Beschwerde gegen Registermitteilung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Gesellschaft wandte sich gegen Mitteilungen des Registergerichts zu Eintragungshindernissen (u.a. unzutreffende Geschäftsanschrift, mögliche wirtschaftliche Neugründung) und legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für unzulässig: Die angegriffene Mitteilung war keine anfechtbare Zwischenverfügung, insbesondere fehlten Fristsetzung und Rechtsmittelbelehrung. Zudem war die Beschwerde gegen eine spätere ablehnende Entscheidung gegenstandslos.
Ausgang: Die Beschwerde der Gesellschaft wird als unzulässig verworfen, da die angegriffene Mitteilung nicht anfechtbar und die Beschwerde teilweise gegenstandslos ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Mitteilung des Registergerichts, die keine förmliche Zwischenverfügung ist und keine Fristsetzung sowie keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist nicht mit der Beschwerde nach § 382 Abs. 4 FamFG anfechtbar.
Bei Vorliegen eines Eintragungshindernisses hat das Registergericht dem Anmeldenden eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen; das Fehlen einer solchen Frist entzieht der Mitteilung die Anfechtbarkeit.
Wird der Gegenstand einer gegen eine Zwischenverfügung gerichteten Beschwerde durch einen späteren Beschluss der Vorinstanz entschieden, fehlt der Beschwerde regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, sodass sie gegenstandslos und unzulässig ist.
Für die Eintragung einer Geschäftsanschrift ist die tatsächlich zutreffende Adresse anzugeben; die Anmeldung einer bereits als unrichtig feststehenden Geschäftsanschrift begründet keinen Anspruch auf Eintragung.
Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Neugründung können ein Eintragungshindernis darstellen, weil sodann zusätzliche Offenlegungspflichten und Prüfungen durch das Registergericht bestehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 88 AR 11/2013
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Geschäftswert: 3.000 Euro.
Gründe
I.
Unter dem 21. Dezember 2012 (UR.-Nr. 4076/2012 des Notars H.) meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister die Abberufung des Geschäftsführers A. D, die Bestellung des T. S. zum neuen Geschäftsführer, die Änderung der Firma in R. UG (haftungsbeschränkt), deren Sitzverlegung von Freilassing nach Düsseldorf sowie als neue Geschäftsräume in Düsseldorf an.
Unter dem 25. Februar 2013 gab das Registergericht der Gesellschaft zur Kenntnis, der erforderliche Kostenvorschuss sei noch nicht eingegangen; außerdem habe die Industrie- und Handelskammer mitgeteilt, dass sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen könne, weil die Gesellschaft die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stelle; zur Erledigung des Eintragungshindernisses werde eine Frist von drei Wochen gesetzt.
Mit Schreiben vom 03. Mai und 06. Juni 2013 beanstandete das Registergericht, dass die angemeldete Geschäftsanschrift nicht zutreffe bzw. die Gesellschaft dort postalisch nicht zu erreichen sei.
Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, die angemeldete Geschäftsadresse sei einzutragen.
Mit Schrift vom 13. Juni 2013 beantragte die Gesellschaft „rein vorsorglich Teilvollzug“, hinsichtlich der Anmeldung des Geschäftsführerwechsels und der Satzungsänderungen (Firma und Sitz) und wies darauf hin, dass die Anmeldung der Geschäftsadresse aufrecht erhalten bleibe.
Unter dem 05. Juli 2013 schrieb das Registergericht, neben der weiterhin fehlenden Anmeldung der zutreffenden Geschäftsanschrift bestünden noch folgende Eintragungshindernisse:
„In der Gesellschafterversammlung ist Frau S. D. als Gesellschafterin aufgetreten, obwohl - wie auch in dem Protokoll festgestellt wurde - Herr A. D. Gesellschafter ist.
Entgegen der im Protokoll der Gesellschafterversammlung am Ende geäußerten Ansicht handelt es sich um eine wirtschaftliche Neugründung. Diese ist von dem Geschäftsführer unter Abgabe der Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG noch offenzulegen.“
Hiergegen hat die Gesellschaft mit Schrift vom 12. Juli 2013 geltend gemacht, ein bloßer Unternehmenskauf sei keine Neugründung; eine wirtschaftliche Neugründung stelle zudem auch kein Vollzugshindernis dar. Es werde daher „um zeitnahen antragsgerechten Vollzug“ , andernfalls um Vorlage an das Beschwerdegericht gebeten.
Durch Beschluss vom 22. Juli 2013 hat das Amtsgericht – Registergericht -den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 21. Dezember 2012 (UR Nr. 4076/2012) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Wie sich bei dem wiederholten Versuch, die Kostenrechnung an die Gesellschaft zuzustellen, herausgestellt habe, treffe die angemeldete Geschäftsanschrift nicht zu. Die Gesellschaft sei jedoch nicht bereit, eine neue Geschäftsanschrift, unter der die Gesellschaft tatsächlich zu erreichen ist, anzumelden.
