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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 142/09·25.10.2009

Eintragung ausländischer Zweigniederlassung ins deutsche Handelsregister abgelehnt

ZivilrechtHandelsrechtRegisterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Eintragung einer in Luxemburg eingetragenen Zweigniederlassung sowie darauf beschränkter Filialprokuren in das deutsche Handelsregister. Das OLG bestätigte die Zurückweisung der Vorinstanz, weil § 13 HGB eine solche Eintragung nicht zwingend vorschreibt und keine eintragungsfähige Tatsache oder ein unabweisbares Bedürfnis für eine Doppelregistrierung vorliegt. Europarechtliche Vorgaben ändern daran nichts.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Ablehnung der Eintragung ausländischer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 13 Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtet nicht zur Eintragung einer im Ausland bereits im dortigen Register eingetragenen Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister.

2

Eintragungsfähig ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung sind nur wenige Tatsachen; ansonsten setzt Eintragungsfähigkeit ein gesetzliches Ermessen oder ein unabweisbares Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs voraus.

3

Die Publizitätsfunktion des Handelsregisters rechtfertigt keine doppelte, länderübergreifende Registrierung, wenn die Zweigniederlassung in dem Land eingetragen ist, in dem sie belegen ist.

4

Die 11. Richtlinie 89/666/EWG verpflichtet nicht zur zusätzlichen nationalen Eintragung im Staat des Unternehmenssitzes und verhindert keine unterschiedliche Registerpraxis der Mitgliedstaaten.

Relevante Normen
§ 13 HGB§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG§ 19 Abs. 1 FGG§ 29 FGG§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG§ 546 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 21 T 55/09

Leitsatz

HGB §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 13 d-g; 11. Richtlinie 89/666/EWG

1.

§ 13 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet nicht zur Eintragung einer ausländischen und im ausländischen Register (hier: Luxemburg) eingetragenen Zweigniederlassung in das Handelsregister des inländischen (deutschen) Unternehmens.

2.

Das Gesuch um Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung ist auch nicht auf eine aufgrund Gesetzes oder aus dem Gesichtspunkt eines unabweisbaren Bedürfnisses eintragungsfähige Tatsache gerichtet.

3.

Den Zwecken des Handelsregisters ist – auch unter Berücksichtigung des Europarechts - hinreichend Rechnung getragen, wenn sowohl die Hauptniederlassung bzw. Gesellschaft als auch die Zweigniederlassungen in dem Handelsregister eines Gerichts desjenigen Landes eingetragen werden, in dem sie belegen sind.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – I-3 Wx 142/09

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 €

Rubrum

1

I.

2

Die Antragstellerin hat die Eintragung einer Zweigniederlassung in Luxemburg sowie von drei, auf diese Zweigniederlassung beschränkten Filialprokuren angemeldet. Sie hat – im einzelnen belegt – geltend gemacht, das Handelsregister in Luxemburg habe sowohl die Zweigniederlassung als auch die Prokuren auf entsprechende Anmeldung ihrerseits bereits eingetragen. Zur weiteren Begründung hat die Antragstellerin unter anderem vorgebracht, zwar entspreche es wohl einhelliger Auffassung, dass ausländische Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen nicht im deutschen Handelsregister eingetragen werden könnten, doch sei der einzige hierfür als tragend in Betracht kommende Grund jedenfalls infolge der Novellierungen des § 13 HGB weggefallen.

3

Die Tatsachengerichte haben die Eintragung der Zweigniederlassung und aus diesem Grunde auch diejenige der Filialprokuren abgelehnt.

4

Gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde wendet sich die Antragstellerin nunmehr mit ihrem weiteren Rechtsmittel.

5

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

6

II.

7

Das nach §§ 27 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1, 29 FGG als weitere Beschwerde statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO beruht.

8

Die Antragstellerin kann mit ihrem Begehren nur Erfolg haben, wenn sich die von ihr gewünschte Eintragung auf eintragungspflichtige Tatsachen oder eintragungsfähige, aber nicht eintragungspflichtige (anmeldepflichtige) Tatsachen bezieht. Beides ist nicht der Fall.

