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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 158/10·11.11.2010

Rückverweisung zur Durchführung des Abhilfeverfahrens wegen fehlender Nichtabhilfeentscheidung

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBeschwerdeverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Antragsteller begehrten vom Amtsgericht die Verpflichtung einer dritten Person zur Eheschließung, das AG lehnte ab. Die Beschwerde wurde nicht durch die Vorinstanz entschieden; das Landgericht verweigerte die Übernahme und leitete die Akte an das OLG weiter. Das OLG führt aus, dass gemäß §51 PStG und §64 FamFG zunächst das Abhilfeverfahren beim erstinstanzlichen Gericht durchzuführen ist. Mangels Nichtabhilfeentscheidung ist die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben.

Ausgang: Sache an das Amtsgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückverwiesen, da eine Nichtabhilfeentscheidung fehlt

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf das gerichtliche Verfahren in Familiensachen sind die Vorschriften des FamFG nach §51 Abs. 1 PStG anzuwenden.

2

Eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist gemäß §64 Abs. 1 FamFG zunächst bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten ist; dieses hat über die Abhilfe zu entscheiden.

3

Erst nach einer Nichtabhilfeentscheidung der erstinstanzlichen Gerichtes kann die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt werden.

4

Fehlt die erforderliche Nichtabhilfeentscheidung, fällt die Sache noch nicht zur Entscheidung beim Beschwerdegericht an und ist an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzugeben.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 PStG§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 8 III 3/10

Tenor

Die Sache wird zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Kleve abgegeben.

Gründe

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I.

3

Durch Beschluss vom 18.05.2010 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), den Beteiligten zu 3) zu verpflichten, die Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2) vorzunehmen, abgelehnt.

4

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) beim Landgericht Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25.06.2010 die Übernahme der Sache abgelehnt und die Akte das Oberlandesgericht weitergeleitet.

5

II.

6

Gemäß § 51 Abs. 1 PStG sind auf das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten ist, das zunächst über die Abhilfe zu entscheiden hat. Erst nach einer etwaigen Nichtabhilfeentscheidung ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen.

7

Da es bislang an der erforderlichen Nichtabhilfeentscheidung fehlt, ist die Sache noch nicht beim Senat zur Entscheidung angefallen und an das Amtsgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens abzugeben.