Eintragung ohne gesonderte §19 GBO‑Bewilligung bei vorbehaltloser Einigung (§20 GBO)
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beurkundeten einen Übergabevertrag und beantragten die Eigentumsumschreibung; das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung wegen angeblich fehlender Eintragungsbewilligung nach §19 GBO. Das OLG Düsseldorf hob die Zwischenverfügung auf und entschied, dass eine vorbehaltlose, auf den grundbuchlichen Vollzug zielende Einigung nach §20 GBO die erforderliche Bewilligung nach §19 GBO enthalten kann. Die Entscheidung stützt sich auf Auslegungsmöglichkeiten und praktikable verfahrensrechtliche Feststellungsmaßstäbe.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Eintragung wegen angeblich fehlender §19 GBO‑Bewilligung stattgegeben; Zwischenverfügung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer vorbehaltlos erklärten und auf den grundbuchlichen Vollzug zielenden Einigung über den Eigentumswechsel kann diese Einigung zugleich die Eintragungsbewilligung im Sinne des § 19 GBO enthalten; eine gesonderte, ausdrückliche Bewilligung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob sich die den Anforderungen des § 19 GBO entsprechende Bewilligung ohne vertiefte materielle Prüfung aus der notariellen oder sonstigen Erklärung erschließt; eine solche Feststellung kann mit verfahrensrechtlichen Mitteln erfolgen.
Die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO ist grundsätzlich eine verfahrensrechtliche Erklärung, die materielle Rechtslage nicht verändert; sie kann jedoch durch Auslegung der sachlich‑rechtlichen Einigung ermittelt werden, sofern kein gegenteiliger Wille erkennbar ist.
Fehlt eine ausdrückliche Bewilligung, begründet ein notariell beurkundeter, uneingeschränkt formulierter Übereignungsvertrag, der die Zielrichtung auf die Grundbucheintragung erkennen lässt, kein Eintragungshindernis.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 5 T 363/09
Leitsatz
GBO §§ 19, 20
Zum Erfordernis einer ausdrücklichen Bewilligungserklärung nach § 19 GBO bei einschränkungslos erklärter Einigung über den Eigentumswechsel (Meinungsstand).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2009 – I-3 Wx 231/09
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – vom 18. Juni 2009 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Vollzug des Eintragungsantrages nicht mit den im aufgehobenen Beschluss angestellten Erwägungen abzulehnen.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben vor dem Notar Dr. G. in Willich am 19. Februar 2009 einen "Übergabevertrag" (Urk.-R-Nr. 204/2009) beurkunden lassen, wonach der Übergeber (Beteiligte zu 2), handelnd für sich im eigenen Namen sowie als Übernehmer für die Beteiligten zu 1, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem oben genannten Grundbesitz an die Beteiligten zu 1 als Übernehmer übergibt.
In Ziffer 1. des Übergabevertrages sind sich die Vertragsparteien über den Eigentumswechsel einig.
Die Beteiligten zu 1, die im Notartermin nicht anwesend waren, genehmigten am 21. Februar 2009 zu Urk.- R-Nr. 212/2009 sämtliche in dem Vertrag vom 19. Februar 2009 abgegebenen Erklärungen.
Unter Vorlage dieses notariellen Vertrages haben die Beteiligten sodann die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Mönchengladbach beantragt.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2009 mitgeteilt, diesem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil eine Eintragungsbewilligung des Übergebers in der Form des § 19 GBO nicht vorliege.
Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten mit dem Antrag, die Eigentumsumschreibung ohne zusätzliche Eintragungsbewilligung allein aufgrund des materiellen Konsenses im Sinne des § 20 GBO vorzunehmen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 08. Oktober 2009 zurückgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt:
Der Nachweis der Einigung gemäß § 20 GBO ersetze nicht die nach § 19 GBO für die Eintragung erforderliche Bewilligung des Betroffenen als Verfahrenshandlung. Ziffer Nr. 1 des Übergabevertrages enthalte ausschließlich Auflassungserklärungen im Sinne des § 20 GBO.
Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten worden sei, dass sich in aller Regel durch Auslegung ergeben könne, dass eine sachlich-rechtliche Einigung auch die verfahrensrechtliche Eintragungsbewilligung enthält [vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 21. Aufl., § 20 Rdnr. 2 und Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 97], vermöge sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach inzwischen herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sei die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO eine dem formellen Grundbuchrecht zuzuordnende Erklärung rein verfahrensrechtlicher Natur. Die Bewilligung gestatte die Grundbucheintragung, ändert aber an der materiellen Rechtslage nichts. Die Eintragungsbewilligung könne nicht mit der materiellen Erklärung gleichgesetzt werden, weil sich Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO und materiell-rechtliche Erklärung des Betroffenen - zum Beispiel nach § 20 GBO - begrifflich nicht deckten [vgl. BGHZ 84, 202-208 m.w.N.]. Deshalb könne auch nicht im Wege der Auslegung angenommen werden, dass die Einigung als materielles Erfordernis der Rechtsänderung die verfahrensrechtliche Eintragungsbewilligung mit einschließt (so auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. Rdnr. 97 und 98).
Gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde wenden sich die Beteiligten nunmehr mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie die Unrichtigkeit der Auffassung der Vorinstanzen zum zusätzlichen Erfordernis einer Eintragungsbewilligung des Betroffenen in der Form des § 19 GBO bei vorliegendem Auflassungsnachweis nach § 20 GBO rügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das gemäß §§ 71 Abs. 1, 78 Satz 1, 80 GBO als weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 78 Satz 2 GBO, 546 ZPO.
Die Vorinstanzen haben zu Unrecht in der unterbliebenen Vorlegung einer Eintragungsbewilligung des Betroffenen in der Form des § 19 GBO ein Eintragungshindernis gesehen. Denn die in der notariellen Urkunde niedergelegte vorbehaltlose Einigung über den Eigentumswechsel lässt sich dahin auslegen, dass dieselbe zugleich auf den grundbuchlichen Vollzug der Einigung abzielt und daher die von der Beteiligten zu 2 konkludent erklärte und von den Beteiligten zu 1 als Übernehmer akzeptierte Bewilligung einschließt.
1.
Zum Erfordernis der Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) neben dem Nachweis der Einigung (§ 20 GBO) werden im Wesentlichen drei Meinungen vertreten:
a)
Nach Schönke/Stöber (Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008 Rdz. 97) muss neben dem Nachweis der Einigung (§ 20 GBO) stets auch der Nachweis der Bewilligung (§ 19 GBO) erbracht werden. Diese kann nicht im Wege der Auslegung der Einigung entnommen oder durch diese entbehrlich werden.
b)
Nach anderer Auffassung (OLG Stuttgart, NJW-RR 2008, 828; Demharter, GBO 26. Auflage 2008 § 20 Rdz. 2) sind grundsätzlich Einigung und Bewilligung nachzuweisen. In aller Regel werde aber die Auslegung ergeben, dass die sachlich-rechtliche Einigung auch die verfahrensrechtliche Eintragungsbewilligung enthält.
c) Einer dritten Meinung (BeckOK GBO-Hügel Stand 01.10.2009 Rdz. 3) zufolge hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob eine den Anforderungen des § 19 GBO entsprechende Bewilligung vorliegt sowie ob eine materiell-rechtliche Einigung, die den Verfahrensvorschriften der §§ 20, 29 GBO genügt, nachgewiesen wurde. Sofern jedoch die sachenrechtliche Einigung einer Auslegung zugänglich ist, könne in der materiell-rechtlichen Erklärung auch die verfahrensrechtliche Bewilligung enthalten sein (so auch OLG Köln FG-Prax 2009,6; NJW-RR 1992, 1043, 1044; MittRhNotK 1997, ,327 ff.). Diese "Doppelerklärung" müsse sich aber mit verfahrensrechtlichen Mitteln problemlos feststellen lassen. Aus diesem Grund könne der überwiegenden Ansicht nicht beigetreten werden, die in der materiellen Einigung regelmäßig die formelle Bewilligung enthalten sehe, sofern nicht ein gegenteiliger Wille ausdrücklich erklärt oder den Umständen nach deutlich erkennbar sei.
2.
a)
Die im Anschluss an Schönke/Stöber vertretene Meinung der Vorinstanzen überzeugt nicht.
Abgesehen davon, dass es sich hierbei keineswegs um die moderne oder gar herrschende Auffassung handelt, sperrt die – von den Vorinstanzen zutreffend im Anschluss an den BGH (Z 84, 202-208) befürwortete - Einordnung der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO als eine dem formellen Grundbuchrecht zuzuordnende Erklärung rein verfahrensrechtlicher Natur, die sich mit der materiell-rechtlichen Erklärung des Betroffenen nach § 20 GBO begrifflich nicht decke, nicht den Schluss, dass in dem Nachweis der Einigung (§ 20 GBO) zugleich auch die Bewilligung nach § 19 GBO gesehen werden kann.
b)
Es mag offen bleiben, ob der Meinung 1. b) oder c) der Vorzug zu geben ist. Denn nach beiden Ansichten bedarf es vorliegend – zutreffend - der Abgabe einer ausdrücklichen Bewilligung nach § 19 GBO nicht.
Folgt man der Meinung b) so ergibt die Auslegung - in Ermangelung einer Abweichung vom Regelfall, insbesondere des Fehlens irgendwelcher einschränkender Erklärungen - dass die sachlich-rechtliche Einigung ("Über den Eigentumswechsel sind die Beteiligten einig.") – von ihrer vorbehaltlosen Zielrichtung her - auch die verfahrensrechtliche Eintragungsbewilligung enthält.
Folgt man der Meinung c), so lässt sich die "Doppelerklärung" mit verfahrensrechtlichen Mitteln, also insbesondere ohne subtile materielle Prüfung, mit Blick auf die einschränkungslos erklärte Einigung über den Eigentumswechsel problemlos feststellen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dann bedarf es für Gerichtszwecke auch nicht der Wertfestsetzung.