Beschwerde gegen Ablehnung öffentlicher Zustellung an KG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verkäufer beantragte die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung seiner Rücktrittserklärung gegenüber einer M. GmbH & Co. KG, nachdem die Käuferin den Kaufpreis nicht zahlte. Das Amtsgericht lehnte ab; die Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen. Das OLG stellte fest, dass die Erklärung bereits der Komplementär-GmbH zugestellt worden sei und diese Zustellung als Zustellung an die KG anzusehen ist; eine Bekanntmachung kommt daher nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung zurückgewiesen, da die Rücktrittserklärung bereits wirksam der Komplementär-GmbH zugestellt worden ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung nach § 132 Abs. 2 BGB und § 185 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Erklärung dem Empfänger bzw. dessen gesetzlichem Vertreter bereits wirksam zugestellt worden ist.
Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) gilt die Zustellung an den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) grundsätzlich als Zustellung an die Gesellschaft, da die KG als rechtsfähige Trägerin von Rechten und Pflichten anerkannt ist.
Über Anträge auf Bewilligung einer öffentlichen Zustellung im Sinne des § 132 Abs. 2 BGB ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden und die Kosten hierfür richten sich nach dem GNotKG.
Zur Bewilligung einer öffentlichen Zustellung muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung auf dem üblichen Wege (z. B. an den Vertreter oder Komplementär) erfolglos geblieben ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 59a II 60/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 83.000 €.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Dez. 2012 Grundbesitz verkauft. Der Kaufpreis in Höhe von 830.000 € war fällig und zahlbar zum 31. Jan. 2013. Da die Beteiligte zu 2) den Kaufpreis nicht zahlte, trat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Nov. 2014 vom Kaufvertrag zurück.
Der mit der Zustellung der Rücktrittserklärung beauftragte Gerichtsvollzieher gab die Unterlagen mit Schreiben vom 27. Nov. 2014 mit dem Bemerken zurück, die Beteiligte zu 2) (M. GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer) sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.
Den daraufhin gestellten Antrag des Beteiligten zu 1) auf öffentliche Zustellung wies das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Die Voraussetzungen des § 185 ZPO seien nicht dargetan; es müsse u.a. auch dargelegt werden, dass eine Zustellung nicht an die Komplementären möglich gewesen sei. Denn eine solche Zustellung sei bisher nicht versucht worden.
Dagegen beschwerte sich der Beteiligte zu 1) und bat, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis der Gerichtsvollzieher bestätigt habe, dass auch die nun vorsorglich versuchte Zustellung an die Komplementär-GmbH erfolglos sei.
Nach Mitteilung des Beteiligten zu 1), dass die Rücktrittserklärung der Komplementär-GmbH am 22. Dez. 21014 habe zugestellt werden können, hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine öffentliche Zustellung an die Beteiligte zu 2) komme nicht in Betracht, weil sie bereits erfolgt sei.
Der Beteiligte zu 1) meint, die Beteiligte zu 2) sei Vertragspartnerin. Um seine Rechte vollständig abzusichern, sei es aufgrund nicht immer überschaubarer möglicher Veränderungen von Gesellschaften und Zusammensetzungen der sicherste Weg, eine Zustellung auch an die Beteiligte zu 2) zu erwirken. Es bleibe daher bei seinem Antrag.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 59 FamFG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Über den Antrag auf Bewilligung einer öffentlichen Zustellung gem. § 132 Abs. 2 BGB, § 185 ZPO und über die Beschwerde gegen dessen Ablehnung ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.
Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 1 GNotKG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden Kosten durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur nach dem GNotKG erhoben. Nach Abs. 2 Nr. 17 sind Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 auch Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung, § 132 Abs. 2 BGB (vgl. auch zum Meinungsstand OLG Köln, 16 Wx 88/10, Beschluss vom 06. Dez. 2010 - zitiert nach juris; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1, Anm. 17; zu dem Verfahren nach § 15 a HGB Sander in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 15a, Rdnr. 13).
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rücktrittserklärung des Beteiligten zu 1) der Beteiligten zu 2) bereits zugestellt ist. Dies hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt.
Unabhängig vom der dogmatischen Einordnung der Rechtsnatur der KG ist sie als rechtlich selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten gesetzlich anerkannt, § 161 Abs. 2, 124 HGB. Mithin können Willenserklärungen ihr gegenüber nur ihrem Vertreter gegenüber abgegeben werden. Da Vertreter der KG nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich ihr persönlich haftender Gesellschafter / ihr Komplementär ist, § 170 HGB, ist die Zustellung an die Komplementär-GmbH eine solche an die Beteiligte zu 2).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Bei der Wertfestsetzung hat der Senat das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten zu 1) an der Bewilligung der öffentlichen Zustellung mit einem Bruchteil von 1/10 des vereinbarten Kaufpreises veranschlagt.