Beschwerde gegen Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Notar legte Beschwerde gegen die Zurückweisung von Handelsregisteranmeldungen (Sitzverlegung, Abberufung Liquidator, Bestellung Geschäftsführer) ein. Das Registergericht hatte die Anmeldungen wegen Auflösung der Gesellschaft, fehlender Gesellschafterliste und fehlender Versicherungen abgewiesen. Der Senat hielt die Beschwerde für unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Eintragungshindernisse nicht rechtlich angreift, sondern lediglich Zeit zur Behebung begehrt; es fehle somit am Rechtsschutzbedürfnis.
Ausgang: Beschwerde des Notars gegen Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung als unzulässig verworfen (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis)
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsgesuchs zum Handelsregister ist grundsätzlich zulässig, sofern die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Beschwerde gegeben sind.
Fehlt dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er die vom Registergericht festgestellten Eintragungshindernisse nicht substantiiert angreift, sondern lediglich eine Frist zur Beseitigung derselben erstrebt, ist die Beschwerde unzulässig.
Eine vom Notar eingelegte Beschwerde gilt im Zweifel als im Namen der Anmeldenden eingelegt; die Beschwerdebefugnis des Anmeldenden ergibt sich aus der Zurückweisung des Eintragungsantrags.
Eine formell ordnungsgemäße Handelsregisteranmeldung setzt unter anderem die Vorlage einer wirksamen Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG sowie gegebenenfalls die erforderliche Versicherung der Geschäftsführer über das nicht begonnene Verteilungsleben und die Deckung der Verbindlichkeiten voraus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 8 AR 969/12
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000 Euro.
Gründe
I.
Die Auflösung der Gesellschaft ist am 30. Dezember 2010 ins Handelsregister eingetragen worden; als Liquidator bestellt wurde A. S..
Unter dem 23. Oktober 2012 meldete S. E. zu Urk.-R.- Nr. 669/2012 des Notars F. in Duisburg-Hamborn Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, die er zuvor in einer am 28. August 2012 zu Urk.-R.- Nr. 541/2012 des Notars F. beurkundeten Gesellschafterversammlung der M. GmbH beschlossen hatte, nämlich den Gesellschaftssitz von Villingen-Schwenningen nach Duisburg zu verlegen, die Geschäftsführerin F. S. abzuberufen und sich mit sofortiger Wirkung zum allein vertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer zu bestellen sowie den Unternehmensgegenstand zu erweitern.
Mit Schreiben vom 06. November 2012 bat das Registergericht um nähere Erläuterung der Anmeldung; die Gesellschaft sei aufgelöst; dass die Voraussetzungen einer Fortsetzung vorliegen, sei nicht ersichtlich; die Gesellschaft werde durch die Liquidatorin A. S. vertreten, die, soweit ersichtlich, bislang nicht abberufen worden sei.
Unter dem 21. Dezember 2012 gab das Registergericht Kenntnis von seiner Absicht, den Eintragungsantrag zurückzuweisen, weil die Sitzverlegung nicht von der vertretungsberechtigten Person, der Liquidatorin A. S., angemeldet worden und die Anmeldung auch inhaltlich nicht nachvollziehbar sei; die Gesellschaft sei aufgelöst, die Voraussetzungen einer Fortsetzung und eine entsprechende Beschlussfassung seien nicht ersichtlich.
Hiergegen hat der Notar unter dem 14. Januar 2013 Beschwerde eingelegt und angekündigt, der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft sowie die Anmeldung zum Handelsregister seien vorbereitet und würden in den nächsten Tagen unterzeichnet und eingereicht.
Unter dem 23. Januar 2013 überreichte der Notar eine Handelsregisteranmeldung zu UR.- Nr. 17/2013 (betreffend Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft; Abberufung des Liquidators S.; Bestellung des S. E. zum Geschäftsführer) und einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu UR.- Nr. 16/2013 jeweils vom 15. Januar 2013.
Am 30. Januar 2013 beschloss das Amtsgericht die Nichtabhilfe der Beschwerde, legte die Akten dem Senat vor und führte zur Begründung aus:
Derzeit liege weder eine ordnungsgemäße Anmeldung noch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Gesellschaft vor.
Es bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassungen vom 28.08.2012 und 15.01.2013 durch Herrn S. E.. Die zuletzt zum Handelsregister aufgenommene Liste der Gesellschafter (Handblatt Bl. 1) weise noch Herrn U. Y. als Gesellschafter aus.
Weitere Änderungen im Gesellschafterbestand seien bislang nicht gemäß § 40 GmbHG zum Handelsregister aufgenommen. Vor Aufnahme einer Gesellschafterliste, die Herrn E. als alleinigen Gesellschafter ausweist, sei diese Veränderung im Verhältnis zur Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG nicht wirksam, mit der Folge, dass der noch nicht durch die aufgenommene Gesellschafterliste Legitimierte sein Stimmrecht noch nicht ausüben könne [vgl. Baumbach/ Hueck, § 16 GmbHG, Rn. 8]. Die im Rahmen der jetzigen Anmeldung eingereichte Gesellschafterliste, die Herrn E. als Gesellschafter ausweist, datiert vom 28.08.2012 und genüge daher nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.
Hieraus folgend liege auch eine formell ordnungsgemäße Anmeldung nicht vor, da Herr E. noch nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden sei.
Die Anmeldung genügt auch inhaltlich nicht den Anforderungen. Eine vorzulegende Versicherung der Geschäftsführer, dass mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen wurde und das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt, sei bislang nicht eingereicht worden.
