Beschwerde gegen Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen Erbengemeinschaft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aus einem titulierten Forderungsbetrag von 1.092,04 EUR. Das Grundbuchamt lehnte ab, weil das Grundstück weiterhin im Gesamteigentum einer Erbengemeinschaft steht und Miterbenanteile nicht isoliert belastet werden können. Das Oberlandesgericht bestätigte die Zurückweisung und betonte, dass das Grundbuchamt sowohl vollstreckungs- als auch grundbuchrechtliche Voraussetzungen (Titel, Vollstreckungsklausel, Zustellung nach §29 GBO) zu prüfen hat.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Eintragungsantrags auf Zwangssicherungshypothek als unbegründet abgewiesen, da Miterbenanteile nicht isoliert belastbar sind
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist nur zulässig, wenn das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht im (Mit-)Eigentum des Titelschuldners steht.
Gesamthänderisch verbundene Miterbenanteile (Erbengemeinschaft) sind nicht isoliert durch eine Zwangshypothek belastbar; auf solche Anteile ist stattdessen nur die Forderungspfändung gem. § 859 ZPO möglich.
Das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan hat die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen eigenständig zu prüfen und bei deren Fehlen den Eintragungsantrag zurückzuweisen oder eine Zwischenverfügung zu erlassen.
Für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sind dem Grundbuchamt der vollstreckungsfähige Titel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung in der in § 29 GBO vorgeschriebenen Form nachzuweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 1.092,04 Euro
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2 haben unter dem 11. Juli 2012 wegen einer gegen den Beteiligten zu 1 durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Mai 2012 titulierten Forderung von 1.092,04 Euro die Eintragung einer entsprechenden Zwangssicherungshypothek auf dem eingangs näher bezeichneten Grundstück beantragt.
Mit „Zwischenverfügung“ vom 12. Juli 2012 hat das Grundbuchamt die Beteiligten zu 2 darauf hingewiesen, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne. Der Beteiligte zu 1 sei weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Der Miterbenanteil könne indes nicht isoliert belastet werden. Zur Vermeidung der Zurückweisung des Gesuchs werde um Antragsrücknahem gebeten.
Die Beteiligten zu 2 haben darauf ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Duisburg – 8 O 355/11 - vom 14. Mai 2012 eingereicht, durch das der Beteiligte zu 1 verpflichtet wird, den Grundbesitz eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Duisburg von Duisburg als Mitglied der zwischen dem Kläger (F. H.) und dem Beklagten (Beteiligter zu 1) bestehenden Erbengemeinschaft nach Frau L. C. K. an den Kläger und den Beklagten zu je 1/2 Anteil aufzulassen und die Eintragung der Parteien als Eigentümer zu je 1/2 Anteil in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 25. Juli 2012 den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, weil ihm eine Auflassung an die bisher in Erbengemeinschaft eingetragenen Eigentümer F. H. und M. K. zu je 1/2 Anteil nicht zur Eintragung vorgelegt worden sei.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 mit ihrem Rechtsmittel.
Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass eine Auflassung bisher nicht erfolgt sei; dies könne zwischenzeitlich geschehen sein.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. August 2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II.
Das gemäß §§ 71 Abs. 2, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2, das nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 75 GBO beim Senat zur Entscheidung angefallen ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat die Eintragung als Vollstreckungsorgan vorzunehmen und dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach ZPO und GBO selbständig zu prüfen. Fehlt eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, so ist der Antrag zurückzuweisen, nur im Übrigen kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht (BGHZ 148, 392 ff.; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, Anh. § 44 Rdz. 67 m. w. Nachw.). In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein Antrag des Gläubigers vorliegen (§ 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO), darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO gegeben sowie dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein. Daher hat das Grundbuchamt das Vorliegen eines zur Vollstreckung geeigneten Titels, der Vollstreckungsklausel und der Zustellung – außerdem gegebenenfalls das Vorliegen besonderer Vollstreckungsvoraussetzungen – zu prüfen (Demharter a.a.O., Rdz. 68 mit Nachw.).
2.
Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines gegen den Beteiligten zu 1 als Schuldner gerichteten Vollstreckungstitel ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil laut Grundbuchauszug vom 22. August 2012 als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundstücks nach wie vor der Beteiligte zu 1 und F. H. in Erbengemeinschaft eingetragen sind.
Mit einer Zwangshypothek können Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte belastet werden, soweit sie im (Mit-) Eigentum des Titelschuldners stehen (§ 864 ZPO; Riedel in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand: 15.07.2012 § 867 Rn 23). Der gesamthänderisch verbundene Anteil an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht wie der Miterbenanteil unterliegt dagegen nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Auf ihn kann nur im Wege der Forderungspfändung zugegriffen werden (§ 859 ZPO; Riedel, a.a.O., § 864 Rn 6).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.