Aufhebung einer Grundbuch-Zwischenverfügung zur Löschung eines Wegerechts
KI-Zusammenfassung
Die Miteigentümer beantragten die Löschung eines Wegerechts im Grundbuch wegen Entfalls des Nutzens. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung zur Vorlage von Löschungsbewilligungen, welche die Beschwerdeführer anfochten. Das OLG hob die Zwischenverfügung auf, da sie nicht ergehen durfte, wenn der Antragsteller nachweislich die Beseitigung des Eintragungshindernisses nicht herbeiführen kann oder das Verfahren anders regelt.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts erfolgreich; Zwischenverfügung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Das Entfallen des Vorteils einer Grunddienstbarkeit führt nicht zur Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO; vielmehr kommt allenfalls eine gegenstandslos gewordene Eintragung nach § 84 Abs. 2 GBO in Betracht.
Im Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen ist die Einleitung und Fortführung des amtswegigen Verfahrens vom Grundbuchamt unanfechtbar; für eine anfechtbare Zwischenverfügung besteht insoweit kein Raum.
Eine Grundbuchberichtigung nach §§ 22, 29 GBO setzt den Nachweis des Unrichtigkeitsgrundes in der in § 29 GBO geforderten Form voraus; unzureichende Unterlagen genügen nicht.
Eine Zwischenverfügung, die den Antragsteller zur Beschaffung einer Bewilligung verpflichtet, ist unzulässig, wenn objektiv feststeht oder der Antragsteller ernsthaft und endgültig darlegt, dass die Beseitigung des Eintragungshindernisses nicht möglich bzw. von ihm nicht zu beschaffen ist.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Tenor
Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind zu 1/2 Anteil Miteigentümer der eingangs bezeichneten Grundstücke.
In den Abteilungen II des Grundbuchs von Broich Blatt … und … Flur 19 ist jeweils unter lfd. Nr. 3 eine „Gerechtigkeit zum Gehen, Schieben und Fahren in einer Breite von 2 ½ m vom Strünkmann´schen Grundstück abgemessen“, und zwar auf Blatt … (Flurstück 589) zugunsten der Parzellen Nr. 204/32 [jetzt 588], 205/32 [jetzt 587] und 206/32 [586] und auf Blatt … (Flurstück 588) zugunsten der Parzellen Nr. Nr. 205/32 [jetzt 587] und 206/32 [586] seit dem 26. April 1920 eingetragen.
Die Beteiligten haben die Löschung des ihren Grundbesitz belastenden Wegerechts im Wege der Grundbuchberichtigung beantragt und geltend gemacht, die Eintragung sei seinerzeit erfolgt, um mangels vorhandener Infrastruktur den Zugang zu den berechtigten Grundstücken vom „Brandenberg“ aus erst zu ermöglichen. Zwischenzeitlich hätten sich die Verhältnisse aber grundlegend geändert. Die aktuellen Eigentümer der Parzellen Grundbuch von Broich Blatt … Nr. 586 und 587 (Eheleute R., Evelten 22) hätten über beide Grundstücke ein Haus mit Straßenanschluss zum Evelten gebaut. Der Vorteil der Grunddienstbarkeit (§ 1019 BGB) sei daher entfallen.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010 ausgeführt, eine Löschung des Wegerechts aufgrund Unrichtigkeitsnachweises könne nicht erfolgen; der Umstand, dass das Flurstück 586 nunmehr eine eigene Anbindung an das öffentliche Straßennetz habe, beende den Vorteil des Wegerechts nicht, weil jeder brauchbare Weg, der zu einem Grundstück führe, für dessen Zwecke im Rechtssinne vorteilhaft sei. Überdies sei das Flurstück 587 durch die errichtete Straße auch nicht unmittelbar begünstigt, weil diese nur über das Flurstück 586 erreicht werden könne.
Zur Löschung des Wegerechts bedürfe es daher einer - jeweils in notariell beglaubigter Form einzureichenden - Löschungsbewilligung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke sowie der Zustimmungserklärungen der bei den herrschenden Grundstücken eingetragenen Gläubiger.
Zur Behebung der Eintragungshindernisse werde gemäß § 18 GBO eine Frist bis zum 30. Juli 2010 gesetzt.
Hiergegen haben sich die Beteiligten mit (Beschwerde-) Schrift vom 25. Juli 2010 gewandt, mit der sie ihre Auffassung bekräftigt und geltend gemacht haben, ihre Nachbarn seien nicht bereit, über die Abgabe einer Bewilligungserklärung auch nur sachlich zu diskutieren; daher verbleibe nur die „amtliche Prüfung“.
Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 04. August 2010 hat das Grundbuchamt seine Auffassung in Bezug auf den nicht entfallenen Vorteil der Grunddienstbarkeit wiederholt und ergänzt und ausgeführt, es bleibe daher bei der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010, wobei zur Behebung der Eintragungshindernisse eine weitere Frist bis einschließlich 17. September 2010 gesetzt werde.
Die Beteiligten sind dem entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 17. September 2010 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung über das Rechtsmittel vom 25. Juli 2010 gegen die Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010 übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beteiligten ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. Der Ablauf der gesetzten Frist berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. Demharter, GBO 27. Auflage 2010 § 18 Rdz. 55). Gegenstand der Beschwerde ist nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (BayObLG 1986, 212; Demharter, a. a. O. § 71 Rdz. 74).
2.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Grundbuchamt ausgesprochenen Beanstandung ist nicht berechtigt.
a)
Es mag unklar sein, ob das Ersuchen der Beteiligten auf Löschung des Wegerechts ( „amtliche Prüfung“) auf eine Amtslöschung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) abzielt oder auf die Anregung der amtswegigen Löschung einer (mit Blick auf die veränderten Verhältnisse) gegenstandslosen Eintragung (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GBO) gerichtet ist oder der Nachweis einer auf Entfallen des Vorteils nach § 1019 BGB gegründeten Grundbuchunrichtigkeit (§§ 22, 29 GBO) durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden soll.
b)
Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn die angegriffene „Zwischenverfügung“ durfte in keinem Fall ergehen.
aa)
Ein Entfallen des Vorteils kann nicht zu einer Löschung von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO führen, weil in diesen Fällen keine unzulässige, sondern nur eine gegenstandlose Eintragung nach § 84 Abs. 2 GBO in Betracht kommt (Staudinger/Mayer BGB 2009 § 1019 Rdz. 17).
bb)
Im Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen ist für eine - insbesondere anfechtbare – Zwischenverfügung kein Raum, weil das Grundbuchamt über die Einleitung dieses Verfahrens unanfechtbar (§ 85 Abs. 2 Halbsatz 2 GBO) entscheidet.
cc)
Eine Grundbuchberichtigung (Löschung) nach §§ 22, 29 GBO kommt dann in Betracht, wenn der Vorteilswegfall in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann (BayObLG NJW-RR 1989, 1495, 1496; Staudinger/Mayer, a.a.O.).
Hierzu reichen die eingereichten Unterlagen jedenfalls nicht aus.
c)
Schließlich könnte zwar eine Löschung des Wegerechts auch aufgrund Bewilligung der Eigentümer – ob hierzu auch Zustimmungserklärungen der bei den herrschenden Grundstücken eingetragenen Gläubiger erforderlich sind, mag offen bleiben - erfolgen, § 22 GBO.
aa)
Auf die Herbeiführung dieses Erfolges ist die angefochtene Zwischenverfügung zwar gerichtet. Allerdings haben die Beteiligten – offenbar im Bewusstsein, dass sie eine derartige Bewilligung ihrer Nachbarn mit vertretbarem Aufwand nicht erhalten würden - einen auf Bewilligung gegründeten Löschungsantrag nicht gestellt.
bb)
Überdies war jedenfalls, spätestens nachdem die Beteiligten in ihrer (Beschwerde-) Schrift vom 25. Juli 2010 mitgeteilt hatten, die Nachbarn seien nicht bereit, über die Abgabe einer Bewilligungserklärung auch nur sachlich zu diskutieren, daher verbleibe nur die „amtliche Prüfung“, klar, dass sich die Beteiligten nicht in der Lage sahen, die Bewilligung zu beschaffen.
Dann aber war das Grundbuchamt zu einer Zwischenverfügung, gerichtet auf Vorlegung einer Berichtigungsbewilligung bzw. deren Aufrechterhaltung unter keinem Gesichtspunkt berechtigt.
Bei der Zwischenverfügung handelt es sich nämlich um ein Institut, das es dem Antragsteller ermöglichen soll, Eintragungshindernisse vor einer endgültigen Zurückweisung des Antrags zu beheben. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht geboten, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG 16. Auflage 2009 § 382 Rdz. 20). Diese Zielrichtung impliziert aber, dass, wenn feststeht, dass das Eintragungshindernis objektiv nicht beseitigt werden kann oder – wie hier - der Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen gibt, dass er sich nicht in der Lage sieht, dasselbe zu beseitigen, für eine auf Beseitigung dieses Eintragungshindernisses gerichtete Zwischenverfügung bzw. deren Aufrechterhaltung kein Raum (mehr) ist.
Dies hat zur Folge, dass die Zwischenverfügung aufzuheben ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.