Feststellung: Abschiebungshaft rechtswidrig mangels Prüfung der Abschiebung innerhalb 3 Monate
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde nach Ablehnung seines Asylantrags in Abschiebungshaft genommen; die Haftanordnung wurde später aufgehoben. Strittig war, ob die Anordnung trotz bestehender Duldung rechtmäßig war. Das OLG stellte fest, dass die Haftanordnung rechtswidrig war, weil die Ausländerbehörden die voraussichtliche Durchführungsfrist für die Abschiebung nicht hinreichend geprüft hatten. Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Feststellungsantrag, dass die Abschiebungshaft vom 7.1.2004 rechtswidrig war, wurde stattgegeben; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung ist auch nach Beendigung der freiheitsentziehenden Maßnahme zulässig, wenn ein weiterhin bestehendes Rechtsschutzinteresse vorliegt.
Abschiebungshaft darf nur beantragt und angeordnet werden, wenn die Gründe der Duldung voraussichtlich in verhältnismäßig kurzer Zeit beseitigt werden und nicht feststeht, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchführbar ist (§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG).
Die Ausländerbehörde hat bereits bei Antragstellung zu prüfen, welcher Zeitraum zur Durchführung der Abschiebung voraussichtlich erforderlich ist; unterbleibt diese Prüfung, kann die Haftanordnung rechtswidrig sein.
Eine erteilte Duldung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der einen vorübergehenden Verzicht auf Abschiebung bewirkt und die Behörde bindet; sie steht aber nicht grundsätzlich einer späteren Abschiebungshaft entgegen, da die Duldung widerrufen werden kann.
Wird Abschiebungshaft ohne begründeten Anlass angeordnet, hat die Ausländerbehörde die dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (vgl. § 16 FEVG).
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung vom 7. Januar 2004 rechtswidrig war.
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens einschließlich der au-ßergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden dem Antragsteller auferlegt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 3.000,00 EUR.
Gründe
I.
Der Betroffene reiste im Jahre 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 4. Juli 2002 ablehnte verbunden mit der Aufforderung, das Bundesgebiet - spätestens im Anschluss an einen unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens - zu verlassen. Die vom Betroffenen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden durch - rechtskräftiges - Urteil vom 10. Januar 2003 ab. Ein Asylfolgeantrag des Betroffenen wurde mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 ebenfalls abgelehnt.
Am 6. Januar 2004 wurde der Betroffene in Düsseldorf festgenommen. Auf Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf ordnete das Amtsgericht am 7. Januar 2004 mit sofortiger Wirksamkeit an, den Betroffenen für die Dauer von drei Monaten in Sicherungshaft zu nehmen.
Die noch am gleichen Tag eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2004 zurück.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Betroffene sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2004 hob das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers die Haftanordnung vom 7. Januar 2004 auf, der Betroffene wurde am selben Tage aus der Haft entlassen.
Der Betroffene hat sein Rechtsmittel auf die Feststellung beschränkt, die Haftanordnung vom 7. Januar 2004 sei rechtswidrig gewesen, der Antragsteller habe deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Zwar hat sich durch die Haftentlassung des Betroffenen die freiheitsentziehende Maßnahme erledigt, jedoch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen für den nunmehr von ihm geltend gemachten Feststellungsantrag.
2. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist auch begründet, denn die Anordnung der Abschiebungshaft war rechtswidrig.
a) Das Landgericht hat ausgeführt, der Betroffene sei seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen, er habe die ihm zugewiesene Asylunterkunft in G. verlassen, ohne die Ausländerbehörde darüber zu unterrichten. Eine Überprüfung durch Angehörige der Ausländerbehörde und des Sozialamtes G. habe ergeben, dass er aus der Unterkunft unter Mitnahme seiner Sachen ausgezogen sei. Danach stehe fest, dass mit einer freiwilligen Ausreise des Betroffenen nicht zu rechnen sei. Es bestehe vielmehr der begründete Verdacht, dass er die bevorstehende Abschiebung zu verhindern oder ihr zu entgehen trachte. Da er im Besitz ausreichender Legitimationspapiere sei, welche die Ausstellung des Passersatzpapiere ermöglichten, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der festgesetzten Zeit abgeschoben werden könne.
