Weitere Beschwerde unzulässig: Kostenentscheidung nach Feststellung rechtswidriger Abschiebungshaft
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene begehrte die Änderung einer landgerichtlichen Entscheidung, die die Abschiebungshaft als rechtswidrig festgestellt, aber seinen Kostenantrag zurückgewiesen hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig, da nach § 20a Abs.1 FGG eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht zulässig ist. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht in Betracht.
Ausgang: Weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung einer Kostenentscheidung ist nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG nur in Verbindung mit einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache zulässig; eine isolierte Kostenbeschwerde ist unzulässig.
Zweck von § 20a FGG ist es, eine Überprüfung der Hauptsache in der Berufungsinstanz allein wegen der Kostenentscheidung zu verhindern; daher darf die höhere Instanz nicht nur wegen Kosten nachprüfen müssen.
In einem Rehabilitierungsverfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von Freiheitsentziehungen begründet die bereits erfolgte Prüfung der Haftrechtmäßigkeit nicht die Zulassung einer separaten Kostenbeschwerde, wenn die Hauptsache nicht mehr anfechtbar ist.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Regel nicht statthaft und kommt nur bei offenkundiger und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbarer Gesetzeswidrigkeit in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 5 T 339/09
Leitsatz
FGG § 20a Abs. 1 Satz 1
Stellt in einem Abschiebungshaftverfahren das Erstbeschwerdegericht auf das Rechtsmittel des Betroffenen fest, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen ist und weist es dessen Kostenantrag zurück, so ist eine auf Änderung der Entscheidung im Kostenpunkt gerichtete weitere Beschwerde des Betroffenen unzulässig.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2009 – I-3 Wx 174/09
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Rubrum
I.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2009 belegte das Amtsgericht den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit Sicherungshaft bis zum 12. Juni 2009, da an diesem Tag die Abschiebung stattfinden sollte.
Hiergegen hat der Betroffene, eingehend am 07. Juni 2009, sofortige Beschwerde eingelegt, weil die Voraussetzungen der Abschiebungshaft nicht gegeben seien.
Die Abschiebung konnte mit Blick auf eine Verurteilung des Betroffenen zu Strafhaft und eine verweigerte Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht durchgeführt werden, so dass der angefochtene amtsgerichtliche Beschluss durch Zeitablauf gegenstandslos wurde.
Der Betroffene hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei,
2. die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
Das Landgericht hat am 29. Juli 2009 auf das Rechtsmittel des Betroffenen den Beschluss des Amtsgerichts geändert, festgestellt, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen ist und den Kostenantrag zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung der Kammer wendet sich der Betroffene mit sofortigen weiteren Beschwerde und dem Antrag, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsteller tritt dem entgegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel des Betroffenen ist entsprechend § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG unzulässig,
1.
Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt nur im Zusammenhang mit einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache zulässig.
Hat der Antragsteller also in der Hauptsache obsiegt und besteht deshalb keine Anfechtungsmöglichkeit, so ist die ihn belastende Kostenentscheidung für ihn nicht anfechtbar (OLG Köln NJW-RR 1997, 707).
Hierdurch soll erreicht werden, dass die höhere Instanz die Hauptsache nicht allein wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muss; Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte über Kosten sollen verhindert werden, die in ihren Gründen mit der unabänderlich gewordenen Hauptsacheentscheidung der unteren Instanz in Widerspruch stehen (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Auflage 2003 § 20a Rdz. 3a).
2.
Dies vorausgeschickt besteht für den Betroffenen nicht die Möglichkeit, die landgerichtliche Entscheidung (allein) im Kostenpunkt anzufechten.
Zwar hat der Betroffene nicht in der ursprünglichen Hauptsache obsiegt - die Aufhebung der Haftanordnung konnte er nämlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses nach Verstreichen des Anordnungszeitraums nicht mehr erreichen – wohl aber in dem über die bloße Kostenerstattung hinausgehenden für Abschiebungshaftsachen anerkannten Rehabilitierungsverfahren, mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung (vgl. BVerfG vom 05.12.2001 - InfAuslR 2002, 132 ff.).
Da es sich hierbei um ein aus dem Hauptsacheverfahren, das ebenfalls die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft bzw. deren Aufrechterhaltung zum Gegenstand hat, hervorgegangenes und von diesem abgeleitetes Verfahren handelt, erlangt der oben genannte Gesichtspunkt für dieses Verfahren in dem selben Maße Bedeutung. Denn auch hier gilt es, eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über Kosten zu verhindern, die in ihren Gründen mit der unabänderlich gewordenen Entscheidung - hier der Kammer auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen den Betroffenen angeordneten Abschiebungshaft - in Widerspruch stehen könnte.
Auf die vom OLG München (Beschluss vom 18.Februar 2009, 34 Wx 7/09, OLGR München 2009, 292) offen gelassene Frage, ob es zur Rehabilitierung erforderlich ist, im Freiheitsentziehungsverfahren trotz § 20a Abs. 1 FGG eine isolierte Kostenbeschwerde zuzulassen, kommt es daher auch hier nicht an. Denn hier ist eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung bereits erfolgt und muss nicht erst im Rahmen der Anfechtung des Kostenpunktes durchgeführt werden.
3.
Dem Rechtsmittel des Betroffenen ist auch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kein Erfolg beschieden.
Eine solches Rechtsmittel ist zum Einen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht (mehr) statthaft (OLG München 31 Wx 71/09 vom 02.07.2009 bei Juris), zum Anderen wäre als greifbar gesetzeswidrig eine Entscheidung anzusehen, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinzunehmende Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH NJW 2005, 3374). Inwieweit die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Kostenpunkts diese Voraussetzungen erfüllen sollte, ist nicht ersichtlich.