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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 207/12·06.12.2012

Beschwerde gegen Eintragung einer Zwangssicherungshypothek abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Eigentümer (Beteiligter zu 1) rügt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten des Beteiligten zu 2 und verlangt Widerspruchseintragung bzw. Löschung. Zentral ist die Frage, ob der Vollstreckungstitel und die formellen Voraussetzungen für die Sicherungshypothek fehlen. Das Oberlandesgericht hält Titel, Vollstreckungsklausel und Nachweise für ausreichend und weist die Beschwerde ab. Eine entgegenstehende Rechtsverletzung oder Unbestimmtheit des Titels ist nicht feststellbar.

Ausgang: Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek wird in der Sache abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Grundbuchamt hat als Vollstreckungsorgan sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung eigenständig zu prüfen; fehlt eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, ist der Antrag zurückzuweisen.

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Für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sind insbesondere ein Antrag des Gläubigers, ein zur Vollstreckung geeigneter Titel, eine Vollstreckungsklausel und der Nachweis der Zustellung sowie die Voraussetzungen des § 750 ZPO erforderlich; eine Sicherheitsleistung entfällt bei Anwendung des § 720a Abs.1 Satz1 lit. b ZPO.

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Ein Vollstreckungstitel ist nur dann zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er Anspruch, Inhalt und Umfang der Leistungspflicht hinreichend bestimmt ausweist; Zahlungsansprüche müssen betragsmäßig festgelegt sein oder sich aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen; verbleibende Unsicherheiten können durch Auslegung des Titels beseitigt werden.

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Die Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung nach § 71 GBO kann nur die Eintragung eines Widerspruchs oder die Löschung verlangen; ein Widerspruch ist nach § 53 GBO einzutragen, wenn die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde, bloße objektive Widersprüchlichkeit zur Rechtsordnung genügt nicht zur Eintragung eines Widerspruchs.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO§ 72 GBO§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO§ 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 750 Abs. 1 ZPO§ 29 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Geschäftswert: 20.972,88 €.

Gründe

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I.

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Mit am 18. Juli 2012 beim Grundbuchamt eingegangener Schrift hat der Beteiligte zu 2. die Eintragung einer Zwangshypothek im Wege der Sicherungsvollstreckung auf dem im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundstück, dessen Eigentümer der Beteiligte zu 1. ist, beantragt. Diesen Antrag hat er mit weiterer, am 13. August 2012 beim Grundbuchamt eingegangener Schrift neu gefasst. Bezug genommen hat der Beteiligte zu 2. zum einen auf eine Forderungsaufstellung per 16. Juli 2012, zum anderen auf eine von ihm zur Akte gereichte Ausfertigung eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 2012 im Verfahren 10 O 422/05 LG Düsseldorf; diese Ausfertigung war versehen mit einer Vollstreckungsklausel zugunsten des Beteiligten zu 2. vom 17. April 2012 sowie der Bestätigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom selben Tage, dass eine weitere Ausfertigung jenes Urteils dem hiesigen Beteiligten zu 1. zu Händen seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 8. März 2012 zugestellt worden sei.

4

Auf den geänderten Antrag des Beteiligten zu 2. hin hat das Grundbuchamt in Abt. III unter lfd. Nr. 2 am 14. August 2012 eine Sicherungshypothek über 20.972,88 € nebst jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zugunsten des Beteiligten zu 2. im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund des vorbezeichneten Urteils eingetragen.

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Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seinem am 31. August 2012 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er begehrt, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs bei der vorbezeichneten Eintragung sowie zu deren Löschung anzuweisen.

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Diesem Rechtsmittel hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 5. September 2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

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II.

