Berichtigung des Eheregisters: Strenger Vollbeweis für geändertes Geburtsdatum irakischer Urkunden
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte begehrte die Berichtigung von Geburtsdatum und Geburtsort im Eheregister auf Grundlage neuer irakischer Dokumente. Streitig war, ob diese Unterlagen den für eine gerichtliche Berichtigungsanordnung erforderlichen Vollbeweis erbringen. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil sich das Gericht keine volle Überzeugung von der Richtigkeit der begehrten Angaben bilden konnte. Maßgeblich waren Zweifel an der Beweiskraft irakischer Urkunden (fehlende Legalisation/Überprüfbarkeit) sowie inhaltliche Widersprüche und eine nicht auf die Richtigkeit der Angaben bezogene eidesstattliche Versicherung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung von Geburtsdatum und Geburtsort im Eheregister zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines abgeschlossenen Personenstandsregistereintrags durch gerichtliche Anordnung setzt die volle Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung voraus; eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.
Echte und äußerlich unversehrte öffentliche Urkunden erbringen vollen Beweis nur im Rahmen ihrer Beweiskraft; ausländische öffentliche Urkunden beweisen dabei nicht mehr als vergleichbare inländische Urkunden.
Ein Nationalpass erfüllt primär eine Identifikationsfunktion und ist für sich genommen zum Nachweis der einzutragenden Personendaten im Personenstandsverfahren nicht ohne Weiteres geeignet, wenn konkrete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Passangaben bestehen.
Kann die inhaltliche Richtigkeit ausländischer Urkunden wegen fehlender Überprüfbarkeit (etwa mangels Legalisation) nicht verlässlich festgestellt werden und bestehen zudem Widersprüche in den vorgelegten Unterlagen, ist der Vollbeweis für eine Registerberichtigung regelmäßig nicht geführt.
Eine eidesstattliche Versicherung kann öffentliche Urkunden nur ausnahmsweise ersetzen, muss dann aber auf die inhaltliche Richtigkeit der maßgeblichen Tatsachen gerichtet und geeignet sein, bestehende Zweifel auszuräumen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 99 III 7/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist irakischer Staatsangehöriger und hat die Berichtigung seines im Eheregister mit dem Datum des 24.12.1984 eingetragenen Geburtsdatums und des mit A… eingetragenen Geburtsortes beantragt. Er hat angegeben, er habe erst nach Rücksprache mit seinem Vater erfahren, dass das in seinen alten irakischen Dokumenten eingetragene Geburtsdatum des 24.12.1984 nicht zutreffe; er sei bereits am 24.12.1981 geboren worden. Sein Vater habe die Geburt erst drei Jahre später angezeigt, da im Jahr 1981 wegen des Iran-Irak-Krieges alle Männer zum Kriegsdienst herangezogen worden seien; auch habe sein Vater ihm eine drei Jahre spätere Wehrpflicht ermöglichen wollen. Deshalb habe er, der Beteiligte zu 1, sich um Korrektur bemüht und gemeinsam mit seinem Vater und weiteren Zeugen im Irak vorgesprochen. Daraufhin sei sein irakischer Pass geändert und das richtige Geburtsdatum, nämlich der 24.12.1981, sowie der richtige Geburtsort, nämlich B…, eingetragen worden.
Der Beteiligte zu 2 hat mit Bescheid vom 28. April 2016 die Berichtigung des Eintrags im Eheregister abgelehnt. Die richtigen Tatsachen ließen sich allenfalls durch eine inhaltliche Prüfung der Geburtsurkunde durch die deutsche Botschaft im Irak feststellen. Das sei bis auf weiteres nicht möglich.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und seiner Beschwerde auch nach Vorlage eines Auszuges aus dem Geburtsregister und eines Auszuges aus dem Register zur Staatsangehörigkeit des irakischen Innenministeriums nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist dem Oberlandesgericht nach der von dem Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 68 Abs. 1 FamFG.
Es ist gemäß § 51 Abs. 1PStG, §§ 58 ff. FamFG als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses vom 18. April 2017 – Gleiches gilt für den Nichtabhilfebeschluss vom 8. Juni 2017 – steht nicht entgegen, dass der nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG zwingend erforderliche Vermerk des Datums der Übergabe an die Geschäftsstelle fehlt; das Fehlen des Vermerks steht dem wirksamen Erlass nicht entgegen, wenn – wie vorliegend – die Übergabe in Verbindung mit Hinausgabe des Beschlusses an die Beteiligten feststeht (Senat in ständiger Rechtsprechung; vgl. auch OLG München, FGPrax 2017, 12 ff.; Keidel-Meyer-Holz, FamFG 19. Aufl., § 38 Rn. 90 f. und 3).
