Beschluss: Wahlrecht des Begleitnamens bei Erwachsenenadoption bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1 wurde volljährigenadoptiert; das Standesamt verweigerte die Eintragung ihres bisherigen Begleitnamens „B.“ zum Ehenamen. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Aufsichtsbehörde zurück und bestätigte das Wahlrecht des Adoptierten, den zur Zeit der Ehenamensbestimmung geführten (früheren) Geburtsnamen als Begleitname beizubehalten. Maßgeblich sind §1355 Abs.4 BGB und die Beachtung formgerechter Erklärungen durch das Standesamt.
Ausgang: Beschwerde der Aufsichtsbehörde gegen die Anordnung des Amtsgerichts zur Eintragung des Namens B.-L. im Eheregister zurückgewiesen; Eintragung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
§ 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB gewährt dem zur Wahl eines Begleitnamens Berechtigten die Möglichkeit, dem Familiennamen entweder den Geburtsnamen oder den im Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführten Namen beizufügen.
Die Änderung des Geburtsnamens infolge Adoption begründet nicht automatisch den Wegfall eines zur Zeit der Ehenamensbestimmung geführten Begleitnamens; dem Adoptierten steht insoweit ein Wahlrecht zu.
Der Standesbeamte hat eine form- und fristgerecht abgegebene Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens bzw. des Begleitnamens zu beachten und entsprechend im Eheregister einzutragen (§§ 1355 Abs.4 Satz5, 129 Abs.2 BGB; § 9 Abs.1 PStG).
Bei der Auslegung der einschlägigen Normen ist das Abstammungsinteresse gegen das Kontinuitätsinteresse abzuwägen; bei Erwachsenenadoption kann das Kontinuitätsinteresse an der Namensfortführung überwiegen und das Wahlrecht rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 104 III 91/09
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000 Euro.
Gründe
I.
Die am 25. Februar 1953 geborene Beteiligte zu 1 heiratete im Jahre 1977 U. H. L., dessen Geburtsname das Paar zum Ehenamen wählte. Zugleich stellte die Beteiligte zu 1 ihren ursprünglichen Geburtsnamen „B. " als Begleitnamen dem Ehenamen voran, sodass sie den Namen „B. –L.“ führte.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 25. Juni 2009 wurde die Beteiligte zu 1 von L. E. adoptiert. Es wurde festgestellt, dass sich die Änderung des Geburtsnamens nicht auf den Ehenamen der Angenommenen erstreckt.
Der Beteiligte zu 2 trug am 03. September 2009 im Eheregister der Beteiligten zu 1 und ihres Ehemanns ein:
„Die Ehefrau ist von L. B. Eckstein durch Beschluss des AG Wesel mit Wirkung vom 09. Juli 2009 als Kind angenommen worden. ... Der Geburtsname lautet jetzt E.. Die Voranstellung des Namens „B. " entfällt. …“
Unter dem 30. September 2009 ließ die Beteiligte zu 1 vor dem Notar E. in Hamminkeln zu Urkundenrolle Nummer 567/2009 eine Beifügungserklärung dahin beurkunden, dass ihrem Ehenamen „L." als Begleitname der frühere Geburtsname „B." voranzustellen sei.
Das hierauf gegründete Gesuch der Beteiligten zu 1 um Eintragung in das Eheregister hat der Beteiligte zu 2 mit Verfügung vom 04. November 2009 abgelehnt, weil unabweisbare Folge der Adoption sei, dass ein vor derselben als Begleitname gewählter Geburtsname nicht weiter geführt werden könne.
Der Beteiligte zu 3 hat sich als Aufsichtsbehörde der Rechtsmeinung des Beteiligten zu 2 angeschlossen.
Die Beteiligte zu 1 hat unter dem 24. November 2009 beantragt, den Beteiligten zu 2 anzuweisen, im Eheregister ihren Namen mit „B.-L.“ einzutragen und ihr zu gestatten, nach wie vor den Begleitnamen „B.“ zu führen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stünde ein Wahlrecht dahin zu, ob sie dem Ehenamen „L.“ als Begleitnamen - wie beantragt - den früheren Geburtsnamen oder den neuen Geburtsnamen beifüge.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem entgegen getreten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27. Mai 2010 dem Antrag der Beteiligten zu 1 entsprochen und den Beteiligten zu 2 angewiesen, im Eheregister des Standesamtes Hamminkeln, Jahrgang 1977 zur Eintragungsnummer 75 berichtigend einzutragen:
„Der Name der Ehefrau und Antragstellerin lautet: B.-L..“
Hiergegen richtet sich die – nicht mit einer Begründung versehene - Beschwerde des Beteiligten zu 3, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2010 nicht abgeholfen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist statthaft und auch im übrigen zulässig, §§ 48, 49, 51 Abs. 1 Satz 1Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 PStG, §§ 1, 58 Abs. 1, 59, 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 1, 2, 68 FamFG.
