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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 228/08·20.10.2008

Beschwerde gegen Abschiebungshaft bei unerlaubter Einreise mit gefälschten Papieren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene war ohne gültige Papiere mit Hilfe von Schleusern aus Italien nach Deutschland eingereist. Das Amtsgericht ordnete Abschiebungshaft nach §62 AufenthG an; Landgericht und OLG bestätigten dies und wiesen die sofortigen Beschwerden zurück. Das Gericht sah dringenden Verdacht der Entziehungsabsicht wegen Schleusung und gefälschter Dokumente. Ein bloß mündlich geäußertes Asylbegehren begründet keine Aufenthaltsgestattung; ein förmlicher Antrag beim Bundesamt ist erforderlich.

Ausgang: Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Bestätigung der Abschiebungshaft wird zurückgewiesen; Haftgründe und Verhältnismäßigkeit festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Abschiebungshaft nach §62 Abs.2 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist und mittels Schleusung bzw. gefälschter Reisedokumente der begründete Verdacht besteht, er werde sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen.

2

Die bloße mündliche Äußerung eines Asylbegehrens gegenüber Polizei oder Richter begründet keine Aufenthaltsgestattung nach §55 Abs.1 AsylVfG, wenn der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist; ein förmlicher Asylantrag beim Bundesamt nach §14 AsylVfG ist erforderlich.

3

Ein förmlich beim Bundesamt eingereichter Asylantrag, der erst während bereits bestehenden Sicherungsgewahrsams bzw. Haft eingereicht wird, steht der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft gemäß §14 Abs.3 Nr.5 AsylVfG nicht zwangsläufig entgegen.

4

Die Bestätigung einer Haftanordnung durch die Berufungsinstanz bedarf keiner erneuten Anhörung des Betroffenen, sofern die Feststellungen tragfähig sind und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen werden.

5

Die Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft ist nicht ausgeschlossen, wenn nicht festgestellt ist, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchführbar ist (vgl. §62 Abs.2 Satz4 AufenthG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 62 Abs. 2 AufenthG§ 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG§ 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FEVG§ 27 Abs. 1, 29 FGG§ 546 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 14 T 22/08

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene reiste im September 2008 mit einem Lkw aus Italien kommend, ohne gültige Papiere in das Bundesgebiet ein. In Italien hatte er sich illegal aufgehalten und war aufgefordert worden, binnen fünf Tagen auszureisen.

4

Das Amtsgericht hat auf Gesuch des Antragstellers gegen den Betroffenen nach Anhörung, bei der der Betroffene – wie schon zuvor bei der Polizei - angegeben hat: "Ich möchte in der Bundesrepubkik Asyl beantragen, wir werden politisch verfolgt, weil wir Kurden sind.") am 21. September 2008 Abschiebungshaft für längstens 2 Monate angeordnet, weil die Haftgründe des § 62 Abs. 2 AufenthG gegeben seien. Der Betroffene sei ohne Aufenthaltsgenehmigung mit Hilfe einer Schleuserbande eingereist und wolle nicht zurückreisen, es bestehe der dingende Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wolle.

5

Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt.

6

Das Landgericht hat am 23. September 2008 das Rechtsmittel zurückgewiesen.

7

Am 25. September 2008 ist ein Asylantrag des Betroffenen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen.

8

Mit seiner gegen die Entscheidung der Kammer vom 23. September 2008 gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde macht der Betroffene geltend, die angefochtene Entscheidung sei ohne seine Anhörung ergangen, Haftgründe seien nicht gegeben, die Haft sei unverhältnismäßig.

9

Er, der Betroffene, habe bereits anlässlich seiner Festnahme Asyl begehrt. Anstatt das Petitum ernst zu nehmen und ihn an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten, habe man ihm gesagt, sein Gesuch habe ohnehin keine Aussicht auf Erfolg. Aufgrund des rechtzeitig gestellten Asylantrages sei er, der Betroffene, zur Zeit seiner Inhaftierung nicht ausreisepflichtig gewesen. Aus der Verwendung falscher Papiere lasse sich der Verdacht einer Entziehungsabsicht nicht herleiten.

10

Zumindest jetzt sei er, der Betroffene, aus der Sicherungshaft zu entlassen, weil die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, wonach die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen stehe, vorliegend nicht anzuwenden sei. Er habe sich nämlich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Haft befunden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

12

II.

13

Das gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FEVG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige Rechtsmittel des Betroffenen bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

14

1.

15

Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe die Abschiebungshaft zu Recht angeordnet. Der Betroffene sei gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, da er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sei.

16

Der Haftgrund ergebe sich aus § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG aus der unerlaubten Einreise des Betroffenen in das Bundesgebiet. Darüber hinaus liege der Haftgrund des § 62 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG vor, da der Betroffene sich bereits in Italien mit einem offensichtlich gefälschten Identitätsdokument aufgehalten habe und dort zur Ausreise aus dem Gebiet des Schengener Abkommens verpflichtet worden sei, er dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen, sondern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Hieraus ergebe sich der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich im Falle seiner Freilassung auch seiner Abschiebung aus Deutschland in sein Heimatland entziehen würde. Der von dem Betroffenen am 21. September 2008 gestellte Asylantrag stehe der Anordnung der Abschiebungshaft gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG nicht entgegen.

17

2.

18

Diese Erwägungen lassen entscheidungserhebliche rechtliche Fehler nicht erkennen.

19

a)

20

Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG bejaht.

