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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 178/09·28.12.2009

WEG-Verfahren: Prozessunfähigkeit erfordert Gehör durch Vertreter/Prozesspfleger

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Wohnungseigentümer focht Beschlüsse zur Jahresabrechnung 1999 und zum Wirtschaftsplan 2001 an. Amts- und Landgericht verwarfen bzw. wiesen sein Begehren mangels feststellbarer Prozessfähigkeit auf Grundlage eines Gutachtens zurück. Das OLG hob den landgerichtlichen Beschluss wegen Verfahrensmangels auf: Bei konkreten Anhaltspunkten für Prozessunfähigkeit muss das Gericht rechtliches Gehör über einen gesetzlichen Vertreter sichern. Dazu sind insbesondere Betreuerbestellung (§ 1896 BGB) oder (analog) die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO in Betracht zu ziehen.

Ausgang: Weitere Beschwerde hatte vorläufig Erfolg; Beschluss aufgehoben und wegen Verfahrensmangels zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prozess- bzw. Verfahrensfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; bei ernsthaften Zweifeln sind nach dem Amtsermittlungsgrundsatz alle erschließbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen.

2

Ein als prozessunfähig behandelter Beteiligter kann ein Rechtsmittel mit der Behauptung einlegen, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht als verfahrensunfähig behandelt; bis zur Feststellung der Prozessunfähigkeit ist er prozessual wie prozessfähig zu behandeln.

3

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, darf eine Entscheidung, die dem Beteiligten die weitere Rechtsverfolgung abschneidet, grundsätzlich erst ergehen, wenn rechtliches Gehör durch einen gesetzlichen Vertreter gewährleistet ist.

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Kann wegen (möglicher) Prozessunfähigkeit kein gesetzlicher Vertreter tätig werden, ist zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes die Bestellung eines Prozesspflegers entsprechend § 57 ZPO auch außerhalb des dort typisierten Falles und auch im FGG/WEG-Verfahren analog in Betracht zu ziehen.

5

Die Unterlassung von Maßnahmen zur Herstellung gesetzlicher Vertretung (Betreuer-/Prozesspflegerbestellung) stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.

Relevante Normen
§ Wohnungseigentumsgesetz (WEG)§ 45 WEG§ 22 Abs. 1 FGG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 104 Nr. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 25 T 126/09

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde - an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 20.000 €

Gründe

2

I.

3

Der Beteiligte zu 1) hat im vorliegenden Verfahren mit am 04.01.2001 bei Gericht eingegangenen Antrag die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 05.12.2000 zu TOP 4 (Genehmigung der Abrechnung 1999 nebst Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats) sowie zu TOP 10 (Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2001) angefochten.

4

Da der Beteiligte zu 1) gegen die Abrechnung 1999 und den Wirtschaftsplan 2000 im Wesentlichen die gleichen Einwendungen erhoben hat, wie zuvor gegen die Abrechnung 1998, die Gegenstand des Verfahrens 290 II 18/00 WEG AG Düsseldorf war, hat das Amtsgericht nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren durch Beschluss vom 08.08.2002 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 290 II 18/00 WEG ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 04.10.2002 Beanstandungen erhoben, die als Befangenheitsantrag gedeutet wurden. Der Befangenheitsantrag wurde sodann durch Beschluss vom 11.12.2002 zurückgewiesen und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 25.02.2003 als unzulässig verworfen.

5

Zwischenzeitlich hatte der Beteiligte zu 1) drei weitere Wohnungseigentumsverfahren eingeleitet, geführt unter den Aktenzeichen 290 II 109/01, 290 II 119/02 und 290 II 7/03.

6

Durch Beschluss vom 12.11.2003 hat das Amtsgericht im vorliegenden und in den drei weiteren oben genannten Verfahren die Einholung eines schriftlichen Gutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten zu 1) angeordnet.

7

Der Sachverständige Dr. P.– Arzt für Neurologie und Psychiatrie – hat sodann unter dem 28.02.2008 sein schriftliches Gutachten erstattet, und zwar auf Grundlage der ihm vorliegenden Verfahrensakten sowie des in dem Betreuungsverfahren 97 XVII W 1191 im Auftrag des Vormundschaftsgerichts erstellten Gutachtens des Herrn Dr. T. vom 05.01.2005. Zu einer persönlichen Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. P. war der Beteiligte zu 1) nicht bereit. Der Sachverständige Dr. P. ist zudem Ergebnis gelangt, dass der Beteiligte zu 1) partiell geschäftsunfähig ist.

8

Durch Beschluss vom 16.02.2009 hat das Amtsgericht die Anträge des Beteiligten zu 1) nach dessen Anhörung zu dem Ergebnis des Gutachtens mangels feststellbarer Prozessfähigkeit als unzulässig verworfen.