Die Gesellschaft sei verpflichtet, nicht nur irgendeine Geschäftsanschrift anzumelden, sondern die konkret zutreffende. Entgegen der Ansicht der Gesellschaft habe sie keinen Anspruch darauf mit einer Geschäftsanschrift eingetragen zu werden, deren Unrichtigkeit bereits feststeht. Die Eintragung der Sitzverlegung könne nur dann erfolgen, wenn festgestellt werde, dass der Sitz tatsächlich verlegt wurde. Weder das Gericht noch die eingeschaltete IHK hätten wegen des Fehlens einer Geschäftsanschrift die erforderlichen Feststellungen treffen können.
Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass entgegen der Feststellung im Protokoll vom 21. Dezember 2012 keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll und die Sitzverlegung lediglich zum Zweck der „Firmenbestattung“ beschlossen worden sei. Es sei die Firma geändert, der Gesellschafter ausgewechselt und ein im Ausland ansässiger Geschäftsführer bestellt worden
Zudem liegt ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss nicht vor. Denn als Gesellschafterin sei ausdrücklich im eigenen Namen Frau S. D. aus Ansfelden in Österreich aufgetreten ohne jeglichen Hinweis darauf, dass sie für den wirklichen Gesellschafter A. D. handelt. Deshalb könne die undatierte nachgereichte Genehmigung den fehlerhaften Beschluss nicht heilen. Auffallend sei zudem, dass die Unterschrift unter dem Gesellschafterbeschluss und die unter der Genehmigungserklärung identisch aussehen und die Genehmigungserklärung am Wohnsitz der S. D. und nicht des tatsächlichen Gesellschafters ausgestellt worden sei.
Unter dem 17. September 2013 teilte der die Gesellschaft vertretende Notar mit, er nehme Bezug auf den Beschluss vom 19. Juli 2013 (richtig: 22. Juli 2013); mit Schrift vom 12. Juli 2013 habe er Beschwerde eingelegt; er bitte um Sachstandsmitteilung und Bekanntgabe des Aktenzeichens.
Unter dem 23. September 2013 teilte der Notar mit, er habe bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2013 gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt; die Beschwerde sei „rechtsgültig“ und er erlaube sich den Hinweis, dass das Amtsgericht verpflichtet sei, die Akte dem Beschwerdegericht vorzulegen; die Beschwerde sei „abzuhandeln“.
Das Registergericht hat mit Beschluss vom 26. September 2013 „der Beschwerde der Gesellschaft vom 12. 07. 2013 aus den Gründen des Beschlusses vom 19.07.2013, ... nicht abgeholfen“ und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unstatthaft und daher unzulässig.
1.
Es mag schon zweifelhaft sein, ob es sich bei dem Schreiben vom 12. Juli 2013 um eine Beschwerde handelt. Dies kann aber letztlich offen bleiben. Denn als Beschwerde aufgefasst, ist das Rechtsmittel unzulässig.
a)
Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 374 Nr. 1 FamFG) unvollständig oder steht der Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen; die Entscheidung (Zwischenverfügung) ist mit der Beschwerde anfechtbar, § 382 Abs. 4 FamFG. Nicht selbständig angreifbar ist dagegen eine verfahrensleitende Verfügung (vgl. OLG München, NJW-Spezial 2010, 232).
b)
Das „Rechtsmittel“ vom 12. Juli 2013 richtet sich gegen die gerichtliche Mitteilung vom 05. Juli 2013. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Notar in seinem Schriftsatz vom 23. September 2013 angibt, er habe gegen die „Zwischenverfügung“ Beschwerde eingelegt, sondern auch daraus, dass der die Anmeldung ablehnende Beschluss vom 19. Juli 2013 (richtig: 22. Juli 2013) noch gar nicht ergangen war.
aa)
Bei der Mitteilung vom 05. Juli 2013 handelt es sich indes nicht um eine (anfechtbare) Zwischenverfügung. Abgesehen davon, dass diese nicht als „Zwischenverfügung“ bezeichnet ist und eine solche durch förmlichen Beschluss hätte ergehen müssen (Senat, NJW-RR 2012, 560; Keidel-Heinemann, FamFG, 17. Auflage 2011 § 382 Rdz. 25), fehlt es an der notwendigen Fristsetzung (§ 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG; Keidel-Heinemann, a.a.O. Rdz. 26) ebenso wie an einer Rechtsmittelbelehrung.
bb)
Selbst wenn das Schreiben vom 12. Juli 2013 als Zwischenverfügung angesehen werden müsste, so wäre, nachdem das Amtsgericht – Registergericht inzwischen mit dem Beschluss vom 22. Juli 2013 den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 21. Dezember 2012 (UR Nr. 4076/2012) zurückgewiesen hat, eine gegen eine Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde, deren Gegenstand allein das vom Registergericht behauptete Eintragungshindernis ist, verfahrensrechtlich überholt und damit gegenstandslos, weshalb ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (vgl. Kramer in BeckOK-GBO Hügel Stand 01.06.2013 § 71 Rdz. 125, 249).
2.
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 22. Juli 2013 ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.