2.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
a)
Die gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Anweisung gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat ihre Grundlage in §§ 51 Abs. 2; 53 Abs. 2 PStG.
Die Voraussetzungen für die begehrte Eintragung („Der Name der Ehefrau und Antragstellerin lautet: B.-L..“) hat das Amtsgericht in zutreffender Weise angenommen.
b)
Das Amtsgericht hat u. A. ausgeführt:
Nach §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 BGB werde der Familienname des Annehmenden zum neuen Geburtsnamen des Angenommenen. Dies sei auch im Hinblick auf die Volljährigenadoption verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden [vgl. hierzu BayOLGR 2003, 235, OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 1089]. Die Vorschrift diene dazu, die durch die Adoption gewollte Zugehörigkeit zum neuen Familienverband zu dokumentieren und äußerlich sichtbar zu machen [vgl. auch BayObLGR 2003, 235; FamRZ 2003, 1869; Münchener Kommentar/ Maurer § 1757 Rn. 2; Frank in StAZ 2008, 1,2].
Der jetzige Geburtsname laute E.. Durch den Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 25. Juni 2009 (11 XVI 2/09) sei festgestellt worden, dass sich die Änderung des Geburtsnamens nicht auf den Ehenamen der Angenommenen, d.h. der Beteiligten zu 1, erstreckt, da sich ihr Ehegatte der Namensänderung nicht angeschlossen habe [§ 1667 Abs.1 BGB i.V.m. § 1757 Abs. 3 BGB]. Danach laute der Ehename weiterhin „L.“.
Umstritten sei, welche Auswirkungen die Annahme auf den von der Angenommenen zur Zeit der Adoption bereits geführten Begleitnamen “B.“, hat.
Nach einer Ansicht werde durch die Adoption der alte Geburtsname als Begleitname automatisch gegen den neuen ausgetauscht [so LG Berlin StAZ 1986, 290; Münchener Kommentar Maurer § 1757 Rn. 6; Palandt Diederichsen § 1757 Rn. 6].
Nach anderer - von den Beteiligten zu 2 und 3 vertretener - Meinung, falle der alte Geburtsname mit der Adoption ebenfalls automatisch weg, der Angenommene habe aber die Möglichkeit, durch erneute Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den neuen Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen [so KG StAZ 1988, 257; LG Hanau StAZ 2002, 171 mit Anmerkungen Liermann in StAZ 2002, 339; Frank in StAZ 2008,1, 3; Fachausschuss-Nr.3847 in StAZ 2009, 82, 83)].
Nach einer weiteren - von der Beteiligten zu 1 vertretenen - Auffassung könne der Angenommene den neuen Geburtsnamen als Begleitnamen gegen den alten Geburtsnamen austauschen, er könne aber auch seinen früheren Geburtsnamen als Begleitnamen beibehalten. Begründet werde dieses Wahlrecht mit der Regelung des § 1355 Abs.4 Satz 1 BGB, der auch erlaube, den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranzustellen oder aber anzufügen [vgl. BayObLGZ 1999, 367= StAZ 2000, 107 ff.].
Der zuletzt beschriebenen Rechtsmeinung sei zu folgen.
Die zuerst genannte Auffassung berücksichtige nicht, dass der Angenommene bei einem automatischen Austausch des alten Geburtsnamens durch den neuen Geburtsnamen das ihm durch § 1355 Abs. 4 BGB gewährte Autonomie- und Bestimmungsrecht hinsichtlich der Führung eines Begleitnamens verlöre. So können z. B. namensästhetische Gründe für den alten, aber gegen den neuen Geburtsnamen als Begleitnamen sprechen.
