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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 13/13·24.02.2013

Handelsregister: Zwischenverfügung ohne Beschlussform aufzuheben

VerfahrensrechtRegisterrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine GmbH & Co. KG griff eine registergerichtliche Zwischenverfügung an, die die Eintragung eines Kommanditistenwechsels mangels ausreichender Vollmachten beanstandete. Das OLG hob die Zwischenverfügung auf, weil sie nicht in Beschlussform ergangen war. Zudem war für eine Zwischenverfügung kein Raum mehr, nachdem der Anmeldende die Beanstandung endgültig zurückgewiesen hatte; dann ist über den Eintragungsantrag selbst zu entscheiden. Für die weitere Bearbeitung weist der Senat u.a. auf die strengen Anforderungen an die Auslegung von Handelsregistervollmachten hin.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; die registergerichtliche Zwischenverfügung wurde aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zwischenverfügung des Registergerichts ist aufzuheben, wenn sie nicht in der gesetzlich gebotenen Form eines Beschlusses ergeht.

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Erklärt der Anmeldende ernsthaft und endgültig, eine beanstandete Anmeldung nicht an die Rechtsauffassung des Registergerichts anzupassen, ist eine Zwischenverfügung nicht aufrechtzuerhalten; vielmehr ist über den Eintragungsantrag abschließend zu entscheiden.

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Handelsregistervollmachten müssen aus sich heraus verständlich sein; eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist grundsätzlich unzulässig, weil die Vollmacht an das Registergericht gerichtet ist und der tatsächliche Parteiwille nicht maßgeblich ist.

4

Bestehen Zweifel über den Umfang einer Handelsregistervollmacht, ist mangels zweifelsfreien Nachweises vom geringeren Vollmachtsumfang auszugehen; die Feststellungslast für den Umfang trägt der Bevollmächtigte.

5

Bei Sonderrechtsnachfolge an Kommanditanteilen kann eine Erhöhung der Hafteinlage registerrechtlich eintragungspflichtig sein und ist grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern, einschließlich der Kommanditisten, anzumelden.

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 58 Abs. 1 FamFG§ 174, 175 HGB§ 143 Abs. 2 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB§ 175 Satz 1 HGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, HRA 4753

Tenor

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

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I.

3

Die in der Rechtsform der GmbH & Co KG (Publikums KG) betriebene Gesellschaft ist auf dem Gebiet der Erzeugung und Vermarktung von Windenergie tätig; sie besteht neben der eingangs aufgeführten persönlich haftenden Gesellschafterin aus einer Vielzahl von Kommanditisten. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.

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Unter dem 29. März 2010 meldete der die Gesellschaft vertretende Notar unter UR. Nummer 329/2010 zur Eintragung in das Handelsregister das Ausscheiden dreier Kommanditisten und den Eintritt einer Kommanditistin (Ö. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Aurich) im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit einer der Summe der Kommanditeinlagen der ausscheiden Kommanditisten entsprechenden  Gesamtkommanditeinlage von 100.000 Euro an.

5

Hierzu präsentierte der Notar eine u. A. wie folgt lautende Vollmacht der eintretenden Kommanditistin:

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„ ... Ich ...erteile hiermit der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafterin der GmbH & Co. KG unter gleichzeitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die für die Dauer meiner Beteiligung unwiderrufliche Vollmacht,

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1. meinen Eintritt in die GmbH & Co. KG beim   Handelsregister anzumelden und

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2. alle in Zusammenhang mit meiner Beteiligung erforderlichen späteren Anmeldungen (z. B. Eintritt oder Ausscheiden von

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      Kommanditisten usw.) vorzunehmen.

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Die Vollmacht berechtigt nicht, eine Erhöhung der Kommanditeinlage zu Lasten der Kommanditisten durchzuführen. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus und berechtigt auch zur Erteilung von Untervollmachten.“

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Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 teilte das Registergericht dem Notar mit, der Anmeldung vom 29. März 2010 könne nicht entsprochen werden, weil ihrem Vollzug entgegen stehe, dass sie von den bislang vorgelegten Vollmachten der Kommanditisten (mit Ausnahme der des übernehmenden Kommanditisten) nicht abgedeckt sei. Die in der Vollmacht enthaltene Beschränkung beziehe sich nach ihrem maßgeblichen Wortlaut wegen der Verwendung des Plurals und der systematischen Stellung nicht nur auf die Kommanditeinlage des jeweiligen Vollmachtgebers, sondern auch auf die Einlagen der übrigen Kommanditisten („...zu Lasten der Kommanditisten...)". Auch eine systematische Betrachtung führe nicht zu einem anderen Ergebnis, denn die unter 1. und 2. genannten Regelungsinhalte beträfen ausschließlich den die Vollmacht erteilenden Kommanditisten („meinen Eintritt" / „meiner

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Beteiligung" ), während die für die vorliegende Anmeldung relevante Regelung außerhalb der vorbezeichneten Enumerationssystematik stehe. Es sei nicht ersichtlich, dass die erteilten Vollmachten einen anderen Regelungsgehalt als den vorbeschriebenen haben. Handelsregistervollmachten seien zwar grundsätzlich auslegungsfähig, an eine Auslegung seien indes strenge Anforderungen zu stellen; eine Auslegung über den Wortlaut hinaus sei als unzulässig anzusehen.

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Es bestehe Gelegenheit, bis zum 29. März 2013 Vollmachten sämtlicher Kommanditisten vorzulegen, die die Anmeldung vom 29. März 2010 abdecken. Nach ungenutztem Fristablauf müsse mit einer kostenpflichtigen Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.

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Hiergegen wendet sich die Gesellschaft mit ihrer Beschwerde vom 07. Januar 2013 und macht geltend, die Vollmachten würden vom Unternehmen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert; es sei unschwer erkennbar, dass die Vollmacht zuerst formuliert und der letzte Satz sodann als Zusatz hineingeschrieben worden sei. Die eintretenden Kommanditisten hätten die Befürchtung ausräumen wollen, sie könnten ohne eigenes Zutun in ein höheres Haftungsrisiko geraten. Mit "den Kommanditisten" seien hier offensichtlich nur die jeweils Vollmachterteilenden gemeint und das könne auch eine Mehrzahl sein.

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Jede andere Auslegung sei sinnwidrig. Die Auslegung des Registergerichts sei nicht nur nicht zwingend, sondern fern liegend. Der ausschließliche Zweck der Vollmachten sei, dass nicht alle Kommanditisten jeweils persönlich auftreten müssten zur Regelung von Angelegenheiten, die sie nicht interessierten.

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Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 11. Januar 2013 nicht abgeholfen, die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin befürwortete Auslegung des Wortlautes in den einzelnen Vollmachten gehe über das von der Rechtsprechung entwickelte zulässige Maß hinaus. Eine Registervollmacht sei stets an das Registergericht gerichtet, sodass es auf den tatsächlichen Willen der Beteiligten nicht ankomme. Bei Unklarheiten sei vom geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Das nach § 58 Abs. 1 FamFG Beschwerde statthafte auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

21

1.

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Die angegriffene Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 hat bereits aus formalen Gründen keinen Bestand und ist aufzuheben, weil sie nicht durch Beschluss ergangen ist (vgl. Senat, NJW-RR 2012, 560).

23

2.

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Die Zwischenverfügung kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Notar mit seiner Beschwerdeschrift vom 07. Januar 2013 mehr als deutlich („Ihre Auslegung ist … so abseitig, dass vor Ihnen noch niemand auf diese Auslegung gekommen ist.“) seine Rechtsauffassung zur Auslegung der Vollmacht und einem hieraus abgeleiteten Nichtbestehen von Eintragungshindernissen im Sinne der Zwischenverfügung bekräftigt hat. Damit hat er ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, die Basis für seine Anmeldung in einem der Rechtsauffassung des Registergerichts entsprechenden Sinne anzupassen. In diesem Falle ist aber für eine Aufrechterhaltung der Zwischenverfügung, die es dem Anmeldenden ermöglichen soll, Vollzugshindernisse vor einer endgültigen Ablehnung der Eintragung zu beheben, kein Raum mehr, sondern über den Eintragungsantrag zu entscheiden (vgl. Senat, NJOZ 2012, 3).

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Hiernach weist die Verfügung vom 17. Dezember 2012 einen erheblichen Mangel auf und unterliegt daher der Aufhebung.

26

3.

27

Ohne Rechtsbindung weist der Senat für die weitere Bearbeitung auf  Folgendes hin:

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Ob die Beanstandung des Registergerichts sachlich gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob eine „Erhöhung der Kommanditeinlage zu Lasten der Kommanditisten“ überhaupt Gegenstand der Anmeldung (a) und wenn ja, ob die Anmeldung mit diesem Inhalt von der eingereichten Vollmacht gedeckt ist (b).

29

a)

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Die hier in Rede stehende Anmeldung zum Handelsregister zu Urk.-R.-Nr. 329/2010 des Notars Christoph B. in Erkelenz hat ein Ausscheiden der Kommanditisten E. und U. B. (insgesamt 20.000 Euro), F. S. (80.000 Euro) sowie den Eintritt der Erwerberin Ö. GmbH & Co KG (100.000 Euro) zum Inhalt. Dass hiermit „eine Erhöhung der Kommanditeinlage zu Lasten der Kommanditisten“  verbunden ist, die nach dem Wortlaut der Vollmacht vom 21. Dezember 2009 dieselbe einschränkt, ist nicht ersichtlich.

31

b)

32

aa)

33

(a)

34

Die Erhöhung oder Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten (§§ 174, 175 HGB) ist in das Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung hat durch sämtliche Gesellschafter, auch durch die Kommanditisten zu erfolgen (§  175 Satz 1 HGB; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage 2010 Rdz. 773).

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Die Erhöhung der Einlage kann auch durch einen Mitgliederwechsel in der Weise bewirkt werden, dass ein ausscheidender Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter an einen der Gesellschaft bereits als Kommanditist angehörenden Gesellschafter abtritt, des gleichen dadurch, dass auf diesen Gesellschafter als Erbe der Anteil eines verstorbenen Kommanditisten übergeht. Die Erhöhung der Einlage tritt in diesen Fällen mit Sonderrechts-, Sondererb- oder Gesamtrechtsnachfolge ein, da der erwerbende Kommanditist als Gesellschafter an der Personenhandelsgesellschaft  nur mit einem rechtlich einheitlichen Gesellschaftsanteil beteiligt sein kann (s. Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rdz. 701). Anzumelden sind durch sämtliche Gesellschafter, auch durch alle Kommanditisten sowie durch den übertragenden Kommanditisten bzw. alle Erben des verstorbenen Kommanditisten das Ausscheiden des übertragenden oder verstorbenen Kommanditisten (§ 143 Abs. 2 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB) und die Erhöhung der Hafteinlage des erwerbenden Kommanditisten (§ 175 Satz 1 HGB; Krafka/Willer/Kühn, a.a.O. Rdz. 774).

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Dass sich die Haftsumme nicht verdoppelt hat, weil der Kommanditist mit der erhöhten Einlage die Rechtstellung des ausgeschiedenen Kommanditisten einnimmt, wird durch die Eintragung eines auf die Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge hinweisenden zusätzlichen Vermerks verlautbart (vgl. Krafka/Willer/Kühn, a.a.O. Rdz. 747 ff.).

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(b)

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Eine Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister ist zwar der Auslegung zugänglich. An die Auslegung einer solchen Handelsregistervollmacht sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss die Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister aus sich selbst heraus verständlich sein, so dass für eine Auslegung, die über den Wortlaut hinaus geht, grundsätzlich kein Raum ist. Da die Vollmacht sich an das Handelsregister richtet, kann es darauf, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben, nicht ankommen. Dabei trägt der Bevollmächtigte für den Umfang der Vollmacht die objektive Feststellunglast. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass, soweit der größere Umfang der Vollmacht nach allgemeinen Auslegungskreterien nicht feststellbar ist, nur der geringere Umfang gilt (KG, OLGZ 1976, 29, 31; RGZ 143, 196, 199). Ergeben sich Unklarheiten, so ist von dem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen, wenn sich der größere Umfang nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass mit der Pflicht zur Anmeldung durch alle Gesellschafter eine Gewähr für die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache erreicht werden soll (OLG Frankfurt, FG-Prax 2010, 305).

