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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 205/11·20.12.2012

PStG-Berichtigung: Transliteration/Transkription aus dem Arabischen und ISO-Normen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragten die Berichtigung der Geburtseinträge zweier in Deutschland geborener Kinder zu einem abweichenden Familiennamen sowie zu Vor- und Familiennamen der Mutter. Das Amtsgericht wies die Anträge insgesamt zurück, behandelte jedoch nur die Frage einer materiell abweichenden Namensführung und übersah den möglichen Verfahrensgegenstand einer fehlerhaften Übertragung (Transliteration/Transkription) in das Personenstandsregister. Das OLG hob daher die Entscheidung im angegriffenen Umfang auf und verwies zurück. Das Amtsgericht muss nach Klarstellung durch die Beteiligten prüfen, ob lediglich unterschiedliche Umschriften aus arabischer Schrift vorliegen und ggf. nach dem CIEC-Übereinkommen 1973 (ISO-Transliteration, ggf. phonetische Umschrift bei Verfälschung) entscheiden.

Ausgang: Beschluss im angegriffenen Umfang aufgehoben und zur Klärung der Namensumschrift (Transliteration/Transkription) an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG kann auch die Schreibweise eines Namens betreffen, soweit diese auf Transliteration oder Transkription aus nichtlateinischer Schrift beruht.

2

Die Frage der Namensführung richtet sich bei Auslandsbezug nach dem Personalstatut (Art. 10 Abs. 1 EGBGB), während die Art der Eintragung eines ausländischen Namens in deutsche Personenstandsregister als verfahrensrechtliche Frage nach deutschem Recht zu beurteilen ist (lex fori).

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Bei der Eintragung von Namen aus nichtlateinischer Schrift in deutsche Personenstandsregister ist das CIEC-Übereinkommen Nr. 14 von 1973 zu berücksichtigen; vorhandene von der ISO empfohlene Transliteration-Normen sind grundsätzlich anzuwenden.

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Führt die Anwendung der ISO-Transliteration im Einzelfall zu einer verfälschenden Entstellung des Namens und damit zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, ist im Rahmen des nach Art. 3 Abs. 1 CIEC-Übereinkommens „Möglichen“ von der Norm abzuweichen und eine phonetische Umschrift vorzunehmen.

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Übergeht das Erstgericht einen eigenständigen Verfahrensgegenstand, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Behandlung und Entscheidung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ Art. 10 Abs. 1 EGBGB§ 50 Abs. 2 PStG§ 48 Abs. 1 Satz 1 PStG§ 54 Abs. 1 Satz 1 PStG§ 54 Abs. 3 Satz 1 PStG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 94 III 1/11

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird, soweit mit ihr nicht der Antrag auf Berichtigung des Vornamens des Kindes S. (Geburtseintrag 157/2001) zurückgewiesen worden ist, aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur ergänzenden Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten zu 1. stammen ihrer Erklärung nach aus dem Libanon. Anlässlich des Rückzuges der israelischen Armee aus dem Südlibanon flohen sie nach Israel. Im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion erklärte Deutschland sich bereit, Angehörige des Personenkreises, zu denen auch die Beteiligten zu 1. zählten, aufzunehmen. Um von Israel nach Deutschland einreisen zu können, erhielten die Beteiligten zu 1. israelische Reisepapiere, in denen ihr Name in lateinische Buchstaben übertragen war, und zwar mit „A.“. In den Jahren 2001 und 2005 wurden zwei Kinder der Beteiligten zu 1. in Langenfeld geboren – die diesbezüglichen Geburtseinträge sind verfahrensgegenständlich –, in den Jahren 2003 und 2008 sowie 2011 drei weitere Kinder in Düsseldorf. Die Personenstandseinträge der ersten vier Kinder lauten auf den Familiennamen A., die Geburtsurkunde des 2011 geborenen Kindes weist als Familiennamen „E. G.“ aus.

