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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 116/03·15.04.2003

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in Abschiebungshaft; PKH abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte nach Anordnung von Abschiebungshaft die Aufhebung der Haft gemäß § 10 Abs. 2 FEVG; das Amtsgericht wies den Antrag zurück, das Landgericht die sofortige Beschwerde. Das OLG stellt fest, dass die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts unzulässig gewesen wäre, die Beschwerde aber in der Sache ohnehin erfolglos blieb. Das Prozesskostenhilfegesuch wurde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als in der Sache erfolglos zurückgewiesen; gegen den Amtsgerichtsbeschluss wäre die Beschwerde unzulässig gewesen; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 10 Abs. 2 FEVG ist nicht gegeben und damit unzulässig.

2

Eine Haftanordnung wird rechtskräftig, wenn binnen der gesetzlich vorgesehenen Notfrist von zwei Wochen keine sofortige Beschwerde eingelegt wird.

3

Fehlt in der Vorinstanz eine zulässigkeitsrechtliche Prüfung, beeinträchtigt dies die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz nicht, wenn das Rechtsmittel in der Sache ohnehin keinen Erfolg hat.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel mangelnde Erfolgsaussichten hat und die Beschwerde aussichtslos erscheint.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 2 FEVG

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 6 T 85/03

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Amtsgerichtsbeschluss vom 05.03.2003 als unzulässig verworfen wird.

Das Prozesskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Gegen den Betroffenen ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 07.02.2003 Abschiebungshaft bis zum 07.05.2003 angeordnet worden. Unter dem 25.02.2003 hat der Betroffene gemäß § 10 Abs. 2 FEVG beantragt, diesen Beschluss aufzuheben. Der Antrag ist vom Amtsgericht durch Beschluss vom 05.03.2003 zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 13.03.2003 hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

3

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht nicht erkannt, dass die Haftanordnung vom 07.02.2003 in Rechtskraft erwachsen ist (da der Betroffene nicht innerhalb der Notfrist von 2 Wochen sofortige Beschwerde eingelegt hat) und dass gegen die Zurückweisung des Antrags nach § 10 Abs. 2 FEVG ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. bereits Senat vom 25.09.2002, 3 Wx 296/02). Die sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 05.03.2003 hätte deshalb als unzulässig verworfen werden müssen. Auf der rechtsfehlerhaften Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels beruht indessen die angefochtene Entscheidung nicht, da die sofortige Beschwerde jedenfalls erfolglos geblieben ist.

4

Im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der weiteren Beschwerde war das Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen.