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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 242/12·11.11.2012

Eintragung einer Pfändung ohne Vormerkung abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte die Eintragung einer Pfändung eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs und die Eintragung einer dazugehörigen Vormerkung in das Grundbuch. Das Grundbuchamt lehnte ab, das OLG bestätigte die Entscheidung. Die Begründung: Pfändung des Rückgewähranspruchs ist zwar möglich, ihre Eintragung in das Grundbuch setzt jedoch eine Vormerkung bzw. eine Eintragungsbewilligung oder einstweilige Verfügung voraus.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Eintragungsantrags der Pfändung ohne Vormerkung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pfändung eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs gegen Eintragung im Grundbuch ist nach §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 3 ZPO zulässig und wird mit Zustellung an den Grundschuldgläubiger als Drittschuldner wirksam.

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Die bloße Pfändung eines schuldrechtlichen Anspruchs begründet keine selbständige Grundbuchposition; die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch setzt das Vorhandensein einer Vormerkung oder einer sonstigen Grundbuchposition voraus.

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Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruchs erfolgt nur aufgrund der einseitigen Eintragungsbewilligung des Betroffenen (§ 13 Abs. 1 GBO) oder durch Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 885 BGB).

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Der Pfändungsgläubiger kann vom Drittschuldner die Sicherung des Anspruchs durch Vormerkung verlangen, ist jedoch nicht berechtigt, sich selbst die Eintragungsbewilligung zu erteilen; bei Verweigerung ist der Rechtsweg (Klage/Antrag auf einstweilige Verfügung) erforderlich.

Relevante Normen
§ 885 BGB§ 71 Abs. 1 GBO§ 72 GBO§ 73 GBO§ 75 GBO§ 857 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Emmerich am Rhein

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten zu 1 sind Eigentümer zu je 1/2 Anteil des im Grundbuch des Amtsgerichts Emmerich am Rhein von Dornick eingetragenen Grundbesitzes.

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Die Beteiligte zu 2 hat als Berechtigte aus Grundschuldbestellungsurkunden der Notarin L. in Emmerich am Rhein vom 04. November 2005 – URNr. 655/2005/L und 05. Februar 2010 - URNr. 54/2010/L – wegen Forderungen über 100.000,- Euro und 50.000,- Euro nebst Zinsen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein – 6a M 413/12 - vom 23. April 2012 erwirkt, nach dem die Ansprüche der Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 3 auf Rückgewähr durch Übertragung, Verzicht oder Aufhebung der am 26. Mai 1995 im Grundbuch des Amtsgerichts Emmerich von Dornick Blatt … Abt. III Nr. 1 (102.258,38 Euro für die I.) und 2 (104.303,54 Euro für die Beteiligte zu 3) eingetragenen Grundschulden gepfändet werden.

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Die Beteiligte zu 2 hat unter dem 15. Mai 2012 beantragt,

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die Pfändung in das Grundbuch einzutragen.

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Drittschuldnerin sei die Beteiligten zu 3.

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Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012 ausgeführt, die Pfändung könne nur eingetragen werden, wenn der Rückgewähranspruch durch eine Vormerkung gesichert sei; hierfür werde eine Bewilligung des Grundschuldgläubigers oder eine entsprechende einstweilige Verfügung benötigt; um Vorlage der Eintragungsbewilligungen der Gläubiger werde gebeten.

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Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2012 gewandt, mit der sie geltend gemacht hat, eine bereits bestehende Vormerkung sei zur Verwirklichung des Rechts zur Eintragung der Pfändung des Rückgewähranspruchs nicht erforderlich. Sie verfolge daher „weiterhin die Eintragung der streitigen Pfändung in das Grundbuch unter Geltendmachung … (ihres) Rechts auf Beantragung und Bewilligung der vorherigen Eintragung der diesbezüglichen Vormerkung in das Grundbuch“.