9

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), der einer Entscheidungsfindung im schriftlichen Verfahren nicht widersprochen hatte, durch Beschluss vom 03.08.2009 zurückgewiesen.

10

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe "sich nicht gescheut", die vom Amtsgericht zur Frage der Prozessfähigkeit gemachten Ausführungen "abzuschreiben und/oder zu bestätigen". Dass das Landgericht von einer erneuten Anhörung abgesehen habe, gebe "Veranlassung zu dem Annahme, dass nach seinen Ausführungen in der überwiegend ignorierten Beschwerdebegründung zum AG-Beschluss weitere Erkenntnisse gar nicht gewünscht waren".

11

Die Beteiligten zu 2) und 3) treten dem Rechtsmittel entgegen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

13

II.

14

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, §§ 45 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG.

15

In der Sache hat die weitere Beschwerde – vorläufigen - Erfolg.

16

Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung an das Landgericht, weil das landgerichtliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, der vom Senat nicht behoben werden kann.

17

1.

18

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Zwar ist die Verfahrens– bzw. Prozessfähigkeit Voraussetzung für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen, zu denen auch die Einlegung von Rechtsmitteln gehört. Gleichwohl ist die weitere Beschwerde zulässig, da eine prozessunfähige Partei so lange als prozessfähig zu behandeln ist, bis ihre Prozessunfähigkeit festgestellt ist (BGHZ 110, 294 = NJW 1990, 1739; BGHZ 143, 122). Ein verfahrensunfähiger Beteiligter kann daher eine zulässige Rechtsbeschwerde mit der Behauptung einlegen, die Vorinstanz hätte ihn zu Unrecht als verfahrensunfähig behandelt (OLG München, ZMR 2007, 218 ff.).

19

2.

20

Die weitere Beschwerde hat in der Sache – vorläufigen - Erfolg.

21

a)

22

Zwar hat das Landgericht in zutreffender Anwendung der vorstehend unter Ziffer 1. aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätze die Zulässigkeit der von dem Beteiligten zu 1) eingelegten Erstbeschwerde angenommen.

23

b)

24

Soweit das Landgericht die Zurückweisung der Erstbeschwerde damit begründet hat, dass nach Aktenlage und insbesondere dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen P. davon auszugehen sei, dass die Prozessfähigkeit des Beteiligten zu 1) nicht feststellbar sei, leidet das landgerichtliche Verfahren an einem Verfahrensfehler, der zur Aufhebung seiner Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.

25

Die Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 86, 184/188). Grundsätzlich ist von der Geschäfts- und damit von der Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten auszugehen. Bestehen jedoch ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, muss diesen nachgegangen werden. Insoweit gilt gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 12 FGG der Amtsermittlungsgrundsatz (OLG München ZMR 2007, 218; zur Amtsermittlungspflicht im Zivilprozess vgl. BGH NJW 1996, 1059). Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfahrensunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten des betroffenen Beteiligten. Für das Verfahren in Wohnungseigentumssachen als Antragsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann insoweit nichts anderes gelten als für den Zivilprozess (vgl. dazu BGHZ 143, 122/124; OLG München, a.a.O.).

26

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, auf Grund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. sei davon auszugehen, dass die Prozessfähigkeit des Beteiligten zu 1) nicht festzustellen sei. Der Sachverständige habe unter Auswertung sämtlicher Eingaben des Beteiligten zu 1) belegt, dass sich dessen Vorstellung, seine Rechte seien beeinträchtigt, zu einer wahnhaften Störung verdichtet habe. Auch das in dem Betreuungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. T. vom 05.01.2005 gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Kammer folge insoweit dem ausführlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. P., der die für die in Rede stehende Begutachtung maßgeblichen Verfahrensakten ausgewertet und dargelegt habe, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. T. in maßgeblichen Teilen unvollständig sei. Auf Grund der der Kammer seit Jahren bekannten Verfahrensführung des Beteiligten zu 1) in den dem Gutachten vorangegangenen weiteren Verfahren, der Verfahrensführung im hiesigen Verfahren und unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die - partielle – Verfahrensunfähigkeit bereits bei Einleitung der amtsgerichtlichen Verfahren vorgelegen habe.

27

c)

28

Diese Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

29

aa)

30

Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass nach den vom Amtsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten die begründete Möglichkeit bestanden hat, dass der Beteiligte zu 1) sich jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, der seine freie Willensbildung in der Angelegenheit, über die die Beteiligten streiten, dauernd ausschloss (partielle Geschäfts- und Prozessunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB).