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Dem Wortlaut der Vollmacht muss sich demnach eindeutig entnehmen lassen, dass sie auch Handelsregisteranmeldungen der getätigten Art umfasst; eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist unzulässig (OLG Schleswig, FG-Prax 2010, 147; KG FG-Prax 2005, 173; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2, Auflage 2008, § 12 Rdz. 67; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012 § 12 Rdz. 3).

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bb)

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(a)

42

Soweit der Notar eine Einschränkung des Umfangs der Vollmacht („Die Vollmacht berechtigt nicht, eine Erhöhung der Kommanditeinlage zu Lasten der Kommanditisten durchzuführen.") allein dahin sieht, dass sie eine (weitere) Erhöhung der Kommanditeinlage des jeweiligen Vollmachtgebers (hier: Ö.) zu dessen Lasten nicht gestattet, es der Vollmachtnehmerin also verwehrt sein soll, die Vollmachtgeberin unter Ausnutzung der Vollmacht zu einer gesteigerten Haftung zu verpflichten, ist dies mit dem Wortlaut sowie der Systematik der Vollmacht nicht zu vereinbaren. Dies ergibt sich  zum Einen - so zutreffend das Registergericht - aus der Wahl des Plurals („... zu Lasten der Kommanditisten..."), zum Andern aber auch aus dem Zusammenspiel mit Ziffer 2, wonach die Vollmacht sich nicht nur auf die Anmeldung der Beteiligung der Vollmachtgeberin beschränken, sondern darüber hinaus berechtigen soll, „... alle in Zusammenhang mit meiner Beteiligung erforderlichen späteren Anmeldungen (z. B. Eintritt oder Ausscheiden von Kommanditisten usw.) vorzunehmen“.

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Mit Blick hierauf sowie den Umstand, dass sämtliche Gesellschafter, auch alle Kommanditisten sowie der übertragende Kommanditist das Ausscheiden des übertragenden Kommanditisten (§143 Abs. 2 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB) und die Erhöhung der Hafteinlage des erwerbenden Kommanditisten (§ 175 Satz 1 HGB) anmelden müssen, erscheint es  folgerichtig, dass die Vollmacht durch den nachfolgenden Abschnitt dahin beschränkt werden soll, dass sie für den Eintritt von Kommanditisten nicht gelten soll,  wenn mit ihr eine Erhöhung der Kommanditeinlage verbunden ist.

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Diese mit dem Wortlaut in Einklang stehende Auslegung des Registergerichts erscheint auch keineswegs interessenwidrig, weil sich eine Erhöhung der Kommanditeinlagen anderer Kommanditisten unter Ausnutzung der Vollmacht für den Vollmachtgeber (hier: Ö.) mit Blick auf eine hierdurch zu besorgende Verschiebung der Gewichte auch in der Publikums KG als Belastung darstellen kann.

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(b)

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Sollte die Auslegung des Registergerichts nicht schon überzeugen und hält man die vom Notar favorisierte Auslegung – ungeachtet der Diskrepanz zu Wortlaut und Systematik – für möglich, so wäre jedenfalls im Zweifel der geringere Umfang der Vollmacht - hier die umfangreichere Einschränkung derselben  - anzunehmen.

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c)

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Unbeachtet geblieben ist darüber hinaus, dass die in Rede stehende Vollmacht zwar ermächtigt „alle in Zusammenhang mit ... (der Beteiligung des Vollmachtgebers) erforderlichen späteren Anmeldungen (z. B. Eintritt oder Ausscheiden von Kommanditisten usw.) vorzunehmen.“, nicht aber das Ausscheiden der Kommanditisten anzumelden,  an deren  Stelle der Vollmachtgeber mit der Gesamtkommanditeinlage von 100.000 Euro eingetreten ist.