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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 196/11·10.05.2012

Zwangsgeld im Handelsregister: Beschwerdewert bei Einspruchsverwerfung und Festsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im registergerichtlichen Zwangsgeldverfahren wandten sich die Beteiligten gegen die Verwerfung ihrer Einsprüche und die Festsetzung von Zwangsgeldern wegen unterbliebener Handelsregisteranmeldungen/Nachweise. Das OLG bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde, weil bei Angriff beider Entscheidungsteile getrennte Beschwerdewerte zu bestimmen und nach § 61 Abs. 1 FamFG zu addieren sind. In der Sache waren die Einsprüche begründet: Ein Erbschein musste ausnahmsweise nicht in Ausfertigung vorgelegt werden, da dessen Existenz und Inhalt hinreichend indiziert waren. Eine Zwangsgeldmaßnahme zur Sonderrechtsnachfolge war zudem (noch) nicht veranlasst, weil unklar war, ob eine Anmeldepflicht bestand; Festsetzungen, Kostenauferlegung und weitere Androhungen wurden aufgehoben.

Ausgang: Beschwerden erfolgreich; Einsprüche für begründet erklärt und Zwangsgeldfestsetzungen/Androhungen aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Richtet sich ein Rechtsmittel im Zwangsgeldverfahren nach §§ 388 ff. FamFG sowohl gegen die Verwerfung des Einspruchs (§ 390 Abs. 4 Satz 1 FamFG) als auch gegen die Zwangsgeldfestsetzung, sind für beide Entscheidungsteile getrennte Werte des Beschwerdegegenstands zu ermitteln.

2

Bei Anwendung des § 61 Abs. 1 FamFG auf ein Rechtsmittel, das mehrere Verfahrensgegenstände (Einspruchsverwerfung und Zwangsgeldfestsetzung) umfasst, sind die Einzelwerte zur Erreichung der Wertgrenze zu addieren.

3

Die Zahlung eines festgesetzten Zwangsgeldes lässt die Zulässigkeit der Beschwerde nicht entfallen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung nach § 62 FamFG fortbesteht.

4

Die Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung kann im Registerverfahren ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Erbfolge und die Erteilung eines Erbscheins durch aussagekräftige Indiztatsachen hinreichend nachgewiesen sind (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HGB).

5

Ein Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung registerrechtlicher Anmeldungspflichten ist (jedenfalls vorläufig) nicht veranlasst, solange unklar ist, ob eine Anmeldepflicht überhaupt besteht (§§ 388 Abs. 1 FamFG, 14 HGB).

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1 FamFG§ 388 ff. FamFG§ 390 Abs. 4 Satz 1 FamFG§ 390 Abs. 4 Satz 2 FamFG§ 391 Abs. 2 FamFG§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, HRA 12894

Leitsatz

FamFG §§ 61 Abs. 1, 388 ff., 390 Abs. 4 Satz 1

1.

Hat das Registergericht im Zwangsgeldverfahren nach §§ 388 ff. FamFG gemäß § 390 Abs. 4 Satz 1 FamFG einen Einspruch verworfen sowie ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt und richtet sich das dagegen eingelegte Rechtsmittel gegen beide Entscheidungsteile, so ist sowohl für die Verwerfung als auch für die Festsetzung ein Wert des Beschwerdegegenstandes zu ermitteln.

2.

Unter Anwendung des § 61 Abs. 1 FamFG auf das Rechtsmittel insgesamt sind die beiden vorgenannten Einzelwerte zu addieren.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012 – I-3 Wx 97 und 196/11

Tenor

Soweit die angefochtenen Entscheidungen die Einsprüche der Beteiligten zu 1. und 2. betreffen, werden sie geändert; diese Einsprüche werden für begründet erklärt. Im übrigen werden die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Eingetragener Kommanditist der betroffenen Gesellschaft war Herr H. H.. In seiner letztwilligen Verfügung ordnete er Testamentsvollstreckung an und ernannte zum Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt Dr. O. aus der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten.

4

Dem Registergericht war – durch ursprünglich von den Beteiligten und dem Testamentsvollstrecker eingereichte, hernach jedoch zurückgenommene oder nicht weiterverfolgte Anträge auf Eintragung ins Handelsregister –bekannt geworden, dass der eingetragene Kommanditist verstorben war und sich die hiesigen Beteiligten einer Stellung als Miterben zu je ½ Anteil berühmten, ferner die Kommanditbeteiligung des Erblassers vom Testamentsvollstrecker an Frau U. H. veräußert worden sein sollte.

