeschränkung der Miterben, die im Wege der Grundbuchberichtigung bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück (grundstücksgleichen Recht, Grundstücksrecht oder Recht daran) eingetragen werden kann (Demharter, GBO  27. Auflage 2010 Anhang zu § 13 Rdz. 33 mit Nachw.; Staudinger-Reimann, BGB 2012,  § 2214 Rn 13). Zur Eintragung der Pfändung bedarf es eines Antrags sowie der Vorlegung des Pfändungsbeschlusses (Demharter, a. a. O. Anhang zu § 26 Rn. 25) und des Nachweises der Wirksamkeit der Pfändung (Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012 § 859 Rn. 18).

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b)

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Dies vorausgeschickt hat das Grundbuchamt beanstandungsfrei ein Eintragungshindernis darin gesehen, das der Beteiligte zu 2 den Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Zustellungsnachweis an alle Miterben nicht vorgelegt hat. Dass dem Beteiligten zu 2 nicht eine weitere Frist zur Herbeiführung der Eintragungsvoraussetzungen zu gewähren war, hat das Grundbuchamt in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 22. Oktober 2012 näher erläutert und erweist sich nach den dort dargestellten Gegebenheiten nicht als ermessensfehlerhaft (vgl. hierzu OLG München DNotZ 2008, 934.)

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3.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.