Am 12./15. Juli 2013 nahm der Notar die Beschwerde zurück.
Unter dem 24. Juli 2013 teilte der Registerrichter dem Notar mit, die Akten lägen wieder vor und er beabsichtige, „den Eintragungsantrag in der nächsten Zeit zu bescheiden“.
Durch Beschluss vom 19. August 2013 hat das Amtsgericht den Antrag auf Sitzverlegung der Gesellschaft vom 23. Oktober 2012 und 15. Januar 2013 – eine Sitzverlegung war insoweit nicht beantragt - zurückgewiesen, weil die Anmeldung der Sitzverlegung nicht ordnungsgemäß sei (§§ 9 c, 57 a GmbHG). Auf die nach wie vor bestehenden Eintragungsbedenken hinsichtlich der Sitzverlegung habe das Gericht zuletzt mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 sowie Nichtabhilfebeschluss vom 30. Januar 2013 hingewiesen. Nach wie vor bestünden Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschlussfassungen vom 28. August 2012 und 15. Januar 2013. Weiterhin liege eine formell ordnungsgemäße Anmeldung nicht vor. Die eingereichte Anmeldung genügt auch inhaltlich nicht den Anforderungen.
Hiergegen hat sich der Notar mit Schrift vom 30. September 2013 beschwert und mitgeteilt, er gehe davon aus, dass die bestehenden Eintragungsbedenken hinsichtlich der Sitzverlegung sowie der Wirksamkeit der Beschlussfassungen vom 28. August 2012 und 15. Januar 2013 nunmehr doch endlich kurzfristig behoben werden können; jedenfalls werde zur Fristwahrung Beschwerde eingelegt.
Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss 02. Oktober 2013 nicht abgeholfen, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, auf die Ausführungen des Beschlusses (vom 19. August 2013) werde Bezug genommen; das Bestehen von Eintragungshindernissen werde nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich die Erwartung geäußert, diese kurzfristig beheben zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Zwar ist gegen die Zurückweisung eines Eintragungsgesuchs prinzipiell die Beschwerde gemäß §§ 58 Abs. 1, 59, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3; 382 Abs. 3 FamFG zulässig.
1.
a)Eine vom Notar eingelegte Beschwerde gilt im Zweifel als im Namen der Beteiligten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Nürnberg Rechtspfleger 2010, 374; Keidel-Sternel, FamFG 17. Auflage 2011, § 64 Rdz. 52). Ist der Notar in einer Registersache für mehrere Beteiligte tätig geworden und nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Namen er das Rechtsmittel einlegt, so kann im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für den Anmeldepflichtigen bzw. Anmeldenden (§§ 59 Abs. 2 FamFG; 54, 78 GmbHG) - hier den Beteiligten zu 2 - tut (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; Keidel-Sternal, a.a.O.).
b)
Die Beschwerdebefugnis der Anmeldenden ergibt sich aus der Zurückweisung seines Rechtsmittels.
2.
Mit Blick auf die Zielrichtung der Beschwerde fehlt es ihr indes am Rechtschutzbedürfnis.
Denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht ein berechtigtes Interesse des Beteiligten zu 2 daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
a)
Gemäß § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde begründet werden. Für den Fall der Verletzung der Begründungspflicht sieht das Gesetz allerdings keine Sanktionen vor; das Rechtsmittel ist auch zulässig, wenn der Beschwerdeführer weder bei Einreichung des Rechtsmittels noch innerhalb einer durch das Gericht gesetzten Frist eine förmliche Begründung nachreicht. Ebenso wenig kann das Gericht die Beschwerde wegen Verletzung der Begründungsfrist oder der Mitwirkungspflicht des Beteiligten (§ 27 FamFG) als unbegründet zurückweisen (OLG Brandenburg BeckRS 2010, 19864; Keidel-Sternal, a.a.O. § 65 Rdz. 3). Die Beschwerde muss letztlich aufgrund einer wohlwollenden Auslegung nur erkennen lassen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung bekämpft. Das Beschwerdegericht hat dann die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) festzustellen (Keidel-Sternal, a.a.O.).
b)
Hier sieht sich der Senat zur einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der durch den angefochtenen Beschluss versagten Anmeldung nicht veranlasst.
Denn der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Überprüfungsgegenstand seines Rechtsmittels auf ein die Schwelle der Zulässigkeit nicht übersteigendes Maß beschränkt hat, indem er den vom Registergericht hinsichtlich der Sitzverlegung sowie der Wirksamkeit der Beschlussfassungen vom 28. August 2012 und 15. Januar 2013 erhobenen Bedenken nicht entgegen tritt, dieselben vielmehr als Eintragungshindernisse akzeptiert und davon ausgeht, also darum bemüht ist, dass die bestehenden Eintragungsbedenken „nunmehr doch endlich kurzfristig behoben werden können“. Hiernach soll das Rechtsmittel nicht der rechtlichen Überprüfung der Eintragungshindernisse dienen, sondern der Erlangung einer - geräumigen - Frist zur Behebung derselben mit Blick darauf, dass nach Ablehnung der Eintragung ein Gesuch um Fristverlängerung beim Registergericht nicht mehr in Betracht kommt.
Allein die Erlangung einer nach Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht mehr zu gewährenden Frist für die Behebung inhaltlich konzidierter Eintragungshindernisse stellt aber (schon mangels Beschwer) ein rechtsschutzbedürftiges Beschwerdeziel nicht dar.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 22, arg. 25 Abs. 1 GNotKG.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.