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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 116/03·15.04.2003

Beschluss zu Abschiebungshaft: Sofortige Beschwerde unzulässig, PKH abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Aufhebung einer Abschiebungshaftanordnung nach § 10 Abs. 2 FEVG; das Amtsgericht wies den Antrag zurück, das Landgericht wies die sofortige Beschwerde ab. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass gegen die Zurückweisung des §‑10‑Antrags kein Rechtsmittel gegeben ist und die Haftanordnung infolge Ablaufes der zweiwöchigen Notfrist Rechtskraft erlangte. Wegen Aussichtslosigkeit wurde Prozesskostenhilfe versagt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Aufhebungsantrags der Abschiebungshaft abgewiesen; Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 10 Abs. 2 FEVG steht regelmäßig kein Rechtsmittel zur Verfügung.

2

Eine durch Beschluss angeordnete Abschiebungshaft wird mit Ablauf der gesetzlich bestimmten Notfrist von zwei Wochen rechtskräftig, wenn keine sofortige Beschwerde eingelegt wird.

3

Erkennt ein Rechtsmittelgericht einen Zulässigkeitsfehler der Vorinstanz, bleibt dieser ohne prozessuale Folgen, wenn das Rechtsmittel in der Sache ohnehin keinen Erfolg hätte.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund fehlender Erfolgsaussichten aussichtslos ist.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 2 FEVG

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Amtsgerichtsbeschluss vom 05.03.2003 als unzu-lässig verworfen wird.

Das Prozesskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Gegen den Betroffenen ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 07.02.2003 Abschiebungshaft bis zum 07.05.2003 angeordnet worden. Unter dem 25.02.2003 hat der Betroffene gemäß § 10 Abs. 2 FEVG beantragt, diesen Beschluss aufzuheben. Der Antrag ist vom Amtsgericht durch Beschluss vom 05.03.2003 zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 13.03.2003 hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

3

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht nicht erkannt, dass die Haftanordnung vom 07.02.2003 in Rechtskraft erwachsen ist (da der Betroffene nicht innerhalb der Notfrist von 2 Wochen sofortige Beschwerde eingelegt hat) und dass gegen die Zurückweisung des Antrags nach § 10 Abs. 2 FEVG ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. bereits Senat vom 25.09.2002, 3 Wx 296/02). Die sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 05.03.2003 hätte deshalb als unzulässig verworfen werden müssen. Auf der rechtsfehlerhaften Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels beruht indessen die angefochtene Entscheidung nicht, da die sofortige Beschwerde jedenfalls erfolglos geblieben ist.

4

Im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der weiteren Beschwerde war das Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen.