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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 170/13·03.11.2013

Aufhebung der Zwischenverfügung: Notarbescheinigung zur Vertretungsbefugnis im Grundbuch ausreichend

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1. beantragte die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld, weil der eingetragene Geschäftsführer nach ihrer Auffassung zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht einzelvertretungsberechtigt gewesen sei. Zentral war, ob die in der Urkunde enthaltene Notarbescheinigung nach § 32 GBO den Nachweis der Vertretungsmacht erbringt. Der Senat hob die Zwischenverfügung auf und befand, die Notarbescheinigung erbringe den erforderlichen Beweis; eine Löschung wegen Unrichtigkeit erfolgte nicht. Hinweise auf den Rechtsweg nach § 899 BGB wurden gegeben.

Ausgang: Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben; Antrag auf Löschung der Grundschuld nicht als gerechtfertigt anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht bei einem Löschungsbegehren ist nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO beschränkt, soweit die Löschung mit dem behaupteten anfänglichen Unrichtigkeitsnachweis geltend gemacht wird; eine andere Rechtslage gilt bei nachträglicher Unrichtigkeit.

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Eine Notarbescheinigung über eingetragene Vertretungsbefugnis gemäß § 32 Abs. 1 GBO (in Verbindung mit § 21 BNotO) erbringt gegenüber dem Grundbuchamt den notwendigen Beweis für das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht.

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Das Wirksamwerden einer Eintragungsbewilligung bemisst sich nach den in § 19 ff. GBO und den einschlägigen Grundsätzen genannten Zeitpunkten (z. B. Vorlage der Urschrift bzw. Aushändigung); ein späterer Registereintrag, der nach Vorlage der Bewilligung erfolgt, berührt die Wirksamkeit der zuvor wirksamen Bewilligung grundsätzlich nicht.

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Eine Löschung nach § 53 GBO kommt nur in Betracht, wenn die Eintragung inhaltlich unzulässig ist; ein Widerspruch nach § 53 Abs. 1 GBO setzt voraus, dass die ursprüngliche Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde.

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO§ 53 GBO§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf

Tenor

Die Zwischenverfügung vom 08. Aug. 2013 wird aufgehoben.

Geschäftswert: 100.000 €.

Gründe

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I.

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Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 31. Mai 2013 bestellte der Beteiligte zu 2. als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. auf dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitz eine brieflose Grundschuld von 100.000 €. In der notariellen Urkunde hieß es eingangs unter anderem:

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„Aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf zu HRB 22800 vom heutigen Tage bescheinige ich, dass Herr O. L. als einzelvertretungsberechtigter – von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter – Geschäftsführer der dort bezeichneten K. –I. GmbH eingetragen ist.“

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Die Grundschuld wurde am 13. Juni 2013 in Abt. III unter lfd. Nr. 17 eingetragen.

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Mit am 12. Juli 2013 beim Grundbuchamt eingegangener Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Beteiligte zu 1. beantragt, das Grundbuch zu berichtigen.

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Hierzu hat sie vorgebracht:

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In der notariellen Urkunde vom 31. Mai 2013 habe der Beteiligte zu 2. die Eintragung der Grundschuld als ihr (der Beteiligten zu 1.) einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beteiligte zu 2. aber nicht mehr einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer gewesen, denn mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23. Mai 2013 sei die Vertretungsregelung dahin geändert worden, dass der Beteiligte zu 2. nur noch gesamtvertretungsberechtigt sei, wohingegen allein der weitere Geschäftsführer (Herr F.) einzelvertretungsberechtigt sei. Diese Änderung der Vertretungsregelung sei am 12. Juni 2013 im Handelsregister eingetragen worden. Damit sei offenkundig, dass der Beteiligte zu 2. zum Zeitpunkt der Bewilligung und der Eintragung der Grundschuld nur noch gesamtvertretungsberechtigt gewesen sei. Eine Genehmigung seiner Erklärungen durch die Beteiligte zu 1. sei bislang nicht erteilt worden und werde auch nicht erteilt. Daher sei die Eintragung in Abt. III lfd. Nr. 17 falsch und bedürfe der Berichtigung.

