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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 175/12·19.08.2012

Aufhebung der Vorlageverfügung wegen unzulässiger Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung

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KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht hebt die Vorlageverfügung des Amtsgerichts auf und gibt die Sache an das Registergericht zurück. Die als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist nach § 391 FamFG zwar grundsätzlich statthaft, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedoch nur bei einem Beschwerdewert über 600 € zulässig. Da diese Wertgrenze nicht erreicht ist und kein Einspruch vorliegt, kommt statt der Beschwerde die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG in Betracht. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; andernfalls ist dem Richter vorzulegen.

Ausgang: Vorlageverfügung aufgehoben; Sache an das Amtsgericht (Registergericht) zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Zwangsgeldfestsetzung ist die Beschwerde nach § 391 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft, sofern sie nicht schon als Einspruch zu qualifizieren ist.

2

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nach § 61 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand einen Wert von mehr als 600 € aufweist; bei Zwangsgeldfestsetzungen ist hierfür regelmäßig das festgesetzte Zwangsgeld maßgeblich.

3

Ist der Beschwerdewert nicht erreicht, steht gegen eine in ein Richtergeschäft übertragene Entscheidung der Rechtspflegerin keine Beschwerde nach FamFG zu; stattdessen tritt die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG.

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Behandelt der Rechtspfleger eine Erinnerung nicht abhelfend, hat er diese dem Richter der gleichen Instanz zur Entscheidung vorzulegen; eine unverhältnismäßige Vorlage an das Rechtsmittelgericht ist aufzuheben und die Sache zurückzugeben, ohne hiervon unverletzte Nebenentscheidungen zu berühren.

Relevante Normen
§ 391 Abs. 1 FamFG§ 388 FamFG§ 61 Abs. 1 FamFG§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 RPflG§ 3 Nr. 2 d) RPflG

Vorinstanzen

Amtsgericht Neuss, HRB 14141

Tenor

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – Neuss vom 6. Juli 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird dem Amtsgericht –Registergericht – zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

2

Die Beteiligte hat das von ihr eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde bezeichnet. Die Beschwerde ist gemäß § 391 Abs. 1 FamFG gegen einen Beschluss, durch den ein Zwangsgeld festgesetzt wird, statthaft (gegen die im angegriffenen Beschluss vom 30. April 2012 zugleich enthaltene, wiederholte und mit der Androhung eines erneuten – weiteren – Zwangsgeldes verbundene Aufforderung nach § 388 FamFG ist die Beschwerde bereits unstatthaft, vielmehr lediglich der Einspruch eröffnet). Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde im weiteren jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Im Falle einer Zwangsgeldfestsetzung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit unabhängig davon, welche Rechtsnatur der zu erzwingenden Handlung zukommt. Demgemäß ist die Beschwerde – vorbehaltlich einer, hier nicht vorliegenden, Rechtsmittelzulassung durch das Registergericht – nur zulässig, wenn das festgesetzte Zwangsgeld 600 € übersteigt (OLG Zweibrücken FGPrax 2010, S. 169; OLG Schleswig FG Prax 2010, S. 208 ff; Keidel-Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 391 Rdnr. 6 m.w. Nachw.). Anders können die Dinge liegen, falls zusammen mit der Festsetzung ein erhobener Einspruch vom Registergericht verworfen wurde und sich das Rechtsmittel auch hiergegen richtet (dazu im einzelnen Senat, Beschluss vom 11. Mai 2012 in Sachen I-3 Wx 97 und 196/11).

3

Hier wird die bezeichnete Wertgrenze weder durch das festgesetzte Zwangsgeld, noch durch dieses unter zusätzlicher Berücksichtigung der entstehenden Gerichtsgebühren und -auslagen überschritten. Ein Einspruch ist nicht erhoben worden.

4

Ist danach gegen die Zwangsgeldfestsetzung als einer Entscheidung der Rechtspflegerin in einem ihr übertragenen (§ 3 Nr. 2 d) RPflG) richterlichen Geschäft eine Beschwer-de nach den Vorschriften des FamFG nicht gegeben, findet nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG die Rechtspflegererinnerung statt; das gilt auch dann, wenn der Beschwerdewert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht erreicht ist (Keidel – Meyer-Holz a.a.O., Anh. § 58 Rdnr. 2 f). Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter der gleichen Instanz zur abschließenden Entscheidung vor, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 RPflG.

5

Ist nach alledem die Vorlage an das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht unzulässig, führt dies im hier gegebenen Fall allein zur Aufhebung der Vorlageverfügung vom 6. Juli 2012. Der vom Verfahrensfehler nicht berührte Nichtabhilfebeschluss vom selben Tage, der in gleicher Form und mit gleichem Inhalt auch im Erinnerungsverfahren hätte ergehen können, kann demgegenüber weiter Bestand haben.

6

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.