31

Der Sachverständige ist auf Grund umfassender Auswertung sämtlicher Eingaben des Beteiligten zu 1) in diesem und den drei weiteren Wohnungseigentumsverfahren zu der Ergebnis gelangt, dass der Beteiligte zu 1) auf Grund einer isolierten Wahnbildung und eines Beeinträchtigungswahnerlebens in Bezug auf gerichtliche Auseinandersetzungen partiell geschäftsunfähig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingehenden Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Ergebnisse des Sachverständigen Dr. P. nicht durch das im Betreuungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen T. der zu der Frage der Geschäfts- und Prozessfähigkeit ausdrücklich keine Stellung nimmt, entkräftet werden. Dem Gutachter T. haben nicht sämtliche Eingaben des Beteiligten zu 1) vorgelegen – worauf der Sachverständige Dr. P. hinweist (Seite 56 seines Gutachtens). Ferner sind wesentliche Untersuchungsmethoden, die gerade bei den Differentialdiagnosen einer beginnenden hirnorganischen Störung oder einer Persönlichkeitsstörung zur Anwendung kommen müssen, um zuverlässige Ergebnisse zu erreichen, nicht zur Anwendung gekommen, wie der Sachverständige P. überzeugend ausführt. Insbesondere hat auch eine gezielte, auf Konfrontierung mit problem- und widerspruchsbesetzten Inhalten beruhende Exploration und Interviewführung nicht stattgefunden. Der Beteiligte zu 1) hatte – ausweislich des Inhalts des Vorgutachtens – ausreichend Gelegenheit, durch eigene Vorträge eine Art Selbstdarstellung zu betreiben, die jedoch keiner kritischen Betrachtung und Überprüfung unterzogen wurde. Im Rahmen der Begutachtung im Betreuungsverfahren waren keine Ansätze zu erkennen, den Beteiligten zu 1) mit Widersprüchen oder paralogischen Verbindungen, die sich aus seinen Vorträgen ergeben, zu konfrontieren; insbesondere war der Beteiligte zu 1) nicht angehalten worden, sich zu den "extremen Beschuldigungen der Richterin zu äußern", so dass hinsichtlich der hier zu beurteilenden Frage der Geschäftsfähigkeit dem Vorgutachten insgesamt die nötige Aussagekraft fehlt.

32

bb)

33

Bestehen hiernach konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei bzw. ein an einem Verfahren Beteiligter prozessunfähig sein könnte, hat das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt (BAG NJW 2009, 2009, 3051). Ist danach von der Prozessunfähigkeit einer Partei oder eines Verfahrensbeteiligten auszugehen, kann sich diese Partei bzw. dieser Beteiligte nicht mehr eigenverantwortlich im Verfahren äußern. Das vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung notwendige rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann einer prozessunfähigen Partei nur durch die Anhörung eines gesetzlichen Vertreters gewährt werden.

34

Das Landgericht hätte daher – vor Erlass seiner Entscheidung über die Erstbeschwerde - durch seine weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen müssen, dass dem Beschwerdeführer das - bisher - fehlende rechtliche Gehör gewährt und dem Beteiligten zu 1) die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. Dies hätte dadurch geschehen können, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB zu kümmern, oder aber durch Bestellung eines Prozesspflegers entsprechend § 57 ZPO (BAG, a.a.O.). Die Möglichkeit zur Bestellung eines Prozesspflegers besteht nicht nur in Fällen, in denen bei Prozessbeginn eine vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten vorliegt. Sie kommt auch bei einer dauernden sowie einer erst im Laufe des Verfahrens eingetretenen Prozessunfähigkeit des Beklagten in Betracht (BGH NJW 1962, 1510; BAG, a.a.O. m.w.N.). Im Hinblick auf den in der Vorschrift des § 57 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass der Rechtsschutz nicht an mangelnder gesetzlicher Vertretung scheitern soll (vgl. dazu: BVerwGE 25, 35, 40), ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Falle der Prozessunfähigkeit einer Klagepartei (BAG, a.a.O.) bzw. eines Beteiligten im FGG-Verfahren (BGH FamRZ 1989, 271) notwendig, weil dem – möglicherweise - Prozessunfähigen die Verfolgung seiner Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden darf, dass die Prozessfähigkeit vom Prozessgericht bzw. vom Gericht für Wohnungseigentumssachen festgestellt werden muss, für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters aber das Vormundschaftsgericht zuständig ist (BAG, a.a.O. m.w.N.).

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Da es an der – vom Senat nicht nachholbaren - Bestellung eines gesetzlichen Vertreters im vorerörterten Sinne fehlt, unterliegt die angefochtene Entscheidung der Aufhebung und ist das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverweisen an das Landgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde vorzubehalten ist.