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In der darauf folgenden, durch als Zwischenverfügung bezeichnete Äußerungen des Grundbuchamts vom 15. Juli 2013 bewirkten Korrespondenz hat die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 klargestellt, ihr Antrag gehe dahin, im Wege der Berichtigung das Recht III lfd. Nr. 17 zu löschen.

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Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 08. Aug. 2013 mitgeteilt, es bleibe bei der – schon mit der Verfügung vom 15. Juli 2013 – geäußerten Auffassung, dass die Unrichtigkeit des Grundbuches nicht nachgewiesen sei. Die Eintragung der Grundschuld sei von der Eigentümerin bewilligt worden. Die Eigentümerin sei im Zeitpunkt der Bewilligung (31. Mai 2013) von dem im Handelsregister eingetragenen Beteiligten zu 2. wirksam vertreten worden. Es sei beabsichtigte, die Eingabe der Beteiligten zu 1. als Beschwerde anzusehen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.

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Hernach hat das Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 6. September 2013 der Beschwerde der Beteiligten zu 1. „gegen die Eintragung vom 13.06.2013“ nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

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Der Senat hat der Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 16. September 2013 Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

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II.

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Das  Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. hat insoweit – vorläufig – Erfolg, als die Zwischenverfügung vom 08. Aug. 2013 aufzuheben ist.

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1.

17

Der Senat kann das Begehren der Beteiligten zu 1. nur im Rahmen einer – zulässigen, §§ 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO sogenannten beschränkten – Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO überprüfen.

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Das versteht sich ohne weiteres, wenn man den Standpunkt des Grundbuchamtes, den dieses erkennbar im Nichtabhilfebeschluss vom 6. September 2013 eingenommen hat, teilt, wonach die Beteiligte zu 1. Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch eingelegt habe.

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Aus Sicht des Senats liegt es allerdings näher, das Verlangen der Beteiligten zu 1. als einen auf Grundbuchberichtigung durch Löschung gerichteten Antrag gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO, mithin Kraft Unrichtigkeitsnachweises, aufzufassen. Dies ändert an der Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts indes nichts. Denn die Beschwerde ist entsprechend § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nur beschränkt zulässig, falls eine dem öffentlichen Glauben unterstehende, ursprünglich unrichtige Eintragung auf Unrichtigkeitsnachweis berichtigt werden soll. Die Beschwerde richtet sich dann nämlich in Wahrheit gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung; dem entsprechend greift die Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO dann nicht ein, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit stützt (Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 71 Rnr. 30 m.z.Nw. zur Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall nimmt die Eintragung der in Rede stehenden Grundschuld am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil und soll sie nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. von Anfang an unrichtig gewesen sein.

20

2.

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Das Grundbuchamt hätte auf den Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht die Zwischenverfügung vom 08. Aug. 2013 erlassen dürfen, sondern diesen Antrag zurückzuweisen gehabt, weil er nicht gerechtfertigt ist.

22

3.

23

Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO kann im Wege der sogenannten beschränkten Beschwerde verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen werde, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

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Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

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Zu löschen ist eine Eintragung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nur dann, wenn sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist. Ein Widerspruch ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen, falls sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.

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Dass die Eintragung einer Grundschuld nicht ihrem Inhalt nach unzulässig ist, bedarf keiner weiteren Ausführung.

27

Das Grundbuchamt hat die Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 17 aber auch nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen.

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Die notarielle Urkunde über die Grundbuchbestellung vom 31. Mai 2013 (UR-Nr. 128 für 2013 des Notars T. in Mülheim an der Ruhr) enthielt den Eintragungsantrag und die Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 1.; den Eintragungsantrag hatte der beurkundende Notar mit Schrift vom 5. Juni 2013 außerdem namens des Beteiligten zu 2. gestellt. Wird eine Eintragungsbewilligung durch einen Vertreter erklärt, hat das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen, wobei maßgebend für die Rechtswirksamkeit der Vertretung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vom Vertreter abgegebenen Erklärung, also der Zugang an einen Empfangsberechtigten ist (Demharter a.a.O., § 19 Rnr. 74 m.w.N.). Eine Eintragungsbewilligung wird danach wirksam, wenn sie entweder in Urschrift oder Ausfertigung dem Grundbuchamt vorliegt oder in Urschrift oder Ausfertigung dem Begünstigten oder Dritten ausgehändigt wurde oder die Voraussetzungen vorliegen, die für den Begünstigten einen unwiderruflichen gesetzlichen Anspruch nach § 51 Abs. 1 BeurkG auf Aushändigung der Urschrift oder einer Ausfertigung der Bewilligung begründen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rnr. 107 m.w.N.); nur vereinzelt wird die Auffassung vertreten, auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragungsbewilligung komme es nicht an, vielmehr sei auch bei dieser der Zeitpunkt ihrer Erklärung ausschlaggebend (a.a.O., Rnr. 102 a). Jedoch schafft § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO eine Verkehrserleichterung, in dem diese Vorschrift für Nachweise gegenüber dem Grundbuchamt bei registerfähigen Gesellschaften eine Notarbescheinigung über Eintragungen in dem jeweiligen Register genügen lässt; gemäß der bezeichneten Norm können unter anderem die im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigten durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 der Bundesnotarordnung – der die Zuständigkeit der Notare unter anderem für Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung, wenn sich diese aus einer Eintragung im Handelsregister ergibt, regelt – nachgewiesen werden. Die Bescheinigung hat anzugeben, an welchem Tag das Register eingesehen wurde, außerdem muss im Falle einer Vertretungsberechtigung aus ihr hervorgehen, dass der Beteiligte nach dem Registereintrag als bestimmtes Organ zur Vertretung der jeweiligen Gesellschaft befugt sei. Dann erbringt die Bescheinigung den Beweis für die bezeugte Vertretungsbefugnis, wobei diese Beweiskraft nicht aus der Natur des Handelsregisters folgt, sondern auf der ausdrücklichen Vorschrift des § 32 GBO beruht (zu Vorstehendem: Demharter a.a.O., § 32 Rnr. 1 und 12 – 14).

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Im gegebenen Fall erfüllte die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene, oben unter I. wiedergegebene Bescheinigung alle Voraussetzungen einer Notarbescheinigung über eine Vertretungsberechtigung im Sinne der §§ 32 Abs. 1 Satz 1 GBO, 21 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Der Tag der Einsichtnahme fiel mit dem Tag der grundbuchlichen Erklärung der Eintragungsbewilligung, zusammen. Nach der Bescheinigung war der Beteiligte zu 2. einzelvertretungsberechtigter (zudem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter) Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. Mithin erbrachte diese Bescheinigung gegenüber dem Grundbuchamt den Beweis für das Bestehen und den Umfang der Vertretungsberechtigung des Beteiligten zu 2.

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Selbst wenn man – was hier allein zu Argumentationszwecken dargestellt sei - zugunsten der Beteiligten zu 1. davon ausgehen wollte, vom Grundbuchamt sei ungeachtet der beweiskräftigen Notarbescheinigung zu fordern gewesen, es habe weiterhin prüfen müssen, ob die bescheinigte Vertretungsberechtigung auch noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragungsbewilligung mit der Registerlage übereinstimme, ist das Ergebnis kein für die Beteiligte zu 1. Günstigeres. Denn die Eintragungsbewilligung in der Grundbuchbestellungsurkunde vom 31. Mai 2013 wurde – was als letzter Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Betracht kommt – dem Grundbuchamt mit notarieller Schrift vom 5. Juni 2013 am 11. Juni 2013 in Ausfertigung vorgelegt, die geänderte Vertretungsregelung jedoch erst am 12. Juni 2013 im Handelsregister eingetragen.

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Es bleibt der Beteiligten zu 1. unbenommen zu versuchen, die Eintragung eines Widerspruchs auf dem Wege des § 899 BGB zu erlangen.

32

III.

33

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

34

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor.