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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 230/16·30.11.2017

Zurückweisung der Beschwerde gegen Ablehnung eines Nichtabtretungsvermerks bei Vormerkung

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten begehrten die Ergänzung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung um den Vermerk, der gesicherte Anspruch sei nicht abtretbar. Das Grundbuchamt lehnte dies ab; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Senat hält die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 885 Abs. 2 BGB) für ausreichend und bejaht das Ermessen des Grundbuchamts zur Formulierung des Vermerks.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Ergänzung eines Nichtabtretungsvermerks bei Vormerkung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vereinbarung eines Ausschlusses der Abtretbarkeit des durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs ist grundsätzlich im Grundbuch eintragungsfähig.

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Eine ausdrückliche Wiedergabe der Unabtretbarkeitsabrede im Eintragungsvermerk ist nicht erforderlich; die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 885 Abs. 2 BGB macht auch die Abrede Inhalt der Eintragung.

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Das Grundbuchamt verfügt über ein pflichtgemäßes Fassungsermessen bei der Formulierung des Eintragungsvermerks und ist nicht an die vom Antragsteller gewünschte Wortlautgestaltung gebunden; ein Anspruch auf einen bestimmten Eintragungswortlaut besteht nicht.

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Fehlt in einer notariellen Beschwerdeschrift die Angabe, in wessen Namen das Rechtsmittel eingelegt wird, gelten, sofern aus den Umständen nichts anderes folgt, alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer.

Relevante Normen
§ 75 GBO§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO§ 399 BGB, 2. Fall§ 885 Abs. 2 BGB§ 13 GBO§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 €.

Gründe

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I.

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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Juni 2016 veräußerten die Beteiligten zu 1. den im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligten zu 2. In § 6 Nr. 2 des Vertrages hieß es unter anderem:

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„Zur Sicherung des Anspruches auf Eigentumsübertragung bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten des Kaufobjektes für den Käufer im vereinbarten Beteiligungsverhältnis, und zwar mit dem Rang ….

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Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch kann nicht an Dritte abgetreten werden.“

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Mit Schrift vom 1. Juli 2016 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte, die Auflassungsvormerkung einzutragen mit dem Vermerk, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht abtretbar sei. Am 8. Juli 2016 trug das Grundbuchamt eine „Eigentumsübertragungsvormerkung“ für die Beteiligten zu 2. in das Grundbuch ein; in ihr wird auf die Eintragungsbewilligung in der notariellen Urkunde vom 30. Juni 2016 (unter Angabe der Urkundenrollennummer und des beurkundenden Notars) Bezug genommen. Außerdem enthält die Eintragung einen Rangvermerk.

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Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 15. Juli 2016 beantragt, die Eintragung um den Vermerk über die Nichtabtretbarkeit des gesicherten Anspruchs zu ergänzen. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen, wogegen sich der Verfahrensbevollmächtigte mit Schrift vom 26. August 2016 beschwert.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

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II.

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Das Rechtsmittel ist infolge der vom Grundbuchamt mit Beschluss vom 5. September 2016 erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (vgl. § 75 GBO).

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Zutreffend hat das Grundbuchamt alle vier Beteiligten als Rechtsmittelführer angesehen; fehlt – wie hier – in einer notariellen Beschwerdeschrift die Angabe, in wessen Namen das Rechtsmittel eingelegt werde, sind, falls sich aus den Umständen nicht zweifelfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen (statt aller: Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 15 Rdnr. 20 m. Nachw.). Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde statthaft und insgesamt zulässig (§§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO).

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In der Sache jedoch erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.

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a)Ebenso wie das Grundbuchamt teilt der Senat die heute nahezu einhellige Auffassung, dass im Falle der Eintragung einer Vormerkung ein vereinbarter Ausschluss der Abtretbarkeit der gesicherten Forderung (§ 399, 2. Fall BGB) eintragungsfähig ist (a.A. Meikel-Morvilius, GBO, 11. Aufl. 2015, Einl. B 26 [a.E.] m. Nachw.).

