FamFG-Beschwerde erledigt: Kostenlast bei Einberufung der Generalversammlung (GenG § 45)
KI-Zusammenfassung
Genossenschaftsmitglieder begehrten die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung und legten gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein. Nach Einberufung und Durchführung einer ordentlichen Generalversammlung erklärten sie die Hauptsache für erledigt und nahmen den Feststellungsantrag nach § 62 FamFG zurück. Das OLG stellte die Erledigung von Amts wegen fest und entschied nur noch über die Kosten. Die Kosten wurden den Antragstellern auferlegt, da die Beschwerde wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre und kein grobes Verschulden der Genossenschaft feststellbar war.
Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Erledigung der Hauptsache beendet; Kosten den Antragstellern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einseitige Erledigungserklärung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewirkt die Erledigung der Hauptsache nicht ohne gerichtliche Prüfung; das Gericht hat den Eintritt eines erledigenden Ereignisses von Amts wegen festzustellen.
Die Hauptsache ist erledigt, wenn nach Verfahrenseinleitung ein Ereignis die Sach- oder Rechtslage so verändert, dass eine Sachentscheidung keine Wirkung mehr entfalten könnte und die Fortführung des Verfahrens sinnlos wäre.
Eine Kostenauferlegung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass ein Beteiligter durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; die Vertretung einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung begründet regelmäßig kein grobes Verschulden.
Ist nach Eintritt der Erledigung ein Antrag nach § 62 FamFG zurückgenommen, richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG und hat sich insbesondere an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten ohne das erledigende Ereignis zu orientieren.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde entfällt, wenn sich die Hauptsache nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung, aber vor Einlegung der Beschwerde erledigt; dies ist insbesondere der Fall, wenn das begehrte Einberufungsverlangen durch eine satzungs- und gesetzmäßige Einberufung der Generalversammlung gegenstandslos geworden ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg
Tenor
Das Verfahren ist erledigt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern und Beschwerdeführern auferlegt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im folgenden: Antragsteller) sind Mitglieder der Taxi-Funk-Zentrale, einer im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragenen Genossenschaft (im folgenden: Antragsgegnerin).
Dem ursprünglich von den Antragstellern verfolgten Begehren lag im einzelnen folgendes zugrunde:
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05. April 2017 (vorgelegt als Anlage AS 2, Bl. 501 ff. GA) forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, diese nicht später als am 28. April 2017, auf; Beschlussgegenstände sollten die in dem Schreiben im einzelnen angeführten Punkte sein. Auf den Inhalt des vorgelegten Schreibens wird insofern verwiesen.
Die Antragsgegnerin wies dieses Verlangen mit Schreiben vom 10. April 2017 (vorgelegt als Anlage AS 4, Bl. 506 f. GA) zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die genannten Gründe würden keine Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung rechtfertigen. Zudem seien die von den Antragstellern genannten Gründe bereits als Tagesordnungspunkte für die nächste ordentliche Generalversammlung vorgesehen.
Daraufhin haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. April 2017 eine Ermächtigung durch das Gericht zur Einberufung einer Generalversammlung zu den aus der Antragsschrift ersichtlichen Gegenständen beantragt.
Nach Anhörung der Antragsgegnerin, die in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2017 unter anderem auf die für den 26. Mai 2017 bereits terminierte Generalversammlung verwiesen hat, hat das Amtsgericht Duisburg, Rechtspflegerin, den Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 04. Mai 2017 (Bl. 544 ff. GA) kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung wurde im wesentlichen angeführt, dass eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei, denn der Termin für die nächste ordentliche Generalversammlung sei inzwischen zeitnah für den 26. Mai 2017 festgesetzt worden.
Gegen den am 11. Mai 2017 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017, eingegangen am 22. Mai 2017, Beschwerde eingelegt und diese näher begründet. Zu der Stellungnahme der Antragsgegnerin sei ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden. Weiter tragen sie vor, die Einladung zu einer Generalversammlung sei erst mit Schreiben vom 07. Mai 2017 erfolgt. Sie vertreten die Auffassung, ein Verlangen auf Einberufung einer Generalversammlung könne nur ausnahmsweise zurückgewiesen werden, eine besondere Dringlichkeit setze das Einberufungsverlangen nicht voraus.