Diese Ausführung des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht statt.
b) Es kann dahinstehen, ob die vom Landgericht angenommenen Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AuslG vorgelegen haben, denn unabhängig davon hatte der Antragsteller jedenfalls am 7. Januar 2004 keinen begründeten Anlass zur Stellung des Haftantrages. Für den Betroffenen bestand nach dem Akteninhalt seit dem 16. Oktober 2003 eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung) bis zum 16. April 2004, die unter der auflösenden Bedingung erteilt war, dass sie erlischt, wenn der Betroffene selbst im Besitz der zur Einreise in das Heimatland berechtigenden Dokumente ist oder wenn diese Dokumente der Ausländerbehörde vorliegen und dies dem Ausländer bekannt gemacht wurde.
Diese Duldung ist ein den Betroffenen begünstigender Verwaltungsakt, der zur Folge hat, dass der Ausländer während der Geltungsdauer der Duldung nicht abgeschoben werden darf (Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht Rn. 1 zu § 56 AuslG), d.h. mit der Erteilung der Duldung ist ein zeitweiliger Verzicht auf die Abschiebung ausgesprochen, an den die Ausländerbehörde gegenüber dem Betroffenen gebunden ist.
Allerdings steht eine Duldung der Anordnung von Abschiebungshaft nicht grundsätzlich entgegen, weil sie weder die Pflicht des Ausländers zur unverzüglichen Ausreise noch die grundsätzliche Befugnis der Ausländerbehörde zur Abschiebung berührt, denn sie kann widerrufen werden, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe in Wegfall geraten (vgl. OLG Frankfurt vom 5. Januar 2004 - 20 W 420/03 -; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Rn. 233 zu § 57 AuslG).
Ob bei einer erteilten Duldung Anlass zur Stellung eines Haftantrages dabei erst dann besteht, wenn der Widerruf der Duldung erfolgt ist oder - bei einer unter einer auflösenden Bedingung erteilten Duldung - die Duldung wegen Eintritts der Bedingung erloschen ist (vgl. insoweit Pfälzisches OLG Zweibrücken vom 20. Juli 2001, bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang), kann offen bleiben, denn Abschiebungshaft darf jedenfalls nur dann beantragt und angeordnet werden, wenn die Umstände, die zur Duldung geführt haben, voraussichtlich in verhältnismäßig kurzer Zeit behoben werden und jedenfalls nicht feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG).
Hier haben die beteiligten Ausländerbehörden ihre Pflicht, schon bei der Antragstellung zu prüfen, welcher Zeitraum zur Durchführung der Abschiebung voraussichtlich benötigt wird, d.h. wann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Ausstellung der erforderlichen Passersatzpapiere und der Abschiebung des Betroffenen gerechnet werden kann, nicht hinreichend beachtet.
Eine Abschiebung nach Kamerun ist nicht grundsätzlich undurchführbar, denn - davon ist auszugehen - auch für Kamerun werden Passersatzpapiere ausgestellt. Nach den Angaben des Ausländeramts der Stadt Düsseldorf in dem Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft ist aber davon auszugehen, dass von der Botschaft der Republik Kamerun Passersatzpapiere nur dann innerhalb von drei Monaten ausgestellt werden, wenn "Legitimationspapiere" vorliegen.
Aus dem Schreiben der Stadt Düsseldorf vom 30. Januar 2004 geht aber hervor, dass - entgegen den Angaben im Antrag vom 7. Januar 2004 - ein "Identitätsnachweis" im "Original" nicht vorhanden war, sondern nur die Kopie eines Mitgliedsausweises einer kamerunischen Partei, die "nicht ausreicht", eine zeitgerechte Abschiebung zu erreichen.
Dass auch die Ausländerbehörde des Kreises G. davon ausging, dass die notwendigen Ausreisedokumente nicht innerhalb kurzer Zeit (drei Monate) zu erlangen waren, zeigt schon der Umstand, dass die Duldung - zunächst - für sechs Monate erteilt wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass Bemühungen der Ausländerbehörde um Passersatzpapiere für den Betroffenen schon vor dem Antrag auf Haftanordnung eingesetzt hatten, oder Angaben darüber, ob und ggf. welche Auflagen dem Betroffenen zur Beschaffung von Passersatzpapieren gemacht waren und ob er sich seinen Mitwirkungspflichten widersetzt hat, sind weder dem Vorbringen der Ausländerbehörden noch den Akten zu entnehmen. Danach ist aber davon auszugehen, dass der Zeitraum von drei Monaten nicht ausreichte, um in dieser Zeit die notwendigen Passersatzpapiere zu beschaffen und die Abschiebung des Ausländers (Flugbuchung usw.) durchzuführen.
Bestand somit kein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages, so ist die Ausländerbehörde verpflichtet, dem Betroffenen die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 16 FEVG).