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Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 20. August 2012 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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Der Senat hat am 27. September 2012 (I-3 Wx 194/12) die angefochtene Entscheidung sowie den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein – Rechtspfleger – vom 20. August 2012 aus formellen Gründen aufgehoben.

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Mit Beschluss vom 04. Oktober 2012 hat das Amtsgericht den Eintragungsantrag vom 15. Mai 2012 zurückgewiesen und ausgeführt,

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die Pfändung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld sei zulässig und eintragungsfähig. Die mit Zustellung an den Grundschuldgläubiger als Drittschuldner wirksam werdende Pfändung könne in das Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn der Rückgewähranspruch durch eine Vormerkung gesichert sei. Für die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung der Rückgewährsansprüche werde eine Bewilligung des Gläubigers der Grundschuld oder eine entsprechende einstweilige Verfügung (§ 885 BGB) benötigt. Diese Eintragungsunterlagen müsse der Pfändungsgläubiger beibringen. Ob der Gläubiger aufgrund seines Pfandrechts die einstweilige Verfügung gegen den Gläubiger erwirken kann, möge das Prozessgericht klären. Erst wenn die Vormerkung eingetragen sei, könne auch die Pfändung des gesicherten Anspruchs eingetragen werden. Da die Beteiligte zu 2 die Eintragungshindernisse nicht beheben wolle, sei der Eintragungsantrag zurückzuweisen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie geltend macht, eine bereits bestehende Vormerkung sei für die Eintragung der Pfändung des Rückgewähranspruchs nicht erforderlich. Da der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung Nebenrecht des gepfändeten Rückgewähranspruchs sei, könne der pfändende Gläubiger auch selbständig verlangen, dass der Anspruch für den Schuldner durch Vormerkung gesichert und die Pfändung bei dieser Vormerkung eingetragen werde [LG Freiburg, NJW 1956, 144]. Sie beantrage und bewillige daher auf der Grundlage des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung der Rückgewähransprüche und weiterhin die Eintragung der streitigen Pfändung in das Grundbuch.

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Hilfsweise erkläre sie ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass die Rückgewähr der Grundschuld, die durch den vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet wurde, nur an sie als Pfändungsgläubigerin erfolgen könne und beantrage die entsprechende Grundbuchberichtigung.

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Das Amtsgericht hat am 23. Oktober 2012 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

18

II.

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Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässig und nach der vom Grundbuchamt erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § GBO § 75 GBO.

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2.

21

Das Rechtsmittel hat indes in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Grundbuchamt die von der Beteiligten zu 2 auf der Grundlage des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nachgesuchte Eintragung der Vormerkung zur Sicherung der Rückgewähransprüche und die Eintragung der streitigen Pfändung in das Grundbuch abgelehnt.

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a)

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Für den Fall, dass die Forderung nicht zur Entstehung gelangt oder nachträglich erlischt, sieht die Sicherungsgrundschuld als nicht akzessorisches Sicherungsmittel vor, dass lediglich ein Rückgewähranspruch besteht, der durch Rückübertragung, Abtretung oder Verzicht zu erfüllen ist. Kraft Gesetzes entsteht demnach keine Eigentümergrundschuld. Der Rückgewähranspruch unterliegt der Pfändung nach §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 3 ZPO; sie wird mit Zustellung an den Grundschuldgläubiger als Drittschuldner wirksam (Wilsch in BeckOK-Hügel, GBO Stand 01.09.2012 Pfändung in Grundbuchverfahren Rn 55; Musielak/Becker ZPO § 857 Rn 22). Die Pfändung des Rückgewähranspruches wirkt sich auch auf die akzessorische Rückgewähr- und Löschungsvormerkung aus, § 401 BGB (Wilsch, a.a.O.; Stöber Forderungspfändung Rn 1900; Musielak/Becker, a.a.O. Rn 3). Sofern eine solche Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, kann die Pfändung im Wege der Grundbuchberichtigung vermerkt werden (Böttcher, Zwangsvollstreckung im Grundbuch, 2. Auflage Rn 684).