Nachdem sodann eine Generalversammlung stattgefunden hatte, haben die Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 31. Mai 2017 die Erledigung der Hauptsache erklärt und die Feststellung, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges sie in ihren Rechten verletzt habe, beantragt. Das Amtsgericht Duisburg hat unter dem 09. Juni 2017 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. Nach Hinweis des Senats vom 19. Mai 2017, dass ein Antrag nach § 62 FamFG keine Erfolgsaussichten haben dürfte, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 erklärt, den Antrag nach § 62 FamFG nicht weiter zu verfolgen und weiter beantragt, das Verfahren für erledigt zu erklären und die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
II.
Nachdem sich das Verfahren nach Einlegung der Beschwerde in der Hauptsache erledigt hat und nachdem die Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 die Rücknahme ihres Antrages auf Ausspruch gemäß § 62 FamFG erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Das führte dazu, dass die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen waren.
1.
In der Erklärung der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017, den Antrag auf Ausspruch gemäß § 62 FamFG nicht weiter zu verfolgen, liegt eine Rücknahme ihres Antrages, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, § 22 Abs. 1 FamFG.
2.
Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt. Dies war von dem erkennenden Senat gemäß § 26 FamFG von Amts wegen zu prüfen, § 26 FamFG, denn die allein vorliegende einseitige Erledigungserklärung der Antragsteller in deren Schriftsatz vom 30. Juni 2017 genügte für sich allein genommen nicht, um eine Erledigung der Hauptsache herbeizuführen (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 22 Rn. 30).
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgrund veränderter Umstände keine Wirkung mehr entfalten könnte (vgl. BGH NJW 1982, 2505, 2506; OLG München FGPrax 2006, 228).
So liegen die Dinge hier. Eine gerichtliche Ermächtigung der Antragsteller, eine Generalversammlung zu bestimmten Tagesordnungspunkten einzuberufen, hat sich erübrigt, denn nach Erlass der ursprünglich mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg hat die Antragsgegnerin eine ordentliche Generalversammlung einberufen. Entsprechendes haben die Antragsteller selbst in ihrer Beschwerdeschrift ausgeführt.
Auch hat die ordentliche Generalversammlung zwischenzeitlich stattgefunden und die in der Antragsschrift angeführten Tagesordnungspunkte sind behandelt worden. Dies haben die Antragsteller zur Begründung ihres im Laufe des Beschwerdeverfahrens weiter gestellten Antrages nach § 62 FamFG vorgetragen.
3.
Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und ist der nach Erledigung verfolgte Antrag gemäß § 62 FamFG zurückgenommen worden, so ist nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 83 Abs. 2, § 81 FamFG über die Kosten zu entscheiden.
Die Vorschrift des § 81 FamFG regelt, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
§ 81 Abs. 1 FamFG eröffnet dem Beschwerdegericht die Möglichkeit die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu verteilen. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 FamFG vor, soll im Regelfall die alleinige Kostenpflicht eines Beteiligten ausgesprochen werden; die Aufzählung in § 81 Abs. 2 FamFG ist dabei nicht abschließend (vgl. Keidel-Zimmermann, aaO., § 81 Rn. 59; Zöller-Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 81 FamFG, § 81 Rn. 7). Ein Regelfall, in welchem die alleinige Kostenpflicht eines Beteiligten gerechtfertigt sein kann, ist gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dann gegeben, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Ein Verschulden, welches vom Gericht von Amts wegen festzustellen ist, ist dann als grob zu bewerten, wenn der Beteiligte vorsätzlich gehandelt hat oder die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, außer Acht gelassen hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 14.02.2017, 11 WF 84/17, zitiert nach juris; Keidel-Zimmermann, aaO., § 81 Rn. 53; Zöller-Feskorn, aaO., § 81 Rn. 8).