5

Mit Schreiben an die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils vom 22. Juli 2010 hat das Registergericht ihnen mitgeteilt, sie seien verpflichtet, das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten und die weiteren Veränderungen, nämlich die Erbfolge und die anschließende Sonderrechtsnachfolge, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, da dieses eine lückenlose Darstellung aller Inhaber des Kommanditanteils enthalten müsse; außerdem sei zum Nachweis der Erbfolge noch eine Erbscheinsausfertigung einzureichen; da die Beteiligten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung bis dahin nicht nachgekommen seien, werde ihnen unter Androhung eines Zwangsgeldes von (jeweils) 500 € aufgegeben, innerhalb von einem Monat jener Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen. Beide Beteiligten haben auf die ihnen jeweils am 28. Juli 2010 zugestellten Schreiben hin Einspruch eingelegt, der am 27. August 2010 bei Gericht eingegangen ist. Dieser hat sich nach ihrer ausdrücklichen Erklärung allein gegen die Aufforderung des Registergerichts zur Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheins bei Anmeldung der Erbfolge gerichtet.

6

Durch die angefochtenen Entscheidungen hat das Registergericht zunächst festgestellt, die Beteiligten hätten jeweils die Verfügung des Gerichts vom 22. Juli 2010 trotz Androhung eines Zwangsgeldes nicht befolgt. Sodann hat es ausgesprochen, der gegen die Zwangsgeldandrohung eingelegte Einspruch werde als unbegründet verworfen und gegen die beiden Beteiligten werde jeweils ein Zwangsgeld von 500 € festgesetzt; zugleich hat das Gericht den Beteiligten die Kosten des Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens auferlegt und ihnen ein weiteres Zwangsgeld von 1.500 € angedroht. Die Zahlungsaufforderung an die Beteiligten belief sich einschließlich Gebühren und Auslagen auf jeweils insgesamt 607 €. Diese ihnen aufgegebenen Beträge haben die Beteiligten jeweils noch im Februar 2011 gezahlt.

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Gegen die ihnen am 12. Februar 2011 zugestellten Beschlüsse wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten, die am 9. März 2011 bei Gericht eingegangen ist. Sie legen jeweils gegen die Zwangsgeldfestsetzung Beschwerde sowie gegen die Androhung des weiteren Zwangsgeldes Einspruch ein. Gegenüber dem Beschwerdegericht haben die Beteiligten dabei klargestellt, die Beschwerde richte sich auch gegen die mit der Festsetzung verbundene Verwerfung ihrer Einsprüche.

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Mit weiterem Beschluss vom 31. März 2011 hat das Registergericht erklärt: Das Zwangsgeldverfahren werde hinsichtlich der Aufforderung zur Anmeldung der Erbfolge eingestellt, bleibe jedoch im Hinblick auf die einzureichenden Nachweise der Erbfolge aufrechterhalten, ebenso im Hinblick auf die Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge der Frau U. H.. Insoweit werde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt. Das Verfahren des weiter angedrohten Zwangsgeldes werde bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt.

9

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 an das Beschwerdegericht hat der Testamentsvollstrecker ausgeführt, er habe seine Zustimmung zur Veräußerung des Kommanditanteils an Frau U. H. zurückgenommen und die beiden hiesigen Beteiligten aufgefordert, den Anteil treuhänderisch auf ihn zu übertragen; der Antrag auf Eintragung von Frau U. H. werde dementsprechend zurückgenommen werden; es werde beantragt, durch das Registergericht die vorliegenden Registeranmeldungen an die neue Sachlage anzupassen. Weitere Erklärungen in diesem Zusammenhang sind weder gegenüber dem Beschwerde-, noch gegenüber dem Registergericht zur Akte gelangt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten einschließlich des Sonderhefts der ausgedruckten Dokumente zu den verfahrensgegenständlichen Geschäftsvorfällen Bezug genommen.

11

II.

12

Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. und 2. sind zulässig und im Umfange der Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen. Sie haben auch in der Sache Erfolg, weil sich ihre rechtzeitig erhobenen Einsprüche als begründet erweisen.

13

1.

14

a)

15

Die Rechtsmittel sind nicht wegen zu niedriger Werte der Beschwerdegegenstände unzulässig.

