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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 209/10·07.10.2010

Grundbucheinsicht als gesetzlicher Erbe – Anspruch auf Abt. II und III

ZivilrechtErbrechtSachenrecht/GrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte eine Abschrift des Grundbuchs zur Prüfung erbrechtlicher Ansprüche nach dem Tod seines Vaters. Das OLG Düsseldorf hob die Zurückweisung durch das Amtsgericht auf und befand, dass die Stellung als gesetzlicher Erbe (§ 1924 I BGB) ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 Abs.1 GBO begründet. Eintragungen in Abt. II und III sind zugänglich, weil sie den Nachlasswert (§ 2311 I BGB) beeinflussen. Eine detaillierte Darlegung konkreter Erbansprüche ist nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde des Beteiligten gegen die Zurückweisung der Grundbucheinsicht stattgegeben; Amtsgericht angewiesen, eine unbeglaubigte Grundbuchabschrift zu erteilen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Stellung als gesetzlicher Erbe begründet ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i.S.v. § 12 Abs.1 GBO, auch wenn der Erbe nicht mehr als Eigentümer eingetragen ist.

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Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs können für die Ermittlung des Nachlasswerts (§ 2311 Abs.1 BGB) erheblich sein und rechtfertigen daher die Einsichtnahme.

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Bei Erben genügt zur Begründung des Einsichtsrechts die Darlegung, dass er erbrechtliche Ansprüche geltend machen will; eine schlüssige, detaillierte Darstellung konkreter Ansprüche wie bei Gläubigern ist nicht erforderlich.

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Das bloße Fehlen der Eigentümerstellung im Grundbuch schließt die Gewährung von Grundbucheinsicht nicht aus, wenn ein sachlich begründetes berechtigtes Interesse vorliegt.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO§ 12 Abs. 1 GBO§ 12c Abs. 4 Satz 2 GBO§ 71 GBO§ 891 ff. BGB§ 1924 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf

Leitsatz

GBO §§ 12 Abs. 1 Satz 1; 12c Abs. 4 Satz 2; BGB §§ 1924 Abs. 1; 2311 Abs. 1 Satz 1

Die Stellung des Antragstellers als gesetzlicher Erbe nach dem Tod seines Vaters rechtfertigt die Grundbucheinsicht, und zwar mit Blick auf den zu beurteilenden Nachlasswert, auch in die Abteilungen II und III.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Oktober 2010 – I-3 Wx 209/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 30.07.2010 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Düsseldorf (Grundbuchamt) wird angewiesen, dem Be-teiligten eine unbeglaubigte Grundbuchabschrift zu erteilen.

Geschäftswert: 3.000 €

Rubrum

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I.

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Der Antragsteller verlangt im vorliegenden Verfahren die Überlassung einer Ablichtung des Grundbuchs Flingern, Blatt …. Er war bis 1994 in Erbengemeinschaft mit seinen beiden Geschwistern und seinem Vater, als Miteigentümer zu ½ Anteil im Grundbuch eingetragen. Der weitere hälftige Miteigentumsanteil stand zunächst dem Vater des Antragstellers zu. Dessen Anteil wurde auf Grund einer Auflassung am 27.03.1990 auf die beiden Geschwister des Antragstellers umgeschrieben. Außerdem übertrug der Vater seinen Anteil an der Erbengemeinschaft auf die beiden Geschwister des Antragstellers. Auf Grund des Zuschlagsbeschlusses vom 28.06.1993 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft (65 aK 411/92, AG Düsseldorf) wurde auch der Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft den beiden Geschwistern des Antragstellers zu je ½ zugeschlagen und das Grundbuch am 08.02.1994 entsprechend umgeschrieben.

3

Zur Begründung seines Einsichtsbegehrens hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgebracht, dass er nach dem Tod seiner Eltern noch erbrechtliche Ansprüche habe.

