Erbschein: Keine Gutachtenpflicht ohne greifbare Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Neffe wandte sich gegen die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der im Testament vom 30.01.2012 bedachten Beteiligten und rügte Testierunfähigkeit der Erblasserin sowie fehlende Erbeinsetzung. Das OLG bestätigte die Auslegung „all mein Hab und Gut“ als Erbeinsetzung und verneinte konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB. Ein Privatgutachten ohne objektivierte Anknüpfungstatsachen begründet danach keine Pflicht zur Einholung eines psychiatrisch/nervenärztlichen Sachverständigengutachtens. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten wurden überwiegend dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins zugunsten der testamentarischen Alleinerbin zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB liegt nur vor, wenn krankheitsbedingte Beeinträchtigungen die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit zur Errichtungszeit so aufheben, dass der Erblasser die Bedeutung seiner Verfügung nicht mehr erkennen und nach dieser Einsicht handeln kann.
Die Frage der Testierfähigkeit erfordert die Aufklärung konkreter auffälliger Verhaltensweisen, die Schaffung eines medizinischen Befunds und die rechtliche Würdigung der Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; verbleibende Zweifel sind regelmäßig sachverständig zu klären.
Ein psychiatrisches oder nervenärztliches Sachverständigengutachten ist im Erbscheinsverfahren nur einzuholen, wenn greifbare, objektivierbare Anhaltspunkte für eine relevante geistige Beeinträchtigung zur maßgeblichen Zeit vorliegen.
Ein Privatgutachten, das ohne belastbare Anknüpfungstatsachen lediglich Möglichkeiten (z.B. Delir) behauptet, begründet für sich genommen keine Ermittlungsobliegenheit des Nachlassgerichts zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
Die Zuwendung „all mein Hab und Gut“ in einem privatschriftlichen Testament ist regelmäßig als Zuwendung des gesamten Vermögens und damit als Erbeinsetzung auszulegen, wenn keine Anhaltspunkte für eine bloße Vermächtnisanordnung bestehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 93a VI 509/12
Tenor
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2,
mit Ausnahme der Erbscheinsgebühr, die der Beteiligten zu 1
zur Last fällt.
Geschäftswert: Bis 70.000,- Euro
Gründe
I.
Die am 18. Juni 2012 verstorbene Erblasserin hinterließ drei am 18. Juli 2012 vom Nachlassgericht eröffnete handschriftlich abgefasste letztwillige Verfügungen. Die erste datiert vom 06. Januar 1996 (Blatt 10 in 93a IV 202/12), die weitere ebenfalls vom 06. Januar 1996 und ist mit einem handschriftlichen Zusatz, datierend auf den 15. Dezember 2011, versehen (Blatt 11 in 93a IV 202/12). Schließlich wurde ein auf den 30. Januar 2012 datiertes handschriftliches mit „Testament" überschriebenes Schriftstück als letztwillige Verfügung der Erblasserin eröffnet (Blatt 12 in 93a IV 202/12). In diesem Schriftstück verfügte die Erblasserin wie folgt:
„ Testament
all mein Hab und Gut geht nach meinem Tod an A. (A.) S..
J. Sch.
30.1.2012 Düsseldorf"
Die Beteiligte zu 1 hat am 16. August 2012 unter Berufung auf das am 18. Juli 2012 eröffnete privatschriftliche Testament der Erblasserin vom 30. Januar 2012 die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass die Erblasserin von ihr allein beerbt worden sei.
Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 2 gewandt und hat geltend gemacht, die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 30. Januar 2012 nicht testierfähig gewesen; sie sei desorientiert und verwirrt gewesen. Er habe die Erblasserin am 30. Januar 2012 apathisch in ihrem Bett vorgefunden. Als man sich in dem Aufenthaltsraum des Pflegeheimes aufgehalten habe, sei es dort sei zu einer Begebenheit gekommen, bei welcher die Erblasserin zu einem ihr unbekannten Kind „Jonas, Jonas" gerufen habe. Sie habe diesem Kind noch nachgewinkt und gerufen, nachdem dieses den Ort längst verlassen gehabt habe. Hieraus sowie aus dem Inhalt der Patientenakte ergebe sich, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei.