16

Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Im Falle einer Zwangsgeldfestsetzung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit unabhängig davon, welche Rechtsnatur der zu erzwingenden Handlung zukommt. Demgemäß ist die Beschwerde – vorbehaltlich einer Rechtsmittelzulassung durch das Registergericht – nur zulässig, wenn das festgesetzte Zwangsgeld 600 € übersteigt (OLG Zweibrücken FGPrax 2010, S. 169; OLG Schleswig FGPrax 2010, S. 208 ff.; Keidel-Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 391 Rdnr. 6 m.w.Nachw.). Dasselbe soll nach umstrittener Auffassung bei der Verwerfung des Einspruchs nach § 390 Abs. 4 Satz 1 FamFG gelten, da Beschwerdegegenstand auch hier das festgesetzte Zwangsgeld sei (Keidel-Heinemann a.a.O. m.Nachw.). Ob diesen Standpunkten uneingeschränkt zu folgen ist, kann aus den sogleich darzustellenden Gründen hier auf sich beruhen. Immerhin ließe sich fragen, ob – sollte die festgesetzte Summe maßgeblich sein – allein auf das Zwangsgeld oder auf die Höhe der Zahlungsaufforderung insgesamt, mithin einschließlich Gebühren und Auslagen, abzustellen sei; ferner erscheint es zweifelhaft, den Verfahrensgegenstand des der Entscheidung über den Einspruch folgenden Beschwerdeverfahrens gleichfalls als das festgesetzte Zwangsgeld und nicht als das Bestehen derjenigen Verpflichtung, die das Gericht mit seinen Verfügungen durchsetzen will, anzusehen, womit zumindest im Regelfall eine Beurteilung als nicht vermögensrechtliche Angelegenheit eröffnet sein könnte.

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Im hier gegebenen Fall indes richten sich die Rechtsmittel sowohl gegen die Verwerfung der Einsprüche als auch gegen die Zwangsgeldfestsetzungen. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände. Dies zeigt sich bereits darin, dass gegen den Beschluss, mit dem ein Einspruch verworfen wird, die Beschwerde auch dann stattfindet, wenn daneben gemäß § 390 Abs. 4 Satz 2 FamFG kein Zwangsgeld festgesetzt wird, ferner darin, dass das Beschwerdegericht, selbst wenn es der Beschwerde gegen die Einspruchsverwerfung nicht stattgibt, doch nach § 390 Abs. 4 Satz 2 FamFG die Zwangsgeldfestsetzung aufheben oder auf ein geringeres Zwangsgeld erkennen kann (zu Vorstehendem: Keidel-Heinemann a.a.O., § 391 Rdnr. 3 und 11 m.w.Nachw.). Darüber hinaus ist die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung ausschließlich dem Einspruchsverfahren vorbehalten, § 391 Abs. 2 FamFG; jede Erörterung darüber ist in der Beschwerdeinstanz ausgeschlossen, wenn nicht ein Einspruchsverfahren vor dem Registergericht stattgefunden hat, und die Beschwerde ist bei dessen Fehlen sogar dann zu verwerfen, wenn das Beschwerdegericht der Auffassung ist, die vom Registergericht erlassene Verfügung sei materiell ungerechtfertigt (OLG Schleswig a.a.O. m.w.Nachw.). Im Ergebnis kann eine Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung selbst damit nur darauf gestützt werden, dass das vorangegangene Verfahren fehlerhaft gewesen sei. Dann jedoch sind in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich das Rechtsmittel sowohl gegen die Einspruchsverwerfung als auch gegen die Zwangsgeldfestsetzung selbst richtet, die Werte der beiden Verfahrensgegenstände zu addieren. Wollte man dies ablehnen, müsste die Möglichkeit gegebenenfalls unterschiedlicher Rechtswege bezüglich beider Verfahrensgegenstände in Kauf genommen werden, was sachwidrig erscheint.

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Danach belaufen sich hier selbst auf der Grundlage der eingangs dargestellten, restriktiven Auffassungen die Werte der Beschwerdegegenstände (bezüglich der Rechtsmittel beider Beteiligten) jeweils insgesamt auf mindestens 1.000 €, nämlich 500 € zuzüglich 500 €.

19

b)

20

Die Rechtsmittel sind auch nach Bezahlung der Zwangsgelder zulässig geblieben. Im Zwangsgeldverfahren hat, sofern – wie hier – keine Besonderheiten vorliegen, ein Rechtsmittelführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einspruchsverwerfungs- und Festsetzungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG (vgl. mit Nachw. weitestgehend zur Rechtslage vor dem 1. September 2009: Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 391 Rdnr. 3; MK-Krafka, ZPO, 3. Aufl. 2010, § 391 FamFG Rdnr. 3).

21

c)

22

Im übrigen sind Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht veranlasst, §§ 58 Abs. 1 i.V.m. 391 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.

23

2.

24

Infolge der vom Registergericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe sind die Rechtsmittel gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG im Umfang eben dieser Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, mithin bezüglich des angeforderten Nachweises durch Erbschein und der Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge der Frau U. H..

25

3.

26

Der Senat kann in diesem Umfang über die Rechtsmittel entscheiden, ohne die Beschwerdeverfahren seinerseits aussetzen zu müssen. Soweit der Standpunkt vertreten wird, im Falle, dass eine Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Aufforderung mit Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in einem Beschluss verbunden seien, könne das Beschwerdegericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Androhung des weiteren Zwangsgeldes, nicht aber das Registergericht das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung aussetzen (vgl. Keidel-Heinemann a.a.O., § 389 Rdnr. 16 und § 391 Rdnr. 5), kann dies sinnvollerweise nur Sachverhalte betreffen, in denen sich die Beschwerde allein gegen die Zwangsgeldfestsetzung selbst und nicht zugleich gegen eine Einspruchsverwerfung richtet (so ausdrücklich: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 391 Rdnr. 20), denn anderenfalls stehen die materiellen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung nicht nur beim Registergericht, sondern auch beim Beschwerdegericht zur Entscheidung an.

