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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 138/15·14.09.2015

Aufhebung der Nichtabhilfeverfügung im Abhilfeverfahren; Hinweise zur §25 HGB-Eintragung

VerfahrensrechtRegisterverfahren (FamFG)HandelsregisterrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte 1 beantragte die Eintragung eines gemäß §25 Abs.2 HGB vereinbarten Haftungsausschlusses; das Registergericht wies den Antrag zurück. Das OLG hob die Vorlage- und Nichtabhilfeverfügung auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück, weil die Nichtabhilfe nicht in Form eines begründeten Beschlusses erging. Zudem erteilt das Gericht Orientierung zur Eintragungsprüfung nach §25 HGB.

Ausgang: Vorlage- und Nichtabhilfeverfügung aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung über die Nichtabhilfe im Abhilfeverfahren nach § 68 FamFG ist grundsätzlich durch einen begründeten Beschluss zu treffen und den Beteiligten bekannt zu geben; ein reiner Aktenvermerk mit Übersendungsverfügung genügt in der Regel nicht.

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Wird über die Nichtabhilfe durch richterliche Verfügung statt durch Beschluss entschieden, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Rückgabe an das Registergericht zur ordnungsgemäßen Durchführung rechtfertigt.

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Bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines vereinbarten Haftungsausschlusses nach § 25 Abs.2 HGB ist zugunsten der Eintragung zu entscheiden, wenn aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs ernsthaft in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs.1 HGB gegeben sein könnten.

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Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist nur dann als nicht eintragungsfähig anzusehen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs.1 HGB eindeutig und zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann; bereits bei differenzierbarer Beurteilung ist die Eintragung geboten.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2 HGB§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG§ 41 FamFG§ 25 Abs. 1 HGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach

Tenor

Die Vorlage- und Nichtabhilfeverfügung des Registergerichts vom 16.06.2015 wird aufgehoben. Die Akten werden dem Amtsgericht Mönchengladbach zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

Gründe

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I

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Die am 19.12.2014 gegründete Beteiligte zu 1) wurde am 14.01.2015 in das Handelsregister eingetragen. Am 28.04.2015 schloss sie mit der am 27.02.1996 gegründeten Beteiligten zu 2) einen Kaufvertrag über einen Teilbereich des von dieser betriebenen Unternehmens.

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Durch die angefochtene Entscheidung hat das Registergericht einen Antrag der Beteiligten zu 1) vom 28.04.2015, einen gemäß § 25 Abs. 2 HGB mit der Beteiligten zu 2) vereinbarten Haftungsausschluss in das Handelsregister einzutragen, zurückgewiesen.

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Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Das Registergericht hat am 16.06.2015 Folgendes verfügt:

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„1. Ich helfe der Beschwerde vom 05.06.2015 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht ab.

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2. Abgabenachricht an den Notar.

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1.    U.m.A. dem

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OLG Düsseldorf

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Zur Sachentscheidung über die Beschwerde …“

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II.

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1.Der Senat gibt die Sache zur erneuten - ordnungsgemäßen – Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurück, da dessen Verfahrensweise nicht den an diesen Verfahrensabschnitt zu stellenden Mindestanforderungen genügt. Die Entscheidung über die Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen, der mit Gründen zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben ist, §§ 38 Abs. 3 Satz1, 41 FamFG. Im Falle der Nichtabhilfe genügt ein Aktenvermerk mit Übersendungsverfügung in der Regel nicht (vgl. zu Vorstehendem: OLG München FamRZ 2010, S. 1000 f.; m. umfangr. Nachw.: OLG Hamm Beschluss vom 10. Mai 2010 in Sachen I – 15 W 200/10, Senat in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 07.10.2010, 01.12.2010, 10.02.2011, 23.05.2011, 05.08.2011, 29.09.2011, in Sachen I – 3 Wx 232/10,  275/10, 1/11, 122/11, 183/11, 227/11; Keidel/Sternal FamFG, 18. Aufl.,  § 68, Rdz. 12 und 31 f.).

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Nach diesen Grundsätzen fehlt es im vorliegenden Fall zunächst an der äußeren Form der Entscheidung über die Nichtabhilfe und Vorlage, indem durch richterliche Verfügung statt durch Beschluss entschieden worden ist. Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat die Rückgabe der Sache an das Registergericht sachgerecht.

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2.

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Für das weitere Verfahren ist Folgendes anzumerken:

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Nach der Rechtsprechung des Senates (zuletzt FGPrax 2011, 243) hat das Registergericht den beantragten Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB einzutragen, wenn aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB gegeben sein können.

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Da diese Voraussetzungen nicht stets offenkundig, sondern häufig nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung als Ergebnis der rechtlichen Bewertung eines komplexen Sachverhalts festzustellen sind, ist ein vereinbarter Haftungsausschluss nur dann als nicht eintragungsfähig anzusehen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB eindeutig und zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.

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Maßgebend dürfte hier sein, ob aus der maßgebenden Sicht des Verkehrs mit dem Bestandteil „Wechselberger“ der prägende Teil der alten Firma in die neue übernommen ist bzw. ob dies zweifelsfrei und eindeutig nicht der Fall ist.

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Schon wenn sich diese Frage unterschiedlich beantworten lässt, dürfte die beantragte Eintragung geboten sein.