Überdies enthalte die letztwillige Verfügung vom 30. Januar 2012 gar keine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. Soweit ihr das „das Hab und Gut" der Erblasserin zugewandt worden sei, liege hierin lediglich die Zuwendung von Mobilien, so dass diese letztwillige Verfügung allenfalls ein Vermächtnis über die beweglichen Nachlassgegenstände anordne.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme – Vernehmung der Zeugen A. und M. - mit Beschluss vom 03. Mai 2013 die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und hat ausgeführt, das Erbrecht der Beteiligten zu 1 beruhe auf der wirksamen letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 30. Januar 2012, in der die Erblasserin der Beteiligten zu 1 „all mein Hab und Gut" zuwende. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass das gesamte Vermögen der Erblasserin der Beteiligten zu 1 habe zufallen sollen. Die Erblasserin sei – dies habe die Beweisaufnahme vom 08. März 2013 ergeben - bei Abfassung des Testamentes vom 30. Januar 2012 nicht testierunfähig gewesen.
Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Erblasserin am 30. Januar 2012, bevor sie das Testament vom gleichen Tage verfasste, ein Telefongespräch mit dem Zeugen M. geführt habe, um Kontoangelegenheiten zu klären. Dieses Telefonat habe sie im Beisein der in dem Pflegeheim angestellten Zeugin A. geführt; die Erblasserin habe mit ihrer Hausbank sprechen wollen. Die Zeugin A. habe der Erblasserin das Telefongespräch vermittelt. Sodann habe die Erblasserin im Beisein der Zeugin A. dem Zeugen M. erklärt, niemand anderes als die Beteiligte zu 1 dürfe an ihr Konto. Im Anschluss an das Telefongespräch habe die Erblasserin mit der Zeugin A. besprochen, auf welche Art und Weise sie ein Testament zu erstellen hätte. In Anwesenheit der Zeugin habe die Erblasserin dann ihr Testament selbst formuliert und es handschriftlich niedergelegt.
Hiernach sei mit hinreichender Sicherheit zu schließen, dass die Erblasserin bei Abfassung ihres Testaments am 30. Januar 2012 testierfähig gewesen sei. Die Erblasserin sei offensichtlich orientiert und kognitiv ohne Einschränkungen in der Lage gewesen, eindeutig den Willen zu bilden, ein Testament zu verfassen. Diesen Willen habe sie eindeutig geäußert. Das Gericht sei im Gegenteil überzeugt, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 30. Januar 2012 testierfähig war und vermöge dieses positiv festzustellen.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Das Nachlassgericht habe zwar alle zur Erteilung des Erbscheines erforderlichen Tatsachen festzustellen und hierzu im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die entscheidungserheblichen Tatsachen unter Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen aufzuklären, dies allerdings nur, soweit das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass gebe.
Dies sei hier nicht der Fall. Zwar habe der Beteiligte zu 2 Bedenken geäußert und einen Sachverhalt vorgetragen, nach welchem Zweifel an der Orientiertheit und den kognitiven Fähigkeiten der Erblasserin zu dem Zeitpunkt der Beobachtungen des Beteiligten zu 2 entstehen könnten. Diese Zweifel ließen sich jedoch mit den übrigen Feststellungen des Gerichtes nicht in Einklang bringen, so dass das Gericht davon überzeugt sei, dass die Erblasserin - wenigstens in dem von der Zeugin miterlebten konkreten Zeitpunkt der Testamentserrichtung - nicht testierunfähig gewesen sei.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seinem Rechtsmittel und macht geltend, mit Blick auf die als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 11. April 2013 vorgelegte – von Seiten des Nachlassgerichts nicht hinreichend gewürdigte – privatgutachtliche schriftliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie Dr. St. in Bad Nenndorf bestünden Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, denen durch Einholung eines psychiatrischen bzw. nervenärztlichen Sachverständigengutachtens nachzugehen sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung ausgeführt, das vorgelegte Privatgutachten stelle keinen Vortrag des Beteiligten zu 2 dar, der in dem hier konkret vorliegenden Zusammenhang das Gericht verpflichten könnte, ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit der Erblasserin einzuholen. Die Beschwerde vermöge nicht darzulegen, auf Grund welcher Umstände ein Sachverständiger für den konkreten Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Testierunfähigkeit feststellen sollte. Insbesondere werde nicht erklärt, wie eine solche Feststellung mit dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang zu bringen wäre.