Auch der von den Beteiligten zu 2 und 3 vertretenen Auffassung, dass zunächst der Begleitname vollständig wegfalle und auf Antrag nur der jetzige Geburtsname beigefügt werden könne, sei nicht zuzustimmen. Zwar solle das Beifügungsrecht des § 1355 Abs.4 BGB der Herkunftszeichnung Rechnung tragen [Münchener Kommentar BGB - v. Sachsen Gessaphe 5. Auflage 2010 § 1355 Rn. 30]. Danach sei als Begleitname der nunmehrige Geburtsname voranzustellen oder anzufügen, weil durch die Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zur alten Familie erlischt, § 1755 BGB. Diese Meinung lasse jedoch außer Acht, dass das Beifügungsrecht des § 1355 Abs. 4 BGB des Weiteren dem Kontinuitätsinteresse diene [Staudinger-Voppel Bearbeitung 2005 § 1355 Rn.58, Münchener Kommentar, a.a.O.]. § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB gestatte nämlich „den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen" - und das sei ja auch gerade der frühere Geburtsname - dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Aus der Vorschrift des § 1355 Abs. 4 BGB ergebe sich nicht, dass als Voraussetzung für die Beifügung eines Namens das Herkunfts- bzw. Abstammungsinteresse und das Kontinuitätsinteresse kumulativ zusammentreffen müssen [anders im Ergebnis Fachausschuss in StAZ 2009, 82, 83].
Unter Abwägung des Abstammungsinteresses einerseits und des Kontinuitätsinteresses an der Namensfortführung andererseits sei es daher sachgerecht, dem Angenommenen ein Wahlrecht hinsichtlich des Beifügungsrechts zukommen zu lassen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass bei einer Erwachsenenadoption das Interesse an der Namenskontinuität umso größer sei, je länger er den früheren Geburtsnamen getragen habe [vgl. auch Frank In StAZ 2008, 1 ff.].
3.
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen und tatsächlichen Prüfung stand.
a)
Das BayOblG (Z 1999, 367= NJWE-FER 2000, 141) hat ausgeführt:
„Der Gesetzgeber hat in § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB dem einen Begleitnamen wählenden Ehegatten freigestellt, dem Familiennamen den Geburtsnamen oder den im Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführten Namen beizufügen. Damit soll einerseits der Herkunftskennzeichnung, andererseits dem Kontinuitätsinteresse an der Namensfortführung Rechnung getragen werden (vgl. Hepting/Gaaz, III-702). Beide Gesichtspunkte schließen sich nicht aus. Vielmehr kann das Kontinuitätsinteresse gerade darauf gerichtet sein, den bei der Ehenamensbestimmung gewählten Begleitnamen auch nach der Adoption weiterzuführen. Dieser Gesichtspunkt hat den Gesetzgeber dazu bewogen, es zu gestatten, dass ein Ehegatte auch einen aus einer Vorehe hergeleiteten Begleitnamen fortführen kann (vgl. BT-Dr 12/3163, S. 11 und 15). Es besteht kein Grund, bei einer Adoption anders zu verfahren.“
b)
Der Senat teilt die vom Amtsgericht in Anschluss an das BayOblG (a.a.O.) und in Abgrenzung zu den übrigen Meinungen (vgl. Staudinger/Frank, BGB 2007 § 1757 Rdz. 37; BeckOK BGB Bamberger/Roth/Enders Stand: 01.08.2010 § 1757 Rdz. 13, 13.1) vertretene Auffassung, die dem adoptierten Ehegatten ein Wahlrecht einräumt, und schließt sich ihr nach eigener Überprüfung an (so auch Münchener Kommentar BGB - v. Sachsen Gessaphe 5. Auflage 2010 § 1355 Rn. 30; Bamberger/Roth/Enders, a.a.O. Rdz. 13).
Die Beteiligte zu 1 hat in dem notariellen Adoptionsantrag vom 30. September 2009 (Urkundenrolle Nr. 567/2009 des Notars E. in Hamminkeln) ausdrücklich bekundet, dass sie den bisher in der Ehe geführten Familiennamen fortführen will. Die formgerecht (§§ 1355 Abs. 4 Satz 5, 129 Abs. 2 BGB) abgegebene Erklärung hat der Standesbeamte zu beachten (§ 9 Abs. 1 PStG).
Die Beteiligte zu 1 führt daher personenstandsrechtlich weiterhin den Familiennamen „B.-L.“. Die Änderung des Geburtsnamens infolge Adoption hat daher nicht auch eine Änderung des Begleitnamens zur Folge (BayObLG a.a.O.).
III.
Ein Ausspruch über die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.
Die Aufsichtsbehörden der Standesämter sind von Gerichtskosten befreit, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG.
Für die Anordnung einer Kostenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG) ist kein Raum.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.