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Ein abgeschlossener Registereintrag darf in den Fällen des § 47 PStG von dem Standesamt berichtigt werden. Im Übrigen darf die Berichtigung nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen, § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht (Senat in ständiger Rspr., zuletzt FGPrax 2017, 263; BGH NJW 2017, 3152).
Mit anderen Worten muss sich das Gericht – hier das Beschwerdegericht – die volle Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Eintragung bilden können. Das ist hier nicht möglich.
Als Beweismittel kommen in erster Linie die in § 9 Abs. 1 PStG genannten Eintragungen in Personenstandregistern, Personenstandsurkunden oder sonstige öffentliche Urkunden in Betracht. Echte und äußerlich unversehrte öffentliche Urkunden erbringen vollen Beweis für die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsachen und Umstände, jedenfalls soweit die eigene Wahrnehmung des Urkundsbeamten reicht, § 418 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Dies gilt grundsätzlich auch für echte ausländische Urkunden, soweit ihre Beweiskraft im Ausstellungsstaat reicht (Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 438 Rn. 3 und 8). Eine echte ausländische öffentliche Urkunde vermag nicht mehr zu beweisen, als eine vergleichbare deutsche öffentliche Urkunde belegen könnte (Zöller a.a.O). Soweit deren Beweiskraft gemäß § 418 Abs. 2 ZPO widerleglich ist, enthebt sie das Standesamt nicht von seiner Verpflichtung gemäß § 5 PStV, den zugrundeliegenden Sachverhalt selbst zu prüfen und die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Vorgangs zu hinterfragen. In welchem Umfang es sich hierzu veranlasst sieht, obliegt seinem pflichtgemäßem Ermessen.
Ob der von dem Beteiligten zu 1 vorgelegte neue irakische Reisepass, ausgestellt am 26. April 2015, echt ist, § 438 ZPO, kann hier dahinstehen. Er erfüllt zwar im Rechtsverkehr grundsätzlich eine Identifikationsfunktion, ist jedoch zum Nachweis der Personendaten im Rahmen des § 5 PStV nicht geeignet.
Ein Nationalpass hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen (BVerwGE 120, 206 ff; OLG Hamm FamRZ 2016, 1019, Rn. 52; Senat StAZ 2017, 47 ff.). Er ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass ein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers (insb. Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort) übereinstimmen (BVerwG a.a.O.).
Hier allerdings sind konkrete Anhaltspunkte gegeben, die Zweifel an der Richtigkeit des neuen Reisepasses und den in ihm enthaltenen Angaben rechtfertigen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 2017, BeckRS 2017, 125597). Dies allein schon deshalb, weil der Beteiligte zu 1 noch bei der Anmeldung seiner Eheschließung frühere irakische Reisepässe, ausgestellt am 5. Dez. 2005 und am 29 Dez. 2007 vorgelegt hat, die als Geburtsdatum den 24. Dez. 1984 und als Geburtsort die Stadt A… genannt haben.
Der Nachweis der nach §§ 5, 16 PStV einzutragenden Personendaten wird auch nicht durch den irakischen Personalausweis des Beteiligten zu 1, die Urkunde über die irakische Staatsangehörigkeit sowie die vom irakischen Generalkonsulat in Frankfurt am 20 Dez. 2016 erstellte Namensbestätigung geführt. Auch diese Dokumente, die anders als ein Nationalpass in erster Linie für den inländischen Gebrauch bestimmt sind, beweisen nicht die inhaltliche Richtigkeit der dort angegebenen Personendaten.
Ebenso wenig sind die im Beschwerdeverfahren vorgelegten irakischen Urkunden, ein am 20. April 2017 erteilter Registerauszug über die Staatsangehörigkeit und des Zivilstands und ein ebenfalls am 20. April 2017 erstellter Auszug aus dem Geburtenregister, dazu geeignet, den vollen Beweis über die Richtigkeit des Datums der Geburt des Beteiligten zu 1 am 24.12.1981 in dem Ort B… zu erbringen.