Die Beteiligte zu 1 verteidigt die Entscheidung des Nachlassgerichts, hält das Testament vom 30. Januar 2012 für wirksam, die Erblasserin für testierfähig; selbst wenn generelle Testierfähigkeit der Erblasserin nicht vorgelegen haben sollte, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich der Bekundung der Zeugin A., von einem luziden Intervall der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auszugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte und der Testamentsakte 93a VI 509/12 und die Betreuungsakten 99 XVII Sch 687 jeweils AG Düsseldorf Bezug genommen.
II.
1.
Das gemäß §§ 38, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2; 352 Abs. 1 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen.
2.In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
a)Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen, § 2353 BGB. Der Erbschein bezeugt demnach das Erbrecht zur Zeit des Erbfalles (Palandt-Weidlich, BGB 71. Auflage 2012, § 2353 Rdz. 2). Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 2359 BGB.
b)Ohne Erfolg wendet sich der Beteiligte zu 2 gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1 erforderlich sind, für festgestellt zu erachten (§ 352 Abs. 1 FamFG).
Die Erblasserin hat die Beteiligte zu 1 durch das privatschriftliche Testament vom 30. Januar 2012 wirksam als ihre Erbin zu eingesetzt.
Die genannte letztwillige Verfügung war nicht wegen Testierunfähigkeit mit der Folge einer hieraus resultierenden Erbenstellung des Beteiligten zu 2 nach der Erblasserin unwirksam.
aa)
(a)
Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder - schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist. Entscheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder –schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Erwägungen aufgehoben haben (so BayObLG ZEV 2005, 345).
(b)
Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser (hier der Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testaments zugunsten der Beteiligten zu 1 am 30. Januar 2012) gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. Hamm OLGZ 1989, 271; Frankfurt NJW-RR 1996, 1159; Palandt-Weidlich BGB 71. Auflage 2012 § 2229 Rdz. 11). Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066; vgl. auch Senat, NJW-RR 2012, 1100).
bb)
Vorliegend fehlt es allerdings bereits an greifbaren Anhaltspunkten für konkrete auffällige Verhaltensweisen der Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung, insbesondere an solchen, die darauf hindeuten könnten, dass die Erblasserin (wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen) nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und (unbeeinflusst von fremdem Willen) nach dieser Einsicht zu handeln.
Wenn es Anhaltspunkte gibt, so sprechen diese bei Gesamtbetrachtung eher für Testierfähigkeit, die es allerdings nicht zu beweisen gilt, weil sie den Regelfall darstellt.
(a)
Der im Oktober 2011 erlittene Schlaganfall deutet für sich genommen in keiner Weise darauf hin, dass die Erblasserin am 30. Januar 2012 nicht in der Lage gewesen sein könnte, nach eigenem, nicht maßgeblich fremd beeinflussten Willen zu testieren.
Zeitnahe seelisch-geistige Ausfallerscheinungen der Erblasserin hat allein der Beteiligte zu 2 beschrieben und solche offenbar dem Privatgutachter, dem Facharzt für Neurologie Dr. St. in Bad Nenndorf, zur Kenntnis gegeben, der diese in seiner (undatierten) schriftlichen Stellungnahme „verarbeitet“ hat, die auf keinerlei objektivierten Erkenntnissen beruht und ein nicht zu vernachlässigendes Seriositätsdefizit aufweist, das sich u. a. darin zeigt, dass ohne eine substantielle Begründung für den maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserstellung bei der Erblasserin ein „Mögliches Delirium/Prädilir“ in den Raum gestellt wird.
Die von dem Beteiligten zu 2 als Tatsachengrundlage präsentierte Schilderung wird aber durch die vom Nachlassgericht zutreffend als glaubhaft angesehene Bekundung der Geschehensabläufe am Tag der Testamentserrichtung seitens der Zeugin A. überzeugend widerlegt.
