Kostenentscheidung nach Rücknahme der weiteren Beschwerde (§ 47 WEG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin hat ihre sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen. Das Oberlandesgericht entscheidet nach § 47 WEG über die Kostentragung und legt die gerichtlichen Kosten dem Zurücknehmenden auf. Erstattungsansprüche für außergerichtliche Kosten werden verneint, weil die Beschwerde lediglich fristwahrend eingelegt und vor Begründung zurückgenommen wurde.
Ausgang: Antrag auf Kostentragung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Antragsgegnerin stattgegeben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme eines Rechtsmittels sind dem Grundsatz nach die Gerichtskosten des weiterführenden Rechtszugs dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen (§ 47 WEG).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 47 Satz 2 WEG kann entfallen, wenn das Rechtsmittel lediglich fristwahrend eingelegt und vor seiner Begründung zurückgenommen wird.
Die bloße Bestellung von Verfahrensbevollmächtigten nach fristwahrender Einlegung ändert nicht zwangsläufig die Einordnung als fristwahrende Rücknahme, wenn zuvor Veranlassungen bestanden, das Verfahren noch nicht endgültig durchzuführen.
Indizien wie die ausdrückliche Bitte, vorläufig von einer Bestellung abzusehen, und die fristgerechte Rücknahme innerhalb gesetzter Fristen begründen, dass die Rücknahme aus fristwahrenden Gründen erfolgte und daher Erstattungsansprüche entfallen können.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg
Tenor
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde fallen der Antragsgegnerin zur Last. In diesem Rechtszug entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG: bis 5.000 €.
Rubrum
Nachdem die Antragsgegnerin ihr Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgenommen hat, hat der Senat nur noch gemäß § 47 WEG darüber zu entscheiden, wer nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat und ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
Dabei ist von der auch in Wohnungseigentumssachen geltenden Regel auszugehen, dass im Falle der Rücknahme grundsätzlich dem Rechtsmittelführer die Gerichtskosten aufzuerlegen sind und er auch die den anderen Beteiligten im Rechts-mittelverfahren entstandenen Kosten erstatten muss. In Ausnahmefällen kann allerdings von einer Kostenerstattung abgesehen werden, insbesondere wenn das Rechtsmittel lediglich fristwahrend eingelegt war und vor ihrer Begründung zurück-genommen wird (BayObLG ZMR 2003, S. 220 f. m.w.Nachw.).
Danach hat im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Rücknahmeerklärung vom 6. September 2007 die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin (§ 47 S. 2 WEG) hat sie dagegen nicht zu erstatten. Die sofortige weitere Beschwerde ist mit Schriftsatz vom 18. Juli 2007 ausdrücklich lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden. Darüber hinaus sind die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dort gebeten worden, sich einstweilen noch nicht zu bestellen, was zusätzlich verdeutlichte, dass über die Durchführung der weiteren Beschwerde noch nicht abschließend entschieden war. Innerhalb der vom Gericht gesetzten, wenngleich zweifach verlängerten, Frist zur Beschwerdebegründung ist das Rechtsmittel sodann zurückgenommen worden. Der Umstand, dass sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. August 2007 für das Rechtsbeschwerdeverfahren bestellt haben, ändert an dieser Beurteilung nichts, aber auch nicht, dass sie mit weiterem Schriftsatz vom 14. August 2007 eine Anregung zum Verfahren geäußert haben; denn die damit erbetene Setzung einer Frist zur Rechtsmittelbegründung durch den Senat war bereits erfolgt.