4

Nachdem sie bereits 2005 und 2007 Anträge auf gerichtliche Berichtigung von Perso-nenstandseinträgen gestellt hatten, haben die Beteiligten zu 1. nunmehr – soweit im Beschwerdeverfahren noch gegenständlich – die Berichtigung der beiden im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Geburtseinträge ihrer in Langenfeld geborenen Kinder dahingehend beantragt, dass der Familienname des Kindesvaters und der beiden Kinder richtig „E. G.“ und der Name der Kindesmutter richtig „J. F.“ laute. Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 2. entgegengetreten.

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Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht die Berichtigungsanträge der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

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Gegen diesen ihnen am 18. Juli 2011 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1. mit ihrem am 17. August 2011 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, das der Beteiligte zu 2. zurückgewiesen sehen möchte.

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Mit weiterem Beschluss vom 17. August 2011 hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung verfügt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte, der beigezogenen Akte 94 III 14/05 AG Düsseldorf sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten zu 2. aus den Jahren 2005, 2007 und 2010 Bezug genommen.

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II.

10

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., mit dem sie die Zurückweisung ihres Berichtigungsantrages betreffend den Vornamen des im Jahre 2001 geborenen Kindes nicht angreifen, ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig und nach der vom Amtsgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat es in dem aus dem hiesigen Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Das Amtsgericht hat – wohl gefördert durch nicht eindeutige Formulierungen nicht nur in den Schriftsätzen der Beteiligten zu 1., sondern auch des Beteiligten zu 2. – verkannt, dass das Berichtigungsbegehren der Beteiligten zu 1. zwei verschiedene Verfahrensgegenstände umfasst. Denjenigen Gegenstand, den es behandelt hat, hat das Amtsgericht mit einem nicht zu beanstandenden Ergebnis entschieden. Das Übergehen des weiteren Verfahrensgegenstandes nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wobei der Senat aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit die angefochtene Entscheidung im Umfang des Rechtsmittelangriffs insgesamt aufgehoben hat, um dem Amtsgericht einen beide Verfahrensgegenstände erschöpfenden zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Ausspruch zu ermöglichen.

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Die Namensführung selbst wird durch materielles Recht geregelt und unterliegt bei einem Auslandsbezug – aus Sicht des deutschen Rechts – dem Personalstatut der betreffenden Person, das grundsätzlich nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB ihr Heimatrecht ist. Von der Namensführung umfasst ist auch die Frage, welchen Wortlaut der Namenszug aufweise, und in diesem Sinne die „Schreibweise“ des Namens (BGHZ 121, 305 ff.; OLG Hamm StAZ 2005, S. 260 ff. sowie Beschluss vom 10. Mai 2005 in Sachen 15 W 114/04; Staudinger-Hepting, BGB, Neubearb. 2007, Art. 10 EGBGB Rdnr. 59).

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Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, in welcher Weise ein ausländischer Name in deutsche Personenstandsbücher einzutragen oder ein dort bereits eingetragener Name zu berichtigen sei. Dies ist unabhängig vom Namensstatut nach deutschem Recht zu beurteilen, da es insoweit nicht um Fragen der Namensbildung, sondern um verfahrensrechtliche Fragen geht. Dass die Führung des deutschen Personenstandsregisters regelnde Recht ist als Verfahrensrecht nach dem lex-fori-Grundsatz das deutsche Recht (OLG München FamRZ 2010, S. 75 f. m.w.Nachw.). Hierbei ist in Fällen der vorliegenden Art das Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13. September 1973 der internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (sog. Berner CIEL-Übereinkommen, BGBl 1976 II, Seite 1473 zu berücksichtigen.

14

1.

15

Hier hat das Amtsgericht das Begehren der Beteiligten zu 1. lediglich unter dem erstgenannten Gesichtspunkt gewürdigt.

16

a)

17

Dabei ist das Amtsgericht zutreffend von seiner internationalen Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Falles ausgegangen. Diese ist schon deshalb gegeben, weil eine Eintragung in einem deutschen Geburtenregister betroffen ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der in § 50 Abs. 2 PStG geregelten örtlichen Zuständigkeit (OLG Hamm StAZ 2008, S. 379 ff.; KG NJW 2011, S. 535 ff.).

18

b)

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Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht in dem Verfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG dem Inhalt der den Beteiligten zu 1. von der Ausländerbehörde des Kreises Mettmann im Jahre 2010 ausgestellten Personalausweise keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.

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Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die zur Akte gelangten Ablichtungen dieser Ausweise eine Befristung bis zum 15. August 2011 erkennen lassen und für die Folgezeit keine Erkenntnisse vorliegen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Name Teil des Personenstandes ist und nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG ausschließlich die Beurkundungen in den Personenstandsregistern den Personenstand einer Person beweisen. Andere Register besitzen diese besondere Beweiskraft auch dann nicht, wenn aus ihnen öffentliche Urkunden mit Personendaten ausgestellt werden (Gaaz/Bornhofen, PStG, 2. Aufl. 2010, § 54 Rdnr. 6), um so weniger letztere selbst (vgl. auch Ludwig StAZ 1993, S. 301/303).

21

c)

22

Geht man davon aus, die in den Geburtseinträgen bezeichneten Familiennamen des Kindesvaters und der beiden Kinder (nämlich: A.) sowie Vor- und Familienname der Kindesmutter (nämlich: G. F.) stellten im Verhältnis zu den von den Beteiligten zu 1. mit ihren jetzigen Anträgen für richtig gehaltenen Namen (nämlich E. G. bzw. J. F.) andere Namen oder andere Wortlautungen dar, sind die Beteiligten zu 1. der sie treffenden Behauptungs- und Nachweislast (vgl. Gaaz/Bornhofen a.a.O., § 54 Rdnr. 21) für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG in der Tat nicht nachgekommen.

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Abgesehen davon, dass tragfähige Nachweise zur Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1. bis jetzt nicht vorliegen, ergeben sich aus den von den Beteiligten zu 1. zu denjenigen drei Zeitpunkten, in denen sie verschiedene Namen für richtig erachteten bzw. erachten – nämlich bei den seinerzeitigen Anmeldungen zum Geburtenregister, bei den Berichtigungsanträgen im Jahre 2005 sowie bei den Berichtigungsanträgen 2007 und nunmehr –, überreichten Unterlagen keine Erkenntnisse dazu, welche der in Betracht kommenden verschiedenen Namen denn nun die „richtigen“ seien. Feststellen lässt sich lediglich, dass der jeweilige Standpunkt der Beteiligten zu 1. durch die jeweils vorgelegten Übersetzungen ausländischer Urkunden gestützt wurde bzw. wird; dies reicht auf der Grundlage der hier eingangs beschriebenen Annahme indes nicht aus. Die Beteiligten zu 1. zeigen auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten auf. Angesichts dessen ist es ohne Belang, dass die beiden hier betroffenen Kinder unstreitig von den Beteiligten zu 1. abstammen.

24

2.

25

Anders – und klärungsbedürftig – stellen sich die Dinge jedoch dar, wenn man das Begehren der Beteiligten zu 1. dahin versteht, sie wollten geltend machen, bei der Eintragung ihrer, als solche in der arabischen Sprache feststehenden, Namen in das deutsche Personenstandsregister sei es zu einem Verfahrensfehler gekommen, nämlich zu einer unrichtigen Weise der Eintragung.

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Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 48 PStG kann auch die „Schreibweise“ von Namen im Sinne einer vorgenommenen Transliteration oder Transkription sein (OLG München FamRZ 2010, S. 75 f. m.w.Nachw.).

27

a)

28

Dieses Verständnis liegt nach Ansicht des Senats näher als das zuvor unter 1. c) behandelte. Das folgt zunächst aus der – als solche von den Beteiligten zu 2. und 3. nicht bestrittenen – Entwicklungsgeschichte der Beteiligten zu 1., sodann und vor allem aus dem Schreiben der Botschaft des Staates Israel vom 24. Oktober 2005, in dem es unter anderem heißt, diese bestätige dem Kindesvater, dass sein Familienname „in latainischer Sprache und nach phoenetischer Übersetzung“ (sic) anders, als in dem seinerzeit ausgestellten Reisedokument eingetragen, laute. Auch in dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. an die Beteiligte zu 3. vom 28. Oktober 2010 ist noch präzise davon die Rede gewesen, das Geschehen habe sich daraus entwickelt, dass die Beteiligten zu 1. israelische Reisepapiere erhalten hätten, „in denen die Übertragung des Namens in lateinische Buchstaben (phonetisch ähnlich klingend) mit A. ausgewiesen“ gewesen sei; die „Übertragung des Familiennamens in die israelischen Reisepapiere“ sei indes „fehlerhaft“ gewesen.

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Zum Zwecke der gebotenen Klarstellung werden die Beteiligten zu 1. indes ausdrücklich zu erklären haben, ob ggf. dass die von ihnen in den Verfahren 2005, 2007 und jetzt (in Ablichtung) vorgelegten originalsprachlichen Unterlagen, insbesondere die beiden Geburtsurkunden, die beiden Auszüge aus dem Einwohnerregister und die Heiratsurkunde, ihre jeweiligen Namenszüge in arabischen Schriftzeichen vollständig identisch enthalten, dass mit anderen Worten die in den unterschiedlichen Verfahren zu Tage getretenen Namensangaben – A., A., E. G.; G., J.; F., F. – allein auf der Verschiedenheit einer Übertragung der arabischen in lateinische Schriftzeichen beruhen.

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b)

31

Sollte diese Klarstellung erfolgen, wird das Amtsgericht bei der weiteren Sachbehandlung die nachfolgenden Grundsätze zu berücksichtigen haben:

32

Das oben erwähnte Übereinkommen von 1973 ist auch dann anzuwenden, wenn der Namensträger Angehöriger eines Staates ist, der diesem Abkommen nicht beigetreten ist (Gaaz/Bornhofen a.a.O., § 1 Rdnr. 31; Ludwig StAZ 1993, S. 301/302 m.w.Nachw.).

33

Aus Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens folgt, dass, falls ein deutsches Standesamt die Eintragung eines Namens in ein Personenstandsregister vorzunehmen hat und der Name aus deutschen oder lateinischen Schriftzeichen besteht, dieser buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben ist. Verwendet demgegenüber der Heimatstaat keine lateinische Schrift, kann der Name im deutschen Rechtsverkehr nicht in der Originalschreibweise übernommen werden. In diesem Fall ist der Name gemäß Art. 3 des Übereinkommens ohne Übersetzung soweit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, und zwar unter Anwendung der von der internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen, soweit diese vorhanden sind (vgl. OLG Celle, StAZ 2012, 144). Die Transliteration ordnet jedem ausländischen Zeichen ein oder mehrere lateinische und diakritische Zeichen so eindeutig zu, dass eine verlässliche Rückübertragung des Namens aus der lateinischen in die Originalschrift möglich wird. Sie ist zu unterscheiden von der bloß phonetischen Transkription, die sich an der Aussprache des Namens orientiert, aber keine eindeutige Rückübertragung erlaubt. ISO-Transliterationsnormen gibt es unter anderem für die arabische Schrift (ISO 233 OLG München FamRZ 2010, S. 75 f.; Staudinger-Hepting a.a.O., Rdnr. 53 Ludwig StAZ 1993, 301, 302). Zwar sollten gemäß Art. 2 Abs. 1 des Vertragsgesetzes vom 30. August 1976 zu jenem Übereinkommen die von den Standesbeamten bei der Transliteration von Familiennamen und Vornamen anzuwendenden, von der ISO empfohlenen Normen durch Rechtsverordnung bezeichnet werden und ist diese Verordnung nicht erlassen worden. Das ist im Ergebnis jedoch ohne Belang, weil sich die Pflicht zur Anwendung aller vorhandenen ISO-Normen bereits zwingend aus dem Übereinkommen selbst ergibt (OLG Hamm StAZ 1989, S. 347 ff.; Ludwig StAZ 1993, S. 301/302; Gaaz/ Bornhofen a.a.O., § 1 Rdnr. 32).

