Beschluss zur Erteilung eines Erbscheins aus eigenhändigem Testament
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte beantragte einen Erbschein als Alleinerbin; das Nachlassgericht lehnte ab. Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, den Erbschein zu erteilen. Das handschriftliche, datierte und unterschriebene Schriftstück ist formwirksam (§2247 BGB) und als Einsetzung zur Alleinerbin auszulegen. Der Begriff "Bargeld" kann liquide Vermögenswerte umfassen; weitere Ermittlungen zur Testierfähigkeit sind nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten gegen Ablehnung des Erbscheins erfolgreich; OLG weist Nachlassgericht an, Erbschein zu erteilen
Abstrakte Rechtssätze
Ein eigenhändiges Testament ist formwirksam, wenn es handschriftlich verfasst, datiert und eigenhändig unterschrieben ist (§ 2247 BGB).
Bei der Auslegung testamentarischer Verfügungen kann eine knapp gefasste oder vermächtnisähnliche Formulierung als Einsetzung zur Alleinerbin ausgelegt werden, wenn der Gesamtwille des Erblassers eine gesamthafte Zuwendung des Nachlasses erkennen lässt.
Der in einem Testament verwendete Begriff "Bargeld" ist weit auszulegen und kann auch liquide Geldwerte und Geldanlagen umfassen, sofern dies dem erkennbaren Willen des Erblassers entspricht.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Testierfähigkeit begründen, sind weitergehende Ermittlungen zur Testierfähigkeit entbehrlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 12 VI 546/12
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1. auf ihren Antrag vom 12. September 2012 einen sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweisenden Erbschein zu erteilen.
Geschäftswert: 32.000 €.
Gründe
Das gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., das nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG), hat auch in der Sache Erfolg. Dies führt in einem Fall unterbleibender Zulassung der Rechtsbeschwerde – wie hier – zur unmittelbaren Anweisung zur Erteilung eines dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. entsprechenden Erbscheins an das Nachlassgericht (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 352 Rdnr. 157).
1.
Der Erblasser hinterließ ein von ihm handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Schriftstück mit Datum vom 30. August 2012, das lautet:
„TestamentSehr geehrte Damen und Herren,
ich vermache sämtliche Sachgüter in dieser Wohnung K. U. H.. Mein gesamtes Bargeld ebenso. Sie weiß, wo dieses zu finden ist. Die Summe beläuft sich auf 49.000 €.“
2.
Aufgrund dieses eigenhändigen Testaments ist die Beteiligte zu 1. Alleinerbin nach dem Erblasser geworden.
a)
Das Schriftstück ist gemäß § 2247 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB als eigenhändiges Testament formwirksam.
b)Nach den im Senatstermin vom 12. März 2015 zutage getretenen wahrscheinlichen Hintergründen für den Freitod des Erblassers besteht kein Anlass, in Ermittlungen hinsichtlich seiner Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) einzutreten.
c)
Das Testament ist als Einsetzung der Beteiligten zu 1. zur Alleinerbin auszulegen.
aa)
Der bloße, auf ein Vermächtnis hindeutende Wortlaut der letztwilligen Verfügung steht diesem Ergebnis nach dem Rechtsgedanken des § 2084 BGB umso weniger entgegen, als der Erblasser nicht juristisch vorgebildet war.
bb)Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Erblasser den Nachlass zwar gegenständlich aufgliederte, ihn hierbei aber erschöpfte und der Beteiligten zu 1. zuwandte.
Das bedarf für das Wohnungsinventar und das Bargeld im engen, effektiven Sinne keiner weiteren Begründung. Sodann spricht angesichts des Mietvertrages wie auch des Umstandes, dass es um einen bloßen Garagenstellplatz – nicht um ein selbständiges Garagengebäude – ging, nichts dafür, dass der Erblasser zwischen Wohnung und Unterbringungsmöglichkeit für den PKW unterschied und den Begriff „Wohnung“ nicht, wie umgangssprachlich weithin üblich, als gleichbedeutend mit dem Ort des Lebensmittelpunktes verstand; dann umfasste die Zuwendung an die Beteiligte zu 1. auch den PKW.
Vor allem ist der Begriff „Bargeld“ im Testament des Erblassers zu verstehen als Geld oder Geldanlagen, mithin nach betriebswirtschaftlicher Sichtweise im Sinne liquider Vermögenswerte. Zwar handelte es sich bei dem Erblasser um einen Studenten der Informatik, der nach der Rechtsmittelbegründung nur über eine geringe Lebenserfahrung im allgemeinen verfügte. Die Erörterungen und Ermittlungen im Senatstermin haben indes ergeben, dass er speziell beim Umgang mit Geld und Finanzwerten eine deutliche Gewandtheit zeigte und in einem auf den Namen seiner Großmutter lautenden Depot neben Anteilen an einem offenen Immobilienfonds auch ein Finanzprodukt für eher erfahrene Anleger hielt. Darüber hinaus musste dem Erblasser bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung, die dem Freitod unmittelbar vorausging, klar sein, dass zwischen der von ihm ausdrücklich angegebenen Summe und dem tatsächlich vorhandenen Bargeld im engeren Sinne ein eklatanter Widerspruch bestanden hätte. Dem Umstand schließlich, dass sich nach den Ermittlungen des Senats das Geldvermögen des Erblassers – auf eigenen und auf fremden Namen lautend – eher auf 27.000 € als auf 49.000 € belaufen haben dürfte, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Zum einen bleibt nach den Erkenntnissen zum Hintergrund des Freitodes des Erblassers die Möglichkeit offen, dass er über weitere Geldwerte auf im Senatstermin nicht behandelten Konten oder Depots auf eigenen Namen verfügte. Zum anderen und vor allem muss davon ausgegangen werden, dass, wenn der Erblasser der Beteiligten zu 1. Geldwerte von knapp 50.000 € zuwenden wollte, er dies bezüglich einer Summe von unter 30.000 € „erst recht“ wollte; zweifelhaft wäre lediglich der – nicht gegebene – Fall, dass die Ermittlungen zutage gefördert hätten, der Erblasser sei Inhaber von Geldwerten deutlich über 49.000 € gewesen.
3.
a)
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
Erstinstanzlich sind Gerichtskosten allein wegen der Beantragung eines Erbscheins entstanden, und diese hätte die Beteiligte zu 1. selbst dann zu tragen, wenn ihrem Antrag niemand entgegengetreten wäre. Für das Verfahren über die erfolgreiche Beschwerde fallen Gerichtskosten nach den Vorschriften der hier noch anwendbaren Kostenordnung nicht an.
Nach Auffassung des Senats entspricht es nicht billigem Ermessen (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), den Beteiligten zu 3. mit einer Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. zu belasten. Von den Sachverhaltsgestaltungen des § 81 Abs. 2 FamFG ist der vorliegende Fall deutlich entfernt. Hinzu treten die besonderen Umstände des Todes des Erblassers.
b)
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO i.V.m.§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO analog.
c)
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor, weil die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen sind.