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Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist jedenfalls gemäß §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 75 GBO). Ob der Beteiligte zu 1. darüber hinaus mit der Erwägung, eine unbeschränkte Beschwerde sei auch dann zulässig, wenn ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten deshalb ausgeschlossen sei, weil vor der Eintragung eines Widerspruchs keine Eintragung einer Rechtsänderung erfolgt und nach der Widerspruchseintragung kein guter Glaube mehr möglich sei, zulässigerweise weitergehend die Löschung der von ihm angegriffenen Eintragung begehren kann, muss nicht entschieden werden. Denn sämtliche Rechtsmittelbegehren sind in der Sache jedenfalls nicht begründet.

10

1.

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Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek – wie hier – ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat die Eintragung als Vollstreckungsorgan vorzunehmen und dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach ZPO und GBO selbständig zu prüfen. Fehlt eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, ist der Antrag zurückzuweisen, nur im Übrigen kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht (BGHZ 148, 392 ff.; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, Anh. § 44 Rdnr. 67 m.w.Nachw.). In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein Antrag des Gläubigers vorliegen (§ 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO), darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO gegeben sowie dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein. Daher hat das Grundbuchamt das Vorliegen eines zur Vollstreckung geeigneten Titels, der Vollstreckungsklausel und der Zustellung, außerdem gegebenenfalls das Vorliegen besonderer Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. All dies ist, soweit ersichtlich, unbestritten (statt aller: Demharter a.a.O., Rdnr. 68 m. umfangr. Nachw.).

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Hier lagen bei Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 14. August 2012 alle dafür erforderlichen Voraussetzungen vor, nämlich ein ordnungsgemäßer Antrag des Beteiligten zu 2. sowie die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besondere Voraussetzung des § 750 Abs. 3 ZPO; des Nachweises einer Sicherheitsleistung bedurfte es wegen der ausdrücklichen anderweitigen Regelung in § 720a Abs. 1 Satz 1 lit. b) ZPO, wonach der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek ohne Sicherheitsleistung eintragen lassen kann, nicht. Jene Voraussetzungen waren dem Grundbuchamt auch formgerecht nachgewiesen.

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Insbesondere lag ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel nach § 704 ZPO vor. Dem gegenteiligen Standpunkt des Beteiligten zu 1., auf den dieser sein Rechtsmittel im wesentlichen alleine stützt, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

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Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen. Notfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen. Dabei muss der Titel jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGHZ 165, 223 ff. m.w.Nachw.). Mit anderen Worten bewirkt die vom Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan zu beachtende Begrenzung der Auslegungsmöglichkeiten des Vollstreckungstitels nur, dass außerhalb des Titels liegende Umstände grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, nicht hingegen, dass der Vollstreckungstitel selbst nur in bestimmten Teilen – etwa seinem Tenor – berücksichtigt werden dürfte.

