Verwerfung der Beschwerde gegen Aussetzung des Ordnungsgeldverfahrens nach §335a HGB
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten die Erzwingung der Aufstellung eines Jahresabschlusses nach §§ 335, 335a HGB; das Amtsgericht setzte das Ordnungsgeldverfahren aus. Die als Beschwerde behandelte Eingabe wurde vom Landgericht und sodann vom OLG als unzulässig verworfen. Das OLG erläutert, dass §140a FGG §§132–139 FGG anwendet, die Aussetzung nur nach §148 ZPO in Betracht kommt und gegen die Beschwerde kein weiteres Rechtsmittel besteht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Aussetzung des Ordnungsgeldverfahrens als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Auf ein Ordnungsgeldverfahren nach §335a HGB finden kraft §140a FGG die Vorschriften der §§132–139 FGG Anwendung.
Die Aussetzung eines Ordnungsgeldverfahrens ist in den FGG-Bestimmungen nicht geregelt und kommt nur in entsprechender Anwendung des §148 ZPO in Betracht.
Die Statthaftigkeit weitergehender Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die in entsprechender Anwendung der ZPO erlassen wurden, richtet sich nach den Vorschriften der ZPO; die nach der Zivilprozessrechtsreform grundsätzlich entfallene weitere Beschwerde ist daher nicht gegeben.
Gegen einen Beschluss des Landgerichts als Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder das Beschwerdegericht sie im Beschluss zulässt.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn das entscheidende Gericht eine Selbstkorrektur nach dem aus §321a ZPO entwickelten Rechtsgedanken vornehmen kann; diese Grundsätze gelten auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.500 EUR.
Rubrum
Die Beteiligten haben beim Amtsgericht beantragt, die betroffene Gesellschaft gemäß §§ 335, 335 a HGB zur Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschluss etc. anzuhalten.
Das Amtsgericht hat ein Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 a HGB gegen die Vertretungsorgane der Gesellschaft eingeleitet, dieses Verfahren aber ausgesetzt, nachdem der Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft mitgeteilt hatte, ein endgültiger Jahresabschluss könne wegen eines anhängigen Rechtsstreits mit einem stillen Gesellschafter noch nicht erstellt werden.
Gegen die Aussetzung des Verfahrens haben die Beteiligten "Erinnerung, Beschwerde oder das sonst geeignete Rechtsmittel" eingelegt.
Das Landgericht hat die Eingabe als Beschwerde behandelt und diese als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beteiligten nicht dargelegt hätten, dass sie zur Einlegung der Beschwerde prozessual befugt seien.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts erstreben und beantragen, das Erzwingungsverfahren fortzusetzen oder das Amtsgericht anzuweisen, das Erzwingungsverfahren fortzusetzen oder die Sache zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Das Rechtsmittel der Beteiligten ist unzulässig.
Nach § 140 a FGG finden auf ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 a HGB die Bestimmungen der §§ 132 - 139 FGG Anwendung. Eine Aussetzung des Ordnungsgeldverfahrens ist in diesen Bestimmungen nicht geregelt, so dass sie nur in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO in Betracht kommt. Das hat zur Folge, dass die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht weiter anfechtbar ist. Die Statthaftigkeit der Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die in entsprechender Anwendung der ZPO-Vorschriften erlassen worden sind, richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Diese sehen aber nach dem Zivilprozessreformgesetz eine weitere Beschwerde nicht mehr vor. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss, den das Landgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Beides ist hier nicht der Fall. Dass sich bei Beschlüssen, die das Beschwerdegericht in entsprechender Anwendung der ZPO erlassen hat, das Verfahren "im übrigen" nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FGG 15. Auflage Rn. 5 zu § 27, Demharter, NZM 2002, 233 ff.; BayObLG WM 1993, 491; WM 1995, 67 zur früheren Rechtslage nach dem Rechtspflegevereinfachungsgesetz) ändert nichts daran, dass sich die Statthaftigkeit nach den ZPO-Vorschriften richtet.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht statt. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Landgerichts nicht allein durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen hätte ergehen müssen (vgl. § 140 a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Satz 6 FGG) und das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass sich die Beschwerdebefugnis der Beteiligten aus ihrer Antragstellung (§ 335 a S. HGB) ergibt. Aus dem durch das Zivilprozessreformgesetz neu geschaffenen § 321 a ZPO hat der Bundesgerichtshof den allgemeinen Rechtsgedanken hergeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht möglich ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt (vgl. BGHZ 150, 133; ebenso KG MDR 2002, 1086 und OLG Celle ZIP 2002, 2058). Diese Grundsätze sind auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden (vgl. BayObLG ZMR 2003, 369, 370).
Das Rechtsmittel der Beteiligten war danach als unzulässig zu verwerfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.