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Aus alledem lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, eine phonetische Wiedergabe von Namen in nicht-lateinischen Schriftzeichen beschränke sich auf Sprachen, für die keine ISO-Normen existierten (so aber Ludwig StAZ 1986, S. 104). Denn die Interessen der beteiligten Personen zielen in aller Regel auf eine phonetisch möglichst identische Namensführung sowohl im Heimatland wie im Aufenthaltsland; darüber hinaus haben sie ein Interesse daran, dass ihre Namen in sämtlichen öffentlichen Urkunden in derselben lateinischen Schreibweise wiedergegeben werden (OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1998 in Sachen 16 Wx 138,148,149 und 150/98). Diese Interessen sind auch durch die Rechtsordnung geschützt. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit ausgesprochen, dass auch in Personenstandsverfahren die Grundrechte der von einer Eintragung Betroffenen, insbesondere das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, zu beachten seien (Beschluss vom 17. Januar 2001 in Sachen 3 Wx 380/00). Konkret ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt worden, dass das Namensrecht einer betroffenen Person eine Einschränkung der buchstabengetreuen Übertragung im Wege der Transliteration dort erfordert, wo diese im Ergebnis zu einer Verfälschung des Namens führen würde; sowie, dass dieses Ergebnis ohne weiteres in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von 1973 zu bringen ist, weil dessen Art. 3 Abs. 1 die Transliterationsmethode nur im Rahmen des Möglichen vorsieht (OLG Hamm StAZ 1989, S. 347 ff.). Wird aber durch eine verfälschende Transliteration in das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen eingegriffen, können in diesen Fällen Angehörige von nicht EU-Staaten nicht anders behandelt werden als EU-Bürger (Böhmer IPRax 1994, S. 80/81). Damit sind im Ergebnis bei der Übernahme eines Namens in lateinische Schriftzeichen zunächst vorhandene ISO-Normen anzuwenden; sollte diese Anwendung im gegebenen Einzelfall zu entstellenden Veränderungen führen, ist von den Normen abzuweichen und eine phonetische Umschrift vorzunehmen (Böhmer a.a.O. vgl. auch  Janal in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Art 10 EGBGB Rdnr. 10 m. N.).

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Vorsorglich sei bemerkt, dass sich weitere, bei dem Problem der Transliteration oder Transkription gewöhnlicherweise eingehend erörterte Rechtsfragen im vorliegenden Fall nicht stellen dürften. Die Entbehrlichkeit von Transliteration oder Transkription kommt nach dem Übereinkommen nur in Betracht, wenn der Name bereits in einer anderen Urkunde des Heimatstaates in lateinische Buchstaben übertragen worden ist; dass dies hier so sein könnte, ist nicht erkennbar. Des Weiteren setzt eine Anweisung zur Berichtigung nach § 48 PStG grundsätzlich das Vorliegen einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit voraus, so dass zweifelhaft erscheinen könnte, ob ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag auch dann gegeben ist, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach und sich dies lediglich nachträglich – sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen – geändert hat (dazu: OLG München FamRZ 2010, S. 75 f.; OLG Köln a.a.O.). Im gegebenen Fall machen die Beteiligten zu 1. aber gerade eine zu jeder Zeit und damit auch anfänglich bereits bestehende Unrichtigkeit der Übertragung geltend.

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c)

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Nach diesen Grundsätzen wird das Amtsgericht im Anschluss an die etwaige Klarstellung durch die Beteiligten zu 1. im oben beschriebenen Sinne mit sachverständiger Hilfe zu beurteilen haben, in welcher Weise der Familienname des Kindesvaters und der beiden Kinder sowie der Familienname und der Vorname der Kindesmutter mit Hilfe der vorhandenen ISO-Normen im Wege der Transliteration in lateinische Schriftzeichen zu übertragen sind. Sollte es dabei zu Verfälschungen im zuvor beschriebenen Sinne kommen, wäre des weiteren zu klären, in welcher Weise diese durch phonetische Transkription behoben werden könne.

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III.

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Über die Kosten des Verfahrens erster Instanz wird das Amtsgericht gleichfalls erneut zu entscheiden haben. Darüber hinaus ist ihm die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzubehalten, da derzeit nicht absehbar ist, ob das Rechtsmittel im Ergebnis Erfolg haben wird. Sofern das Amtsgericht, je nach weiterem Verfahrensgang, Anlass haben sollte, die Anwendung des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu erwägen, sei darauf hingewiesen, dass Voraussetzungen und Umfang einer Kostentragungspflicht von Behörden in Personenstandssachen nach wie vor umstritten sind (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 81 Rdnr. 39 m.Nachw.).

40

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.

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Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.