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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat am 20.04.2010 dem Antragsteller einen amtlich beglaubigten Ausdruck der durch die Neufassung ersetzten Abt. I auf aktuellem Vordruck ohne Eigentumswechsel des Grundbuchs von Flingern Blatt … übersandt und die Überlassung weiterer Auszüge abgelehnt. Durch Beschluss vom 30.07.2010 hat das Amtsgericht der gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin gerichteten Erinnerung nicht abgeholfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 18.10.2010.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

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II.

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1.

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Die gemäß §§ 12 c Abs. 4 Satz 2, 71 GBO statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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a)

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Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 Abs.1 S.1 GBO ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (Senat, Beschluss vom 11.03.2010, I-3 Wx 45/10; KG Berlin, NJW-RR 2004, 943 f.; BayObLG, Rpfleger 1999, 216, 217; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 12 Rn. 7 ff.;). § 12 Abs.1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 11.03.2010 – I-3 Wx 45/10; BayObLG, Rpfleger 1999, S. 216 f.; KG NJW 2002, S. 223 ff; KG NJW-RR 2004, S. 1316 ff.). In Zweifelsfällen ist auch zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wid (BVerfG NJW 2001, S. 503 ff.) und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126 ff.).

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b)

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Das Amtsgericht hat bei der Anwendung dieser Grundsätze rechtsfehlerhaft allein darauf abgestellt, dass der Beteiligte nach Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht mehr "Miteigentümer" des Grundbuchs ist. Es hat außer Acht gelassen, dass der Antragsteller darüber hinaus dargetan hat, er habe als leiblicher Sohn seines am 20.07.2006 verstorbenen Vaters noch erbrechtliche Ansprüche.

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Jedenfalls die Stellung des Antragstellers als gesetzlicher Erbe seines Vaters (§ 1924 Abs.1 BGB) rechtfertigt die Grundbucheinsicht, denn die Kenntnis vom Grundbuchinhalt kann für die Prüfung erbrechtlicher Ansprüche erheblich sein (vgl. zum berechtigten Interesse eines Pflichtteilsberechtigten oder E. KG Berlin, NJW-RR 2004, 1316 ff.; LG Stuttgart, BWNotZ 2007, 40 f.; Staudinger/Haas, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2314, Rdnr. 57 a; Birkenheier in: juris PK-BGB, 4. Auflage 2008, § 2314, Rdnr. 89). Das gilt auch für die Eintragungen in Abt. II und III des Grundbuchs, da diese Einfluss auf den maßgebenden Nachlasswert (§ 2311 Abs. 1 S.1 BGB) haben können. Es ist sachlich begründet, wenn der Antragsteller die Entscheidung, ob er Pflichtteils- oder gar Erbansprüche geltend macht, von dem Wert des Grundstücks abhängig machen will, denn insoweit handelt es sich – anders als bei Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen vor dem Erbfall (vgl. dazu Senat, FG Prax 1997, 258; BayObLG 1998, a.a.O.) – nicht um nur zukünftige Ansprüche (KG NJW-RR 2004, 1316 f.). Der Antragsteller hat sein berechtigtes Interesse auch hinreichend dargelegt. Hierzu genügen bereits seine Angaben auf geltend zu machende Erbansprüche nach dem Tod seines Vaters.

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Im Übrigen aber bedarf es bei der vorliegenden Sachlage keiner schlüssigen Darlegung der etwa vom Antragsteller – noch – geltend zu machenden erbrechtlichen Ansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen. Anders als beim Einsichtsverlangen eines Gläubigers, der sein berechtigtes Interesse an der durch die Grundbucheinsicht zu erlangenden Information nach allgemeiner Ansicht (BayObLG, Rpfleger 1983, 1384, 1385; 1975, 361) durch konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu den näheren Umständen der Forderung darzulegen hat, ist ein solcher Vortrag hier nicht zu verlangen. Ob der Antragsteller erbrechtliche Ansprüche tatsächlich geltend macht, ist jedoch seiner Entschließung überlassen, zu deren Vorbereitung gerade auch die hier begehrte Grundbucheinsicht dienlich sein kann.

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2.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131, Abs.4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.