Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamts mangels Eintragungsbewilligung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten zu 1. beantragten die Löschung einer in Abt. II eingetragenen Grunddienstbarkeit. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung mit Aufforderung zur Vorlage einer Bewilligung; das Landgericht bestätigte diese. Das Oberlandesgericht hob die Zwischenverfügung auf, weil eine Zwischenverfügung unzulässig ist, wenn ein Mangel des Antrags nicht heilbar ist und der Antrag in diesem Fall sofort zurückzuweisen wäre.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts erfolgreich; Zwischenverfügung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwischenverfügung dient der Sicherung des nach Eingang des Antrags sich bestimmenden Ranges einer Eintragung und ist nur zulässig, soweit der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft heilbar ist.
Ist die zur Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen nicht erklärt und kann dieser Mangel nicht rückwirkend behoben werden, ist der Antrag sofort zurückzuweisen; eine Zwischenverfügung ist unzulässig.
Eine Berichtigungsbewilligung ist eine Unterart der Eintragungsbewilligung; auf sie finden die gleichen Maßstäbe wie auf die Eintragungsbewilligung Anwendung.
Bei erneuter Prüfung eines Grundbuchberichtigungsantrags sind neu hervorgetretene Umstände vom Grundbuchamt zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 5 T 281/07
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Mönchengladbach-Rheydt vom 13. Juni 2007 wird aufgehoben.
Gründe
1.
Im Grundbuch des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes ist in Abt. II unter lfd. Nr. 3 eine Grunddienstbarkeit – Geh- und Fahrrecht – zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Flur 14 Flurstück 22 eingetragen. Die Beteiligten zu 2. sind Eigentümer des herrschenden, die Beteiligten zu 1. Eigentümer des dienenden Grundstücks und der Auffassung, das Recht sei erloschen, weil das dienende Grundstück dem herrschenden nicht – mehr – nützlich sei. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Juni 2007 haben sie auf Löschung des Rechts Abt. II Nr. 3 angetragen und hierbei auf einen bereits früher gestellten, aber wieder zurückgenommenen Antrag auf Löschung als Grundbuchberichtigungsantrag Bezug genommen.
Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 den Beteiligten zu 1. aufgegeben, eine Bewilligung der Berechtigten binnen bestimmter Frist beizubringen, anderenfalls der Antrag zurückgewiesen werde; der Bewilligung bedürfe es, weil ein dauernder Ausschluss der Ausübung des Rechts nicht festgestellt werden könne.
Das gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Rechtsmittel hat das Landgericht durch die von den Beteiligten zu 1. nunmehr im Wege der weiteren Beschwerde angefochtene Entscheidung zurückgewiesen. Die vom Senat angehörten Beteiligten zu 2. haben erklärt, sie hätten keinerlei Interesse an dem Wegerecht.
2.
Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache Erfolg.
Eine Zwischenverfügung ist ein Mittel, um einer beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt bliebe. Sie ist daher nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, denn anderenfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt. In diesem Fall ist der Antrag vielmehr sofort zurückzuweisen. So ist insbesondere zu verfahren, wenn die zu einer Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist. Keine anderen Grundsätze gelten im Falle einer Berichtigungsbewilligung, denn diese ist nichts anderes als eine Unterart der Eintragungsbewilligung (zu Vorstehendem: Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, § 18 Rdnr. 8 und 12 sowie § 22 Rdnr. 31 m.w.Nachw.).
Danach hätte das Grundbuchamt den auf Löschung der Grunddienstbarkeit gerichteten Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. auf der Grundlage seiner Auffassung sofort zurückweisen müssen, der Erlass einer Zwischenverfügung war nicht eröffnet.
Der Senat hat nur über die Zwischenverfügung, nicht über den Löschungsantrag selbst zu befinden.
Bei der dem Grundbuchamt deshalb nunmehr erneut eröffneten Prüfung und Entscheidung über den Berichtigungsantrag wird es allerdings die im Verfahren der weiteren Beschwerde neu zu Tage getretenen Umstände zu berücksichtigen haben.
Für beide Beschwerderechtszüge ist eine Kostenentscheidung ebensowenig veranlasst wie eine Wertfestsetzung.