Dass vorliegend die Antragsgegnerin durch ein als grob zu bewertendes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat und deshalb eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten gerechtfertigt ist, kann nicht festgestellt werden.
Anlass für das vorliegende Verfahren war die Zurückweisung des Verlangens der Antragsteller auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch die Antragsgegnerin. Die Pflicht zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung richtet sich nach § 15 (5) der Satzung der Antragsgegnerin (vorgelegt als Anlage zu dem Schriftsatz der Antragsteller vom 31. Mai 2017, Bl. 561 f. GA). Nach dem Wortlaut der Satzung ist Voraussetzung für die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, dass ein entsprechender Antrag nebst Angabe von Zweck und Gründen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Antragsgegnerin gestellt wird. Entsprechendes ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 1 S. 1 GenG.
Ob die Zurückweisung des Einberufungsverlangens der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen zu Recht erfolgte, kann indes dahingestellt bleiben; denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin bei Zurückweisung des Verlangens der Antragsteller grob schuldhaft im Sinne der Vorschrift des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gehandelt hat. In ihrem Schreiben vom 10. April 2017 hat die Antragsgegnerin im wesentlichen die Auffassung vertreten, eine außerordentliche Generalversammlung sei nur bei Vorliegen einer gewissen Dringlichkeit einzuberufen, was mit Blick auf die ohnehin anstehende nächste ordentliche Generalversammlung, in welcher die im Streit stehenden Tagesordnungspunkte behandelt werden würden, nicht der Fall sei. Insofern hat die Antragsgegnerin eine bestimmte Rechtsansicht vertreten. Dass diese Rechtsauffassung zumindest nicht unvertretbar ist und damit nicht als Außerachtlassen dessen, was jedem hätte einleuchten müssen, bewertet werden kann, zeigt der Inhalt der ursprünglich mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung. In seinem Beschluss vom 04. Mai 2017 hat das Amtsgericht das ursprünglich von den Antragstellern verfolgte Begehren genau aus dem Grunde der fehlenden Eilbedürftigkeit als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen und sich hierzu auf eine einschlägige Fundstelle in der Literatur berufen (vgl. Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 45 Rn. 2; bereits in der angefochtenen Entscheidung zitiert). Ist aber eine bestimmte Rechtsauffassung zumindest nicht unvertretbar, kann es nicht als grobe Außerachtlassung dessen, was jedem einleuchten muss, bewertet werden, wenn entsprechend der vertretenen Rechtsauffassung ein bestimmtes Begehren zurückgewiesen wird.
Zu berücksichtigen ist zudem - und auch dies steht der Annahme eines der Antragsgegnerin anzulastenden groben Verschuldens entgegen - die von der Antragsgegnerin weiter angeführte Erwägung, dass die im Streit stehenden Punkte ohnehin bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung behandelt werden würden. Gemäß § 15 (1) der Satzung der Antragsgegnerin hat eine ordentliche Generalversammlung innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden. Zum Zeitpunkt des Einberufungsverlangens der Antragsteller mit vorprozessualem Schreiben vom 05. April 2017 hat folglich nur noch ein Zeitraum von weniger als drei Monaten für die Durchführung einer ordentlichen Generalversammlung zur Verfügung gestanden. Dass dieser Zeitraum von der Antragsgegnerin als ausreichend bewertet wurde, um dem Begehren der Antragsteller in hinreichender Weise nachzukommen, ist jedenfalls nicht als abwegig im Sinne einer Außerachtlassung dessen, was für jeden offensichtlich ist, zu bewerten.
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. April 2017 noch kein konkreter Termin für die bevorstehende ordentliche Generalversammlung genannt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin es etwa beabsichtigt haben könnte, die ordentliche Generalversammlung nicht innerhalb des satzungsmäßig vorgesehen Zeitraumes einzuberufen, und damit das Einberufungsverlangen der Antragsteller in bewusst rechtswidriger Weise abgelehnt haben könnte, sind nicht gegeben.
Eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der weiteren in § 81 Abs. 2 FamFG angeführten Regelbeispiele kommt ersichtlich ebenfalls nicht in Betracht.