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Die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Rückübertragung der Grundschuld erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) aufgrund einseitiger Bewilligung des Betroffenen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1990, 272) oder einstweiliger Verfügung (§ 885 BGB; Schöner-Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 Rdz. 1480). Dagegen kann ohne eine Grundbuchposition (Vormerkung) eine Eintragung der (bloßen) Pfändung nicht erfolgen, da es sich nur um die Pfändung eines schuldrechtlichen Anspruchs handelt (Wilsch, a.a.O).

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Der Pfändungsgläubiger kann jedoch (vom Drittschuldner) verlangen, dass dieser Anspruch für den Vollstreckungsschuldner durch Vormerkung gesichert wird (Stöber DNotZ 1999, 740, Anmerkung zu OLG Hamburg; vgl. auch LG Freiburg NJW 1956, 144). Betroffen im Sinne von § 19 GBO ist der im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechtsgläubiger (Schöner/Stöber Rn 2345). Falls die Eintragungsbewilligung nicht freiwillig abgegeben wird, ist der Gläubiger gezwungen, Klage zu erheben (Wilsch, a.a.O.; Stöber Forderungspfändung, Rn 557).

27

b)

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Dies vorausgeschickt hat das Grundbuchamt zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Eintragung der Pfändung in das Grundbuch zurückgewiesen.

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Die Beteiligte zu 3 ist den Beteiligten zu 1 unstreitig bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich zur Rückgewähr der für die Beteiligte zu 3 im Grundbuch eingetragenen Grundschuld verpflichtet. Diesen Rückübertragungsanspruch hat die Beteiligte zu 2 gepfändet und kann ihn daher mit Zustellung an die Beteiligte zu 3 als Drittschuldnerin anstelle der Beteiligten zu 1 geltend machen. Die Eintragung der Pfändung erfordert aber eine Grundbuchposition, namentlich in Gestalt einer Vormerkung. Eine Vormerkung ist nicht im Grundbuch eingetragen, kann daher auch nicht mit Pfändung des Rückübertragungsanspruchs an die Beteiligte zu 2 gelangt sein. Die Beteiligte zu 2 kann indes aufgrund der Pfändung - ebenso wie zuvor die Beteiligten zu 1 als Gläubiger des Rückübertragungsanspruchs – von der Beteiligten zu 3 als Drittschuldnerin verlangen, dass dieser Anspruch durch Eintragung einer Vormerkung (für die Beteiligte zu 2) gesichert und dass sodann die Pfändung bei der Vormerkung eingetragen wird (Meikel-Morvilius, GBO 10. Auflage 2009 Einl C Rn. 593).

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Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Beteiligte zu 2 als Pfändungsgläubigerin die Eintragung der Vormerkung selbst bewilligen und in ihrem Gefolge die Pfändung ohne weitere Voraussetzungen beim Grundbuchamt eintragen lassen kann. Denn es besteht kein Anlass, die Beteiligte zu 2 als Pfändungsgläubigerin besser zu stellen als die Beteiligten zu 1 als Gläubiger des Rückübertragungsanspruchs, die zwar die Sicherung dieses Anspruchs durch Eintragung einer Vormerkung verlangen konnten,  nicht aber in Gestalt eines schlichten Eintragungsersuchens an das Grundbuchamt, sondern nur unter den allgemeinen Voraussetzungen, nämlich der (notfalls im Klagewege zu erreichenden) einseitigen Bewilligung der Beteiligten zu 3 nach § 19 GBO oder der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung (§ 885 BGB).

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Etwas Anderes folgt auch nicht aus der von der Beteiligten zu 2 mehrfach zitierten Entscheidung des LG Freiburg (NJW 1956, 144), nach der (s. Leitsatz) auch ein Pfändungsgläubiger (ergänze: vom Drittschuldner) verlangen kann, dass der (Rückabtretungs-) Anspruch durch Vormerkung gesichert wird.

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3.

33

Der Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

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4.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.