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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 224/10·10.10.2010

Beschwerdebefugnis gegen Ankündigung der Testamentseröffnung: Notar nicht beschwerdeberechtigt

VerfahrensrechtFreiwillige GerichtsbarkeitNachlassverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der beurkundende Notar wandte sich gegen die Ankündigung des Nachlassgerichts, einen Erbvertrag nach dem Tod eines Ehegatten in vollem Umfang zu eröffnen. Das OLG hält die Vorlage der Nichtabhilfeentscheidung für unzulässig: Nach FamFG sind grundsätzlich nur Endentscheidungen anfechtbar; ein Beschwerderecht des Notars ist nicht gegeben. Stattdessen ist die Erinnerung nach §11 Abs.2 RPflG einschlägig; die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zur eigenständigen Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Ankündigung, ein Testament oder einen Erbvertrag zu eröffnen, steht dem beurkundenden Notar kein Beschwerderecht zu; nach neuem Recht sind nur Endentscheidungen anfechtbar (vgl. §§ 58 Abs.1, 38 Abs.1 FamFG).

2

Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung zugunsten noch lebender Verfügungsberechtigter wegen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts lässt die Beschwerdebefugnis des beurkundenden Notars nicht begründen.

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Ist eine Beschwerde nicht statthaft, tritt an die Stelle der Beschwerde die befristete Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs.2 RPflG.

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Lehnt der Rechtspfleger die Erinnerung ab, hat er diese dem Richter zur Entscheidung vorzulegen (§ 11 Abs.2 Satz 3 RPflG).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 FamFG§ 349 Abs. 1 FamFG§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG§ 11 Abs. 2 RPflG§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 122 IV 251/10

Leitsatz

FamFG §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2

Gegen die Ankündigung des Rechtspflegers, ein Testament oder einen Erbvertrag zu eröffnen, steht dem beurkundenden Notar kein Beschwerderecht zu.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – I-3 Wx 224/10

Tenor

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – vom 02. September 2010 wird aufgehoben.

Die Sache wird dem Amtsgericht zur Entscheidung in eigener Zustän-digkeit zurückgegeben.

Rubrum

1

I.

2

Die am 21. Mai 2010 in Willich, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbene Erblasserin und ihr noch lebender Ehemann H. W. L. haben am 22. Oktober 1990 zu U.R.-Nr. 1413 für 1990 L 197 des Beschwerdeführers einen "Erbvertrag … mit wechselbezüglicher Schlußerbfolge" geschlossen.

3

Nach dem Tod der Erblasserin hat das Amtsgericht – Nachlassgericht - unter dem 13. August 2010 seine Absicht angekündigt, den Erbvertrag vom 22. Oktober 1990 bereits jetzt seinem ganzen Inhalt nach zu eröffnen und den gesetzlichen Erben bekannt zu geben, da durch die gewählten Vertragsformulierungen eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Testator nicht möglich sei.

4

Hiergegen hat sich der Notar mit seinem Rechtsmittel gewandt und beantragt, dem Nachlassgericht zu untersagen, die unter Ziffer 3 des Erbvertrages vom 22. Oktober 1990 – Urkunde Nr. 1413 für 1990 – getroffenen Bestimmungen vor Tod des überlebenden Ehepartners (hier: des Ehemannes) zu eröffnen.

5

Mit Beschluss vom 02. September 2010 hat das Amtsgericht der Beschwerde – unter Hinweis auf eine nicht vorgesehene Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung und auf fehlende Beschwerdebefugnis des Notars - nicht abgeholfen und dem Senat vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

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Die Vorlage ist unzulässig.

9

1.

10

Die nach früherem Recht gegebene Möglichkeit, Beschwerde gegen die Ankündigung, ein Testament oder einen Erbvertrag zu eröffnen, einzulegen (OLG Hamm NJW 1982, 57), besteht nach neuem Recht grundsätzlich nicht mehr, da nur noch Endentscheidungen anfechtbar sind, §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 FamFG (Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG 9. Auflage 2009 § 348 Rn 23).

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Es mag offenbleiben, ob ausnahmsweise einer noch lebenden Person, deren Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag infolge fehlender Trennbarkeit (vgl. § 349 Abs. 1 FamFG) mit eröffnet werden sollen, zur Wahrung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegen eine entsprechende Ankündigung des Gerichts ein Beschwerderecht zuzubilligen ist (so Bumiller/Harders, a.a.O. § 349 Rn 11).

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Jedenfalls gilt die vorbeschriebene Ausnahme nicht für den beurkundenden Notar, hier den Beschwerdeführer, dessen Persönlichkeitsrecht durch die Ankündigung, den von ihm beurkundeten Erbvertrag seinem ganzen Inhalt nach zu eröffnen, erkennbar nicht tangiert ist.

13

2.

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Ist hiernach die Beschwerde nicht statthaft, so findet gegen die Rechtspflegerentscheidung die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt (Keidel/Zimmermann, FamFG 16. Auflage 2009 § 349 Rdz. 26).

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Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).