Zum einen bestehen bereits grundsätzliche Bedenken gegen die Beweiskraft irakischer Urkunden (vgl. dazu näher Senat, Beschlüsse vom 17. Mai 2017, Az.: I-3 Wx 57 und 58/17). Ausweislich der aktuellen (Internet-)Mitteilung der deutschen Vertretungen im Irak, C… und B…, haben die Botschaft in C… und das Generalkonsulat in B… festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Legalisation irakischer Urkunden nicht gegeben sind. Eine Überprüfung irakischer Urkunden auf formale Echtheit und inhaltliche Richtigkeit ist wegen der Sicherheitslage im Lande nicht möglich. Zwar nimmt das irakische Außenministerium auf Antrag eine Überbeglaubigung auf irakische Urkunden zur Bestätigung ihrer Echtheit vor. Die Botschaft bestätigt diese Überbeglaubigungen jedoch nicht. Sie hat feststellen müssen, dass sich in erheblichem Umfang formal echte Urkunden als inhaltlich falsch erwiesen haben, und hat es deshalb für nicht vertretbar angesehen, vorbeglaubigte Urkunden nach § 13 Abs. 2 oder Abs. 4 KonsG zu legalisieren und ihnen hierdurch den Beweiswert inländischer öffentlicher Urkunden zu verleihen (vgl. §§ 438 Abs. 2, 415 Abs. 1, 418 ZPO).
Zum anderen bestehen hier zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beteiligten zu 1 begehrten Eintragungen: Zwar ist in beiden Urkunden als Geburtsdatum des Beteiligten zu 1 jeweils das Datum des 24.12.1981 sowie B… als Geburtsort genannt, jedoch ergibt sich aus keiner der beiden Urkunden, aus welchem Grunde diese Urkunden (nun) ausgestellt worden sind; ein Berichtigungsvermerk oder ähnliches fehlt in beiden nunmehr vorlegten Urkunden. Hinzu kommt, dass die Eintragungen in den nunmehr vorgelegten Registerauszügen nicht im Einklang mit den eigenen Angaben des Beteiligten zu 1 stehen. Der Beteiligte zu 1 hat am 14. Dezember 2016 gegenüber dem Landrat des Kreises D… erklärt, er habe von seinem Vater erfahren, dass dieser seine Geburt erst drei Jahre später angemeldet habe. Der nunmehr vorgelegte Auszug aus dem Geburtenregister führt jedoch als Datum der Eintragung in dem Geburtsregister bereits das Datum des 03. Januar 1982 auf, der Auszug aus dem Register über die Staatsangehörigkeit nennt als Registerdatum das Datum des 01. September 1983.
Die begehrte Berichtigung konnte schließlich auch nicht aufgrund der von dem Beteiligten zu 1 gegenüber der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf am 23. Februar 2017 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung angeordnet werden.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG kommt eine eidesstattliche Versicherung ausnahmsweise dann als Grundlage für eine Eintragung im Personenstandsregister in Betracht, wenn öffentliche oder sonstige Urkunden nicht beschafft werden können oder wenn dies nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unter unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
Es kann dahinstehen, ob mit Blick darauf, dass derzeit eine Legalisierung ausländischer Urkunden durch die deutschen Auslandsvertretungen im Irak nicht erfolgt, eine eidesstattliche Versicherung grundsätzlich in Betracht zu ziehen wäre, um mögliche restliche Bedenken durch eine nachvollziehbare und plausible, gegebenenfalls eidesstattlich versicherte, Darstellung dazu, weshalb es zu den Eintragungen in den verschiedenen Urkunden gekommen ist, auszuräumen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017, Az.: I-3 Wx 25 und 27/17).
Hier fehlt es schon an einer solchen eidesstattlichen Versicherung.
Gegenüber der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf hat der Beteiligte zu 1 im Zusammenhang mit der Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens zur Begründung seines Antrages angegeben, der Beteiligte zu 2 habe mit Bescheid vom 28. April 2016 die von ihm begehrte Berichtigung abgelehnt, nunmehr lägen ihm aber eine Erklärung der irakischen Botschaft über die Änderung seines Geburtsdatums vor, auch sein Pass sei geändert. Seine Angaben versichere er an Eides statt.
Diese eidesstattliche Versicherung vom 23. Februar 2017 bezieht sich gerade nicht auf die inhaltliche Richtigkeit seiner Angaben.
Selbst wenn man dies aber anders beurteilen würde, könnte dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn – wie bereits ausgeführt – stehen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Registerauszüge inhaltlich nicht in Einklang mit den Angaben des Beteiligten zu 1 gegenüber dem Landrat über die Anmeldung seiner Geburt durch seinen Vater erst drei Jahre nach dem Tag seiner Geburt, ohne dass ein Grund für diesen Widerspruch ersichtlich ist.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten fallen dem Beteiligten zu 1 kraft Gesetzes zur Last, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten zu 2 und 3 nicht entstanden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Der Senat hat auf den gegebenen Fall nur rechtliche Grundsätze angewendet, die in der Rechtsprechung bereits entwickelt sind.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.