27

4.

28

In der Sache bestehen die beiden vom Registergericht angenommenen Verpflichtungen der Beteiligten zu 1. und 2. nicht.

29

a)

30

Die Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung ist vorliegend ausnahmsweise nicht tunlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB. Denn die Existenz eines die Beteiligten zu 1. und 2. als (alleinige) Miterben nach dem Erblasser ausweisenden Erbscheins, wenngleich erteilt allein für Grundbuchzwecke gemäß § 107 Abs. 3 KostO, ist hier ausnahmsweise durch Indiztatsachen hinreichend nachgewiesen.

31

Von den Beteiligten ist zu den Registerakten zunächst das Original eines Übersendungsschreibens des zuständigen Nachlassgerichts Wolfratshausen gereicht worden; diesem war die Ablichtung der Niederschrift über den Erbscheinsantrag des Testamentsvollstreckers beigefügt. Des weiteren ist zu den hiesigen Akten das Original eines Schreibens jenes Nachlassgerichts vom 16. November 2005 gelangt, wonach der Erbschein antragsgemäß erteilt worden sei. Damit in Übereinstimmung steht zunächst der Inhalt der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 1. Dezember 2004. Dort wurde die Einsetzung der hiesigen Beteiligten zu den alleinigen (Mit-)Erben des Erblassers klar und eindeutig ausgesprochen. Spätere Ergänzungen dieses Testaments, die ohnehin geringfügig waren, betreffen die Erbeinsetzung nicht. Die Vermutung, der Erblasser habe nicht hinreichend zwischen den Stellungen als Erben und als Vermächtnisnehmer unterscheiden können, liegt fern. Zum anderen sprechen für die Erteilung eines Erbscheins mit dem genannten Inhalt die von den Beteiligten angeführten Umschreibungen in verschiedenen Grundbüchern, die jeweils unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden wären, wenn die beiden Beteiligten nicht die (alleinigen) Miterben nach dem Erblasser geworden wären. Die Erwägung schließlich, ein ursprünglich erteilter Erbschein könne zwischenzeitlich eingezogen worden sein, bleibt zumindest angesichts dieser Gesamtumstände rein theoretisch, ohne dass hierfür Anhaltspunkte vorlägen.

32

Auf kostenmäßige Erwägungen kommt es bei dieser Lage nicht mehr an.

33

b)

34

Bezüglich der Sonderrechtsnachfolge ist die Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens zumindest derzeit nicht veranlasst, da gegenwärtig unklar ist, ob überhaupt eine Pflicht der beiden Beteiligten zur Anmeldung zum Handelsregister besteht, §§ 388 Abs. 1 FamFG, 14 Satz 1 HGB. Aufgrund des Schriftsatzes der Beteiligten vom 2. Mai 2011 nebst Anlage – dem Schreiben des Testamentsvollstreckers an die beiden Beteiligten von 27. April 2011 – spricht derzeit nichts dafür, dass die Veräußerung der Kommanditbeteiligung an Frau U. H. durch Übertragung noch vollzogen werden soll oder gar bereits vollzogen worden ist.

35

5.

36

Ungeachtet des Umstandes, dass das Registergericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 31. März 2011 – sachgerecht – das Verfahren über die weiter angedrohten Zwangsgelder ausgesetzt hat, sind vom Senat nicht nur die Zwangsgeldfestsetzungen und die Kostenauferlegungen, sondern auch die Androhungen weiterer Zwangsgelder aus Gründen der Klarstellung (vgl. Keidel-Heinemann a.a.O., § 391 Rdnr. 11 m.w. Nachw.) aufgehoben worden.

37

III.

38

Kostenentscheidungen sind in beiden Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen gemäß §§ 131 Abs. 3 und 7 KostO nicht an, und den Beschwerdeführern stehen in den vorliegenden Verfahren keine im entgegengesetzten Sinne Beteiligten gegenüber.

39

Angesichts dessen bedarf es auch keiner Wertfestsetzung.

40

Schließlich kann die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG zugelassen werden. Zwar dürften die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats zur Zulässigkeit der Rechtsmittel über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung entfalten, doch könnten die Beteiligten das Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise einlegen, weil ihnen die Beschwerdeberechtigung fehlt, da sie durch die Entscheidung des Senats, wäre diese unrichtig, jedenfalls nicht in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt würden (vgl. BGH NJW 2011, S. 2371 f.).