21

b)

22

Der Betroffene ist nach den Feststellungen des Landgerichts mittels gefälschter Dokumente mit Hilfe von Schleusern in das Bundesgebiet gelangt. Dieses Verhalten begründet grundsätzlich – so auch hier - den Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde (OLG München, Beschluss vom 30.01.2008 BeckRS 2008 04491=AuAS 2008, 89).

23

c)

24

Der Bestätigung der amtsgerichtlichen Haftanordnung durch die Kammer steht nicht entgegen, dass der Betroffene sich bei der Polizei und vor dem Amtsrichter dahin geäußert hat, er wolle einen Asylantrag stellen.

25

aa)

26

Durch das gegenüber der Autobahnpolizei geäußerte Begehren, einen Asylantrag stellen zu wollen, hat der Betroffene noch keine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erworben. Da er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) unerlaubt eingereist war, setzt die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einen förmlichen Asylantrag im Sinne des § 14 AsylVerfG voraus (BGH FGPrax 2003, 142; OLG München a.a.O.; Senatsbeschluss - I-3 Wx 16/08 - vom 09. April 2008). Die bereits an das Asylgesuch anknüpfende Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist der wirksamen Asylantragstellung zeitlich vorgelagert, um den durch die verfassungsrechtliche Asylgarantie geforderten Abschiebungs- und Verfolgungsschutz effektiv gewährleisten zu können (BGH a. a. O.) Ein Ausländer, der, wie der Betroffene, aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt einreist, genießt aber nach Art. 16a Abs. 2 GG kein Asylrecht, sodass in diesen Fällen für eine Vorverlagerung des Aufenthaltsrechts keine Veranlassung besteht. Mit dem Asylbegehren bei der Bundespolizei war daher gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG noch keine Aufenthaltsgestattung verbunden, selbst wenn es gegenüber einer Stelle geäußert wird, die gemäß § 19 Abs. 1 AsylVerfG grundsätzlich (vgl. aber § 19 Abs. 3 AsylVfG) zur Aufnahme und Weiterleitung des Gesuchs verpflichtet ist (BGH a.a.O.; OLG München a.a.O. mit Nachw.).

27

bb)

28

Zur Zeit des Asylbegehrens vor dem Amtsgericht befand sich der Betroffene zwar noch nicht in Abschiebungshaft, wohl aber - bei bestehendem dringendem Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - im vorläufigen Gewahrsam der für den Haftantrag zuständigen Behörde (§ 62 Abs. 4 AufenthG).

29

Hiernach war der Asylantrag gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 AsylVerfG auch in diesem Zeitpunkt schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Aufnahme eines mündlichen Antrags zur Niederschrift und dessen Weiterleitung durch die Polizei oder den Haftrichter ist weder im Verwaltungsverfahrensgesetz noch im Asylverfahrensgesetz vorgesehen. Mündliche Anträge können nur beim Bundesamt gestellt werden (vgl. BGH a.a.O.; OLG München a.a.O.; Renner § 14 AsylVfG Rdz. 14).

30

Der die Schriftform wahrende Asylantrag des Betroffenen ist aber erst am 25. September 2008 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen und demnach aus der Sicherungshaft heraus gestellt worden und steht daher der Anordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG; 62 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 5 AufenthG.

31

Melchior (Rundbriefe zur Abschiebungshaft 04/2008) meint dagegen, sofern ein Betroffener um Asyl nachsuche, dürfe grundsätzlich Sicherungshaft nicht angeordnet werden. Werde festgestellt, dass der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist ist und dass deshalb die haftverschonende Aufenthaltsgestattung erst mit dem Asylantrag beim Bundesamt entstehen kann, so sei es ein Gebot der Fairness, den Betroffenen entsprechend zu belehren und ihm (bevor es zur Haftanordnung kommt) zumindest die Möglichkeit zu geben, sofort – z. B. per Fax – mit dem Bundesamt Kontakt aufzunehmen und einen haftverschonenden Antrag anzubringen statt ihn "in die Falle" des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG laufen zu lassen. Dem ist die Abwägung des Gesetzgebers entgegen zu halten, dass der aus einem sicheren Drittstaat einreisende Asylsuchende, bei dem die Aufenthaltsgestattung (soweit nicht beim Bundesamt gestellt) einen förmlichen Asylantrag voraussetzt (§§ 14 Abs. 2 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) gegenüber Demjenigen, bei dem dies nicht der Fall ist und für den die Aufenthaltsgestattung deshalb gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bei einem Erst-Asylbegehren nur an das Nachsuchen um Asyl anknüpft (vgl. KG vom 12.12.2003 – 25 W 173/02 - bei Melchior, Abschiebungshaft Anhang), die geringere Schutzbedürftigkeit aufweist¸ weil Ersterer mit Blick auf Art. 16a Abs. 2 GG kein Asylrecht genießt (BGH a.a.O.).

32

d)

33

Dass das Landgericht den Betroffenen nicht erneut angehört hat, ist nicht im Sinne eines Rechtsfehlers zu beanstanden, zumal Defizite der Tatsachenfeststellung weder ausgeführt noch sonst ersichtlich sind.

34

e)

35

§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG steht der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen, da nicht feststeht, dass die Abschiebung bzw. die in Aussicht genommene Zurückschiebnung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

36

3.

37

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten fallen dem Betroffenen kraft Gesetzes zur Last, §§ 14 Abs. 3, 15 FreihEntG; außergerichtliche Kosten sind dem Antragsteller nicht entstanden.