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Nach dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 2012 wurde der hiesige Beteiligte zu 1. verurteilt, – neben anderen Gesamtschuldnern – an den hiesigen Beteiligten zu 2. „28.709,44 € abzüglich von … [den übrigen Gesamtschuldnern] am 30.08.2010 bereits gezahlter 17.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2005 zu zahlen“. Es mag sein, dass allein diese Formulierung den Bezugspunkt der Zinsforderung, nämlich den Betrag der – gegebenenfalls jeweiligen – Hauptforderung nicht mit letzter Sicherheit erkennen lässt. Verbleibende Zweifel werden indes durch den Tatbestand des Urteils ausgeräumt. Dieser erweist, dass vorliegend wie auch in anderen Fällen der teilweisen Erledigung infolge teilweiser Begleichung einer Hauptforderung die Formulierung „abzüglich“ lediglich gewählt wurde, um die rechnerische Verteilung des Zahlbetrages auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung gemäß § 367 Abs. 1 BGB im Erkenntnisverfahren zu ersparen und – wie im gegebenen Fall durch die Forderungsaufstellung des Beteiligten zu 2. auch geschehen – dem Vollstreckungsverfahren vorzubehalten, mithin der Zinslauf (vorbehaltlich der Verrechnung) ein einheitlicher und auf die ursprüngliche Hauptforderung bezogen ist. Denn nach jenem Tatbestand hatte der hiesige Beteiligte zu 2. die dortigen vier Beklagten, darunter den hiesigen Beteiligten zu 1., ursprünglich auf Zahlung von knapp 33.000 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und den Rechtsstreit wegen einer Übertragung des Grundbesitzes nach Klageerhebung einseitig teilweise in Höhe von 5.300 € für erledigt erklärt; später hatten die übrigen Gesamtschuldner (die dortigen Beklagten zu 1. bis 3.) infolge einer vergleichsweisen Einigung mit dem hiesigen Beteiligten zu 2. als Kläger zur Abgeltung der Klageforderung 17.000 € nach gerichtlicher Feststellung des Vergleichsschlusses vom 9. August 2010 gezahlt. Zugleich ergibt sich aus dieser Darstellung, dass die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in Höhe eines Betrages von5.300 € zu Ziffer II. des landgerichtlichen Tenors mit der hier in Rede stehenden Teilerledigung von 17.000 € nichts zu tun hat. Letztlich besteht die einzige Besonderheit des hiesigen Vollstreckungstitels darin, dass die Formulierung „abzüglich gezahlter …“ unüblicherweise vor den Zinsausspruch gesetzt wurde und diesem nicht nachfolgt. Diese Besonderheit kann jedoch, wie gezeigt, im Wege der Auslegung des Vollstreckungstitels ohne weiteres überwunden werden.

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Auf der Grundlage des vorgenannten Verständnisses ist die Forderungsaufstellung des Beteiligten zu 2. vom 16. Juli 2012 sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden, namentlich nicht bezüglich der Verteilung des Zahlbetrages von 17. 000 € auf Zinsen und Hauptforderung sowie der Berechnung der verbleibenden Hauptforderung und der Zinsen aus letzterer.

17

2.

18

Bei dieser Lage müssen sämtliche Rechtsmittelbegehren des Beteiligten zu 1. ohne Erfolg bleiben.

19

a)

20

Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO kann im Wege einer Beschwerde gegen eine Eintragung nur verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen werde, einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Die Voraussetzungen für Widerspruch und Löschung bestimmen sich nach § 53 Abs. 1 GBO. Hiernach ist ein Widerspruch einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO); eine Löschung ist vorzunehmen, wenn sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO). Diese Regelungen gelten auch dann, wenn das Grundbuchamt – wie hier – im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist (OLG München FGPrax 2008, S. 235 f. m.w. Nachw.).

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Hier hat, was aus den vorstehenden Ausführungen folgt, weder das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Eintragung vorgenommen, noch ist durch diese das Grundbuch unrichtig geworden. Aus diesem Grunde hilft dem Beteiligten zu 1. auch eine in der Vergangenheit vereinzelt vertretene Auffassung nicht weiter, selbst ohne das Vorliegen einer Gesetzesverletzung habe die Eintragung eines Widerspruchs zu erfolgen, wenn die angefochtene Eintragung jedenfalls objektiv der Rechtsordnung widerspreche (vgl.: OLG Celle Rpfleger 1990, S. 112 f.).

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b)

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Dass die Eintragung einer Zwangshypothek als Sicherungshypothek über einen 750 € übersteigenden Betrag auf einem einzigen Grundstück (nicht mehreren) – wie hier – ihrem Inhalt nach nicht unzulässig ist, bedarf keiner näheren Begründung, §§ 866 Abs. 1 und 3, 867 Abs. 2 ZPO.

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c)

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Scheidet bereits die Eintragung eines Widerspruchs aus, kann die Löschung schließlich auch nicht deshalb verlangt werden, weil ein eingetragener Widerspruch die Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs für die Zukunft ausschlösse.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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Ein Anlass, gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.

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Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Ein Grund, einen Abschlag vom Nominalbetrag des eingetragenen Grundpfandrechtes vorzunehmen, ist nicht erkennbar.