9

1.

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§ 13 Abs. 1 Satz 1 HGB kann nicht so ausgelegt werden, dass die Eintragung einer ausländischen und im ausländischen Register eingetragenen Zweigniederlassung im Handelsregister des inländischen Unternehmens verpflichtend wäre. Hiergegen spricht, dass dies hinsichtlich der ausländischen Zweigniederlassung zu einer Pflicht der doppelten registergerichtlichen Anmeldung führen, damit ausländische gegenüber inländischen Zweigniederlassungen diskriminieren und die europarechtliche Niederlassungsfreiheit verletzen würde.

11

2.

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Näher in Betracht kommt allein, dass die Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung – einschließlich hierfür bestehender Handlungsvollmachten – auf eine jedenfalls eintragungsfähige Tatsache gerichtet wäre.

13

a)

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Eine eintragungsfähige, aber nicht eintragungspflichtige Tatsache aufgrund Gesetzes liegt nicht vor.

15

Eintragungsfähig ohne Anmeldepflicht sind kraft Gesetzes nur wenige ausdrücklich genannte Tatsachen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 8 Rdnr. 5 a.E.; Ebenroth u.a.–Pentz, HGB, 2. Aufl. 2008, § 8 Rdnr. 75). Eine solche Benennung enthält § 13 HGB nicht.

16

b)

17

Eintragungsfähig kann eine Tatsache allerdings auch ohne gesetzliche Normierung sein.

18

aa)

19

Dem Handelsregister kommt eine Publizitätsfunktion zu: Es hat die Aufgabe, wesentliche Rechtsverhältnisse der Unternehmer und Unternehmen zu offenbaren und über im Handelsverkehr rechtserhebliche Tatsachen zutreffend Auskunft zu geben. Dies ist jedoch nicht im Sinne einer Vollständigkeitsgewähr zu verstehen, denn ein lückenloses Bild der Unternehmer und Unternehmen kann das Register schon deshalb nicht vermitteln, weil es sonst unübersichtlich würde und seine Funktion, rasche und verständliche Informationen zu bieten, nicht erfüllen könnte. Nur in dem so begrenzten Rahmen können durch Auslegung gesetzlicher Vorschriften, durch Analogie oder richterliche Rechtsfortbildung bestimmte Tatsachen auch ohne gesetzliche Normierung jedenfalls als eintragungsfähig – wenn nicht gar zugleich in der Regel anmeldepflichtig – angesehen werden (Ebenroth u.a.–Pentz a.a.O., Rdnr. 48, 58, 71 und 76 m.w.Nachw.). Mit anderen Worten muss jenen Umständen im Einzelfall eine derartige Bedeutung zukommen, dass die Gefahr der Überfrachtung des Handelsregisters zurückzutreten hat, muss mithin ein unabweisbares Bedürfnis für ihre Eintragung bestehen (Staub-J.Koch, Großkommentar HGB, 5. Aufl. 2009, § 8 Rdnr. 46); ansonsten sind nur Tatsachen eintragungsfähig, deren Eintragung gesetzlich zugelassen ist.

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Den Zwecken des Handelsregisters, die eingetragenen Rechtsverhältnisse zutreffend wiederzugeben und die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu gewährleisten, ist hier – aus Sicht des deutschen Rechts – hinreichend Rechnung getragen, wenn sowohl Hauptniederlassung bzw. Gesellschaft als auch Zweigniederlassungen in dem Handelsregister eines Gerichts desjenigen Landes eingetragen werden, in dem sie belegen sind. Auf den Umstand, dass deutsche Handelsregister keine Auskunft über im Ausland belegene Niederlassungen erteilen, kann sich der Rechtsverkehr ohne weiteres einstellen. Für eine hiesige Eintragung sämtlicher Zweigniederlassungen besteht kein unabweisbares Bedürfnis.