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b)Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, die Abrede der Unabtretbarkeit in den Eintragungsvermerk selbst aufzunehmen, sei nicht erforderlich, da – nicht anders als in Fällen der Bedingung oder Befristung des gesicherten Anspruchs – mit einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 885 Abs. 2 BGB auch diese Abrede Inhalt der Eintragung werde (BGHZ 193, 152 ff; dem folgend: MK-Kohler, BGB, 7. Aufl. 2017, § 885 Rdnr. 25; Staudinger-Gursky, BGB, Neubearb. 2013, § 885 Rdnr. 74 a.E. und 75; Demharter a.a.O., Anh. § 13 Rdnr. 35; zum Zusammenhang von Übertragbarkeit und Bezugnahme bei der Eintragung von Dienstbarkeiten auch OLG München FGPrax 2017, 109). Dem folgt der Senat. Sinn und Zweck des § 885 Abs. 2 BGB ist es gerade, die Eintragung der Vormerkung als bloßem Sicherungsmittel möglichst knapp zu halten (jurisPK BGB – Stamm, Stand: 01.04.2017, § 885 Rdnr. 77). Im übrigen scheinen dem Senat die Entscheidungen BayObLGZ 1998 (nicht: 1988), 206 ff und OLG Köln RNotZ 2004, 263 ff zur Frage der Bezugnahmemöglichkeit nichts zu besagen: Im letztgenannten Fall war vom Grundbuchamt die Eintragung des Ausschlusses der Abtretbarkeit schlechthin abgelehnt worden, das OLG befasste sich demgemäß (bejahend) mit der Eintragungsfähigkeit als solcher (und erwähnte im Gegenteil die Bezugnahme nach § 885 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der „Darstellung“ des gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs ausdrücklich), im erstgenannten Fall ging es in erster Linie um einen nachträglichen Ausschluss der Abtretbarkeit, bei dem es sich von selbst versteht, dass er nicht durch Bezugnahme auf die ursprüngliche Bewilligung zur Eintragung gebracht werden kann.

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c)Nach alledem hatte das Grundbuchamt rechtlich die Möglichkeiten, den Abtretungsausschluss entweder unmittelbar in die Formulierung seines Eintragungsvermerks oder mittelbar in diesen durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung aufzunehmen. Dann aber konnte es die Fassung der Eintragung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bestimmen; an das Formulierungsbegehren der Beteiligten war es nicht gebunden.

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aa)Allerdings hat der Senat in weiter zurückliegender Vergangenheit (JMBlNRW 1962,125 f; dem folgend OLG Schleswig Rpfleger 1964, 82 f) den Standpunkt vertreten, das Grundbuchamt habe der von einem Antragsteller gewünschten Fassung des Eintragungsvermerks zu entsprechen, falls sie inhaltlich zutreffe, gesetzesgemäß und klar sei sowie zu keiner Überlastung des Grundbuchs führe. Daran wird nicht festgehalten; der Senat folgt nunmehr der weitaus überwiegend vertretenen Ansicht des Fassungsermessens, das auch die Entscheidung zwischen unmittelbarer und durch Bezugnahme vermittelter Eintragung umfasst (BGHZ 47, 41 ff; BeckOK GBO – Kral, Stand: 01.10.2017, § 44 Rdnr. 19; Bauer/von Oefele-Knothe, GBO, 3. Aufl. 2013, § 44 Rdnr. 19 m. zahlr. Nachw.).

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Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit ein Vergleich zur Lage im Erkenntnisverfahren des Zivilrechtsstreits und dem dortigen Verhältnis von Klageantrag und Fassung des Urteilstenors tragfähig ist. Entscheidend fällt ins Gewicht, dass sich die Bedeutung des Antragsgrundsatzes nach § 13 GBO darin erschöpft, das Grundbuchamt dürfe einen Antrag voraussetzende Eintragungen nicht von Amts wegen vornehmen und auch in der Sache nicht von dem im Antrag enthaltenen Begehren abweichen. In dem dadurch gezogenen Rahmen hat es die objektiv bestmögliche Fassung zu wählen (Hamelbeck DNotZ 1964, 500 ff). Dementsprechend haben die Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf eine in diesem Sinne korrekte Grundbuchführung, aber nicht auf einen bestimmten Eintragungswortlaut.

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bb)Ein Ermessensfehler des Grundbuchamtes ist vorliegend nicht ersichtlich. Die mit dem Rechtsmittel aufgezeigten Erwägungen betreffen wiederum die Eintragungsfähigkeit als solche. Aus der hier in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt sich der Abtretungsausschluss zweifelsfrei.

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III.

20

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG), und eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten nicht in einem entgegengesetzten Sinne gegenüberstehen.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen – namentlich im Hinblick auf die herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung – nicht vor.

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Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG; der Wert der beantragten bloßen Ergänzung kann nicht nach § 45 Abs. 3, 1. Halbs. GNotKG mit dem vollem Wert der vorgemerkten Rechts bemessen werden, und tragfähige Grundlagen für eine Schätzung sind nicht vorhanden.