Nichts spricht dafür, dass sich der im Oktober 2011 erlittene Schlaganfall auf die Testierfähigkeit der Erblasserin ausgewirkt haben könnte. Der Schlaganfall wird bereits von dem Beteiligten zu 2 in seinem Schriftsatz vom 28. September 2012 als (lediglich) „leicht“ beschrieben. Das von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. med. G. im Betreuungsverfahren zur Vorlage bei Gericht erstellte Attest vom 06. März 2012 diagnostiziert zwar diverse körperliche Beeinträchtigungen der Erblasserin, u. a. auch den am 15. Oktober 2011 erlittenen rechtsseitigen Hirninfarkt sowie eine Hemiparese links, nicht indes irgendwelche geistig seelische Ausfallerscheinungen. Solche hat auch der Zeuge M. ausdrücklich nicht bestätigt. Dies wiederum korrespondiert mit dem Betreuungsbericht H. vom 21. März 2012, in dem ein Besuch bei der Erblasserin am 14. März 2012 beschrieben wird. Dort heißt es:
„Bei meinem Besuch am 14.03.12 zeigte sich Frau Sch. im persönlichen Kontakt freundlich und zugewandt. Meinen Ausführungen und Erklärungen hörte sie aufmerksam und interessiert zu. Ein geordnetes Gespräch mit angemessenen Antworten war durchgängig möglich. Sie war allseits orientiert. Hinsichtlich meines Anliegens gab sie zu verstehen, dass sie ihrer Einschätzung nach einer rechtlichen Betreuung über das Amtsgericht nicht bedürfe, da sie ihre Angelegenheiten - insbesondere im finanziellen Bereich - selbstständig und mit Unterstützung durch ihre langjährig vertraute Bekannte, Frau A. S. regele. Eine Bank bzw. Kontovollmacht habe sie Frau S. bisher nicht erteilt. Bargeld hole Frau S. für sie immer nur nach einem entsprechenden schriftl. Auszahlungsauftrag von ihr ab. Frau S. lege ihr im Anschluss regelmäßig die Quittungen der Einkäufe (Kleidung etc.) vor. Aus ihrer Sicht bestehen keine Zweifel an der Integrität von Frau S.. Ihrem Neffen habe sie aufgrund einer konflikthaften Beziehung sämtliche Vollmachten entzogen.
Von Seiten des Pflegepersonals wurde berichtet, dass Frau Sch. einer Unterstützung bei der Grundpflege bedürfe. Mobil sei sie ohne Fremdhilfe mit einem Rollator. Nahrung und Flüssigkeit nehme sie selbstständig zu sich. Kognitiv werde sie zu allen Qualitäten als orientiert eingeschätzt. Ein geordnetes Gespräch mit adäquaten Antworten sei problemlos möglich.“
Hiernach fehlt es für die vom Beteiligten zu 2 erhobenen Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin an der Anknüpfung an fallbezogene objektivierte oder nachprüfbare Tatsachen oder Indizien (z. B. auffälliges symptomatisches Verhalten), und zwar sowohl für das Vorhandensein eines einschlägigen Krankheitsbildes bei der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung als auch für den konkreten Einfluss auf die Testierfähigkeit des Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt.
(b)Damit sind aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen herleitbare Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, die Anlass geben könnten, sie durch Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen zu klären (vgl. KG FamRZ 2000, 912; Palandt-Weidlich, a.a.O. Rdz. 12) weder vorgetragen (vgl. § 27 Abs. 1 FamFG) noch sonst ersichtlich (vgl. § 26 FamFG).
III.
Die Verpflichtung des Beteiligten 2, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus § 84 FamFG.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beteiligte zu 1 die Erbscheinsgebühr; die übrigen Kosten in dieser Instanz werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt, wobei seinem Unterliegen bei der Billigkeitsabwägung das entscheidende Gewicht zukommt, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG 17. Auflage 2011 § 81 Rdz. 46).
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO i. V. m.§ 107 analog.