21

bb)

22

Kein anderes Ergebnis folgt aus der Berücksichtigung des Europarechts.

23

Die Erwägungen zur 11. Richtlinie 89/666/EWG lassen deutlich erkennen, dass es dieser Richtlinie allein um Möglichkeit und nähere Vorgaben einer Offenlegung von Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, ging. Vermieden werden sollte mit ihr nämlich eine Störung der Niederlassungsfreiheit wegen einer Ungleichbehandlung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen einerseits; andererseits sollten Personen geschützt werden, die über eine Zweigniederlassung mit einer Gesellschaft in Beziehung treten. Ausdrücklich sollte einer diskriminierenden Behandlung nach dem Herkunftsland der Gesellschaft begegnet werden. Um all diese Gesichtspunkte geht es hier nicht.

24

Es lässt sich auch nicht sagen, nach dem bisher gefundenen Ergebnis würden inländische Gesellschaften mit – ausschließlich oder teilweise – eingetragenen ausländischen Zweigniederlassungen gegenüber inländischen Gesellschaften mit inländischen Zweigniederlassungen diskriminiert. Es fehlt bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Denn eine inländische Zweigniederlassung wird ausschließlich beim Gericht der inländischen Hauptniederlassung eingetragen, mithin an keiner anderen Stelle registergerichtlich offengelegt, wohingegen eine im Ausland bereits eingetragene Zweigniederlassung zusätzlich zu dieser Eintragung bei der inländischen Hauptniederlassung angemeldet und eingetragen werden könnte.

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Bei diesem Befund besteht für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 EG-Vertrag kein Anlass.

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cc)

27

Schließlich sind auch ansonsten keine Sachgründe erkennbar, die bei ausländischen Zweigniederlassungen eine derartige doppelte Eintragung nicht nur aus Sicht des Unternehmens vielleicht wünschenswert, sondern nach Sinn und Zweck des Handelsregisters geboten erscheinen ließe. Einblick in ein Handelsregister nimmt regelmäßig derjenige, der in eine Geschäftsbeziehung zu einem Unternehmen zu treten beabsichtigt oder getreten ist. Handelt es sich dabei um dessen Zweigniederlassung, liegt für den zuverlässige Informationen suchenden Rechtsverkehr nichts näher, als Einblick in "deren" Handelsregister zu nehmen. Eine allgemeine, sozusagen überblickartige Information über ein bestimmtes Unternehmen – unter anderem einschließlich aller seiner Niederlassungen – wird sich der Geschäftsverkehr hingegen heutzutage vornehmlich aus anderen Quellen als dem Handelsregister, insbesondere den Massenmedien und dem Internet, erschließen.

28

3.

29

Im Ergebnis verbleibt es danach bei dem Standpunkt der – soweit ersichtlich – übereinstimmend vertretenen Auffassung, § 13 HGB regele die Behandlung inländischer Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen, §§ 13d – 13g HGB registerrechtliche Fragen inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, wohingegen im Ausland gelegene Zweigniederlassungen deutscher Unternehmen nicht eintragungsfähig, diesbezügliche Anmeldungen, die das am Ort der Zweigniederlassung geltende ausländische Recht erfordert, an die zuständigen Stellen des ausländischen Staates zu richten und hierbei – nur – die im betreffenden Ausland geltenden Vorschriften über die Registerpublizität zu beachten seien (so: Baumbach-Hopt a.a.O., § 13 Rdnr. 11; Röhricht/von Westphalen-Ammon, HGB, 3. Aufl. 2008, § 13 Rdnr. 18; Ebenroth u.a.–Pentz a.a.O., § 13 Rdnr. 48 sowie § 13d Rdnr. 28; Staub-J. Koch a.a.O., § 13 Rdnr. 60; Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl. 2007, Rdnr. 289; Hahnefeld DStR 1993, S. 596 a.E.).

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III.

31

Eine Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst. Bei der Festsetzung des Geschäftswertes schließt sich der Senat der unange-griffen gebliebenen Bemessung des Beschwerdegerichts an.