Demnach hat eine Kostenentscheidung nach Maßgabe der Vorschrift des § 81 Abs. 1 FamFG zu ergehen. Bei der nach dieser Vorschrift gebotenen Ermessensentscheidung sind sämtliche relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die Frage, welcher Beteiligte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre, ein wesentliches Kriterium darstellt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 794, 795; Zöller-Feskorn, aaO., § 81 FamFG Rn. 6).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze entspricht es vorliegend der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern in Gänze aufzuerlegen, denn diese wären mit ihrer Beschwerde unterlegen. Zwar waren die sich aus den Vorschriften der §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 und 2 FamFG gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde der Antragssteller erfüllt; indes steht der Zulässigkeit der Beschwerde der Eintritt des erledigenden Ereignisses entgegen. Insofern ist es allgemein anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel entfällt, wenn sich die Hauptsache nach Erlass der das Verfahren abschließenden Entscheidung des ersten Rechtszuges, aber vor Einlegung der Beschwerde erledigt (vgl. Keidel-Sternal, aaO., § 22 Rn. 34).
Dies ist vorliegend der Fall. Bereits vor Einlegung der Beschwerde der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 ist es zu einer Erledigung der Hauptsache gekommen. Die Erledigung der Hauptsache liegt hier in der Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung durch die Antragsgegnerin. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Hauptsachebegehren der Antragsteller ist die Erteilung einer gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer Generalversammlung gewesen. Zu dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einlegung wäre dem Begehren der Antragsteller indes nicht mehr zu entsprechen gewesen. Zwar ist nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 3 S. 1 GenG allein ein Antrag einer ausreichenden Minderheit der Genossen auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung Voraussetzung für die Erteilung einer gerichtlichen Ermächtigung erforderlich; indes ist es über den Wortlaut der Vorschrift des § 45 Abs. 3 S. 1 GenG hinausgehend anerkannt, dass auch ein formgerechter Antrag dann zurückzuweisen ist, wenn die nächste ordentliche Genossenschaftsversammlung nahe bevorsteht (vgl. Beuthien, aaO., § 45 Rn. 4 m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem weiteren allgemein anerkannten Grundsatz, dass die einer Minderheit von Genossen nach § 45 Abs. 3 GenG erteilte gerichtliche Ermächtigung durch die gesetzes- und satzungsgemäße Einberufung der Generalversammlung verbraucht wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. Juli 1978, 1 Z 64/78, Rn. 17, zitiert nach juris).
Vorliegend hatte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde der Antragsteller die gemäß § 15 (1) ihrer Satzung anstehende ordentliche Generalversammlung bereits einberufen. Hierzu hatte sie ihre Genossen mit Schreiben vom 07. Mai 2017 eingeladen. Einer gerichtlichen Ermächtigung der Antragsteller zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung bedurfte es deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Unerheblich für die Bewertung der Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragsteller ist in diesem Zusammenhang der weitere Umstand, dass die von der Antragsgegnerin einberufene Generalversammlung zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch nicht stattgefunden hatte. Die begehrte gerichtliche Ermächtigung zu einer Einberufung wäre vielmehr bereits vor diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erteilen gewesen, denn sie wäre entsprechend der vorstehenden Ausführungen wegen der bereits stattgefundenen anderweitigen Einberufung gegenstandslos gewesen.
Den Umstand der zwischenzeitlich erfolgten Einladungsschreiben vom 07. Mai 2017 haben die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung selbst angeführt. Dies ist als neue Tatsache für die in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebotene eigenständige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht maßgeblich, vgl. § § 65 Abs. 2 FamFG. Dies heilt im übrigen auch den von den Antragstellern in ihrer Beschwerdeschrift beanstandeten Verstoß des Amtsgerichts gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs.
Wäre demnach die Beschwerde der Antragsteller bereits als unzulässig zu verwerfen gewesen, ist es nach Billigkeitserwägungen auch geboten, die Antragsteller mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Sonstige Gesichtspunkte, die ausnahmsweise eine andere Kostenverteilung abweichend